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VwGH 07.06.2017, Ra 2017/17/0129

VwGH 07.06.2017, Ra 2017/17/0129

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGVG 2014 §22 Abs1;
RS 1
Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl ). Damit ist die revisionswerbende Partei in Bezug auf die vorliegende Revision gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung klaglos gestellt.
Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55;
VwGG §58 Abs2;
RS 2
Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/17/0028 B RS 3

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der U G s.r.o. in B, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom , VGW- 002/V/069/13948/2016-1 und VGW-002/V/069/13949/2016, betreffend aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde gegen einen Einziehungsbescheid nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowohl soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 1 GSpG (Spruchpunkt I. a)), als auch soweit sie sich gegen die Verfügung der Einziehung gemäß § 54 Abs 1 GSpG (Spruchpunkt I. b)) richtete, ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt I. a) zulässig und hinsichtlich Spruchpunkt I. b) unzulässig ist.

2 Gegen die Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Mit Erkenntnis vom , VGW-002/069/13016/2016- 24, VGW-002/069/1307/2016, wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom als unbegründet ab.

4 Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl ).

5 Damit ist die revisionswerbende Partei in Bezug auf die vorliegende Revision klaglos gestellt.

6 Das Revisionsverfahren war nach Anhörung der revisionswerbenden Partei nach § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

7 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zuerkannt wird (§ 58 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55;
VwGG §58 Abs2;
VwGVG 2014 §22 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170129.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-49377