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VwGH 06.02.2018, Ra 2017/16/0180

VwGH 06.02.2018, Ra 2017/16/0180

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision des Ing. M K in F, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Muchargasse 30, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , LVwG 46.23-2906/2016-24, betreffend Feststellung nach § 10 ALSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung; mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Darstellung des Verfahrensganges wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/16/0067, verwiesen, mit dem das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war.

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzerkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass der angefochtene Bescheid im Sinne der Feststellung abgeändert werde, dass die auf dem Grundstück Nr. 454/1, 454/2 und 564, KG M, sowie auf dem Grundstück Nr. 529, KG G, eingebauten Aushubmaterialien als Abfälle der Schlüsselnummer 3141131 der Altlastensanierungspflicht unterlägen und der Deponieklasse Bodenaushubdeponie zuzuordnen seien und dass es sich bei den vom Revisionswerber auf den obgenannten Grundstücken durchgeführten Geländeveränderungen im Zeitraum Oktober 2013 bis Jänner 2014 um eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 ALSAG handle.

Weiters sprach das Gericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Im Rahmen seiner Erwägungen traf das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges folgende Feststellungen:

"Dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom liegt ein Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt Graz vom zugrunde. Mit diesem Antrag wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2, 3, 4 und 6 AlSAG der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend vorgenommener Erdbewegungen auf den Grundstücken Nr. 571

572/1

566

564

454/1

454/2 und

455 KG M

sowie auf den Grundstücken Nr. 529 und

516

KG G

gestellt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2013/07/0117, ausgeführt hat, hat die Verwirklichung der in § 3 Abs 1a Z 4 bis 6 iVm Abs 1 Z 1 lit. c AlSAG normierten Ausnahmetatbeständen zur Voraussetzung, dass alle erforderlichen Bewilligungen (nach dem WRG 1959, dem AWG 2002 oder anderen Materiengesetzen) für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung im Sinne dieser Bestimmungen, in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen sind. § 3 Abs 1a Z 4 bis 6 AlSAG ordnet ausdrücklich an, dass die darin genannten Materialien nur dann von der Beitragspflicht ausgenommen sind, wenn sie ‚zulässigerweise' für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit. c AlSAG verwendet werden. Daher müssen für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Bestimmung alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalles vorliegen. Außerdem wird im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/16/0019 und Ra 2016/16/0022, ausgeführt, dass die erforderlichen Bewilligungen im Zeitpunkt des zum Entstehen der Altlastenbeitragsschuld führenden Lagerns vorliegen müssen. Das Entstehen in dem in § 7 Abs 1 AlSAG genannten Zeitpunkt könne daher durch nachträglich eingeholte Bewilligungen nicht wieder rückgängig gemacht werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beurteilung des Entstehens der Altlastenbeitragsschuld nach § 7 Abs 1 AlSAG nie auf die subjektive Einschätzung des Beitragsschuldners abgestellt. Es sind daher Feststellungen notwendig, ob alle erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung, in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen sind."

3 Nach weiterer wörtlicher Wiedergabe des vom abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen erstatteten Befundes und Gutachtens schloss das Verwaltungsgericht mit folgenden Erwägungen:

"Vom Beschwerdeführer wurden im Zeitraum Oktober 2013 bis Jänner 2014 Schüttungen bzw. Geländeanpassungen durchgeführt. Von diesen Maßnahmen waren folgende Grundstücke berührt: 505, 508, 516 und 529 KG G sowie die Grundstücke 564, 454/1, 454/2, 60, 566, 572/1, 571 und 455 KG M.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach es sich beim Bodenaushub um keinen Abfall im subjektiven Sinn handelt, muss festgestellt werden, dass der Bauherr jedenfalls Entledigungsabsicht gehabt hat, da das Material zuerst an die Gebrüder H Bau GmbH, dann an den Transporteur und erst dann an die beschwerdeführende Partei übergeben worden ist und diese jeweils Abfallbesitzer gewesen sind.

Das Zollamt hat einen Feststellungsbescheid mit Antrag vom hinsichtlich folgender Grundstücke begehrt:

516 und

529 KG G,

564,

454/1,

454/2,

566,

572/1,

571 und

455 KG M.

Bereits aufgrund der Gegenüberstellung der vom Antrag umfassten Grundstücke mit jenen Grundstücken, auf welchen Geländeveränderungen durchgeführt worden sind, ergibt sich, dass die Grundstücke 501 und 505 KG G sowie das Grundstück Nr. 60 KG M vom Antrag des Zollamtes Graz nicht umfasst gewesen sind und damit auch nicht verfahrensgegenständlich sind.

Aufgrund der durchgeführten Erhebungen konnte auch festgestellt werden, dass am Grundstück 516 KG G sowie auf den Grundstücken Nr. 566, 572/1, 571 und 455 keine Anschüttungen durchgeführt worden sind, sondern ausschließlich ein Abtrag vom Bodenaushubmaterial erfolgte.

Es ergibt sich somit, dass für die Beurteilung der Altlastenbeitragspflicht die Grundstücke 529, 564, 454/1 und 454/2 KG M einer genauen Recherche hinsichtlich der für die Schüttung erforderlichen Bewilligung unterzogen werden müssen.

Für das Grundstück 529 KG M wurde eine baurechtliche Bewilligung mit Baubescheid der Gemeinde F vom , ..., erteilt. Für die Grundstücke 454/1 und 454/2 KG M wurde eine forstrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zu GZ: 8.1K151/2013 mit erteilt. Die für diese beiden Grundstücke erteilte baurechtliche Bewilligung der Gemeinde M mit Bescheid GZ: B10-2014 vom ist erst nach der erfolgten Schüttung erteilt worden.

Für die Beurteilung wesentlich ist aber, dass sowohl die wasserrechtliche Bewilligung vom , ..., als auch die naturschutzrechtliche Bewilligung vom , ..., erst nach den verfahrensgegenständlichen Maßnähmen beantragt und auch erteilt worden sind. Ob für die gegenständliche Maßnahme tatsächlich eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen ist, muss nicht mehr einer näheren Betrachtung unterzogen werden, da die naturschutzrechtliche Bewilligung zum Zeitpunkt der Schüttung. nicht gegeben war. Aufgrund des Umstandes, dass der Uferbewuchs entfernt wurde, war die naturschutzrechtliche Bewilligung jedenfalls erforderlich und löste schon das Nichtvorhandensein dieser Bewilligung zum Zeitpunkt der Schüttung die AlSAG-Pflicht aus.

Aufgrund dieses Umstandes musste festgehalten werden, dass betreffend der Geländeveränderungen auf den Grundstücken Nr. 529, 564, 454/1 und 454/2 KG M eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 gemäß § 10 Z 5 AlSAG vorgelegen ist, da alle erforderlichen Bewilligungen bzw. Nichtuntersagungen vor den durchgeführten Maßnahmen nicht vorgelegen sind."

Abschließend begründete das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision.

4 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision legt ihre Zulässigkeit folgendermaßen dar:

"Fehlende höchstgerichtliche Judikatur:

Das erkennende Gericht berücksichtigt in seiner Entscheidung zur Beitragspflicht der auf den Grundstücken 454/1, 454/2 und 564 je KG M und auf dem Grundstück 529 KG G für den Bau der Zufahrtsstraße und des Reitplatzes verwendeten Aushubmaterialien nicht, dass ein nicht unerheblicher Teil der auf den genannten Grundstücken verwendeten Aushubmaterialien im Zuge der Maßnahmen von eigenen Grundstücken abgetragen/ausgehoben wurden. Solche Aushubmaterialien sind unter den in § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 normierten Voraussetzungen kein Abfall und unterliegen daher nicht den Bestimmungen des II. Abschnittes des ALSAG. Grundvoraussetzung für den Gegenstand des Beitrages nach ALSAG ist nämlich die Abfalleigenschaft der verwendeten, beweglichen Sache. Die Feststellung des erkennenden Gerichts, dass alle auf den im Bescheid genannten Grundstücken ‚eingebauten Aushubmaterialien als Abfälle der Schlüsselnummer 3141131 der Altlastensanierungspflicht unterliegen', widerspricht daher den gesetzlichen Bestimmungen.

Zur Frage, ob Aushubmaterial, dass im Zuge der Herstellung einer Zufahrtsstraße und des Reitplatzes auf einem Grundstück abgetragen wird und im Zuge der Baumaßnahme auf einem anderen Grundstück derselben oder einer benachbarten EZ für den Bau verwendet wird, überhaupt und wenn ja unter welchen Voraussetzungen Abfall ist und ob dieses Material daher einem Beitragstatbestand des ALSAG unterliegen kann, gibt es keine höchstgerichtlichen Entscheidungen.

Schon aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gegeben.

Abweichen von der höchstgerichtlichen Judikatur:

Das erkennende Gericht weicht bei der Feststellung zum subjektiven Abfallbegriff von zugeliefertem Bodenaushub aber auch von der Judikatur des VwGH ab. Der VwGH hat zwar in einer Entscheidung zur Entledigungsabsicht von Bodenaushub durch den ‚Bauherrn' ausgeführt, dass ein Bauherr im ‚Regelfall' eine Entledigungsabsicht habe, weil das Bauvorhaben ohne Behinderung durch dieses Material vollendet werden solle. Der VwGH hat aber ebenfalls in dieser Entscheidung ausgeführt, dass es eben auch Fälle geben kann, bei denen diese ‚Erfahrungstatsache' nicht erfüllt ist. Beim vorliegenden Fall handelt es sich um keinen ‚Regelfall' sondern, wie zu den Beschwerdegründen noch ausgeführt wird, genau um so einen vom VwGH zitierten Ausnahmefall.

Die außerordentliche Revision ist daher zulässig. Der für die Entscheidung wesentlichen Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Wie oben dargestellt, weicht das angefochtene Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Bodenaushub, der unter den in § 3 Abs 8 normierten Voraussetzungen verwendet wird kein Abfall ist, gibt es hingegen noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung."

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision gemäß § 36 Abs. 1 VwGG das Vorverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde und der Bund Revisionsbeantwortungen erstatteten.

6 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

7 Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist die Feststellung der Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 Z 3 ALSAG.

8 Der Revisionswerber nimmt nicht in Anspruch, nach § 3 Abs. 1a, insbesondere Z 4 ALSAG von der Beitragspflicht ausgenommen gewesen zu sein; er behauptet - im Rahmen der Darlegung der Zulässigkeit der Revision - vielmehr die mangelnde objektive Abfalleigenschaft des eingebrachten Aushubmaterials nach § 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 sowie die mangelnde subjektive Abfalleigenschaft im Sinn des § 2 Abs. 4 ALSAG iVm § 2 Abs. 1 AWG 2002.

9 Soweit der Revisionswerber die objektive Abfalleigenschaft unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 (iVm § 2 Abs. 4 ALSAG) bestreitet, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass "ein nicht unerheblicher Teil der auf den genannten Grundstücken verwendeten Aushubmaterialien im Zuge der Maßnahmen von eigenen Grundstücken abgetragen/ausgehoben" worden seien, weicht dieses Vorbringen insofern von dem im Verwaltungsverfahren erstatteten ab, als der Revisionswerber dort lediglich die Verwendung von "Eigenmaterial" behauptet hatte. Schließlich behauptete er weder im Verwaltungsverfahren noch nunmehr im Rahmen der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass die eingebrachten Materialien "in ihren natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet" wurden, sohin, wie es § 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 voraussetzt, dass die Bodenmaterialien allesamt tatsächlich an dem Ort, namentlich auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, ausgehoben worden waren, auf denen sie sodann auch eingebracht wurden. Darauf verweist auch die Revisionsbeantwortung des Bundes. Schon mangels tauglicher Behauptungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 ist daher auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen.

10 Soweit die Revision schließlich ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur subjektiven Abfalleigenschaft im Sinn des § 2 Abs. 4 ALSAG iVm § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 behauptet, legt sie nicht einmal konkret dar, von welcher konkreten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sei. Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an. Eine Sache ist schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. etwa , sowie , 2013/07/0284, jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund kann von einem Abweichen des Verwaltungsgerichts von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Rede sein. Die (Tatsachen-)Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Bauherr jedenfalls in Entledigungsabsicht gehandelt habe, wirft daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

11 Die vorliegende Revision ist daher von einem nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z3;
ALSAG 1989 §2 Abs4;
ALSAG 1989 §3;
AWG 2002 §2 Abs1 Z1;
AWG 2002 §3 Abs1 Z8;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160180.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-49369