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VwGH 22.08.2017, Ra 2017/16/0129

VwGH 22.08.2017, Ra 2017/16/0129

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Abweisung - Feststellung einer Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG - Feststellungsbescheide nach § 10 ALSAG sind die Grundlage für die Vorschreibung eines (Altlastensanierungs-)Beitrags nach dem ALSAG und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich. Solche Feststellungsbescheide sind daher grundsätzlich auch einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich (vgl. , mwN).
Normen
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1;
BAO §212a;
RS 2
Abweisung - Feststellung einer Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG - Die Revisionswerberin sieht den ihr aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erwachsenden Nachteil im Vollzug der Abgabenbescheide, die aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem die Beitragspflicht der Revisionswerberin nach § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG festgestellt wurde, ergangen sind. Dem ist zu entgegnen, dass bereits mit der Stellung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung (gemäß § 212a BAO) der Zahlungsaufschub bewirkt wird und der Vollstreckungsschutz eintritt (vgl. ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GmbH, vertreten durch die Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl. KLVwG-2597/9/2016, betreffend Feststellung einer Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Zollamt Klagenfurt Villach in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 59), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Feststellungsbescheide nach § 10 ALSAG sind die Grundlage für die Vorschreibung eines (Altlastensanierungs-)Beitrags nach dem ALSAG und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich. Solche Feststellungsbescheide sind daher grundsätzlich auch einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , AW 2012/07/0018, mwN).

3 Die revisionswerbende GmbH (Revisionswerberin) sieht den ihr aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erwachsenden Nachteil im Vollzug der Abgabenbescheide, die aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem die Beitragspflicht der Revisionswerberin nach § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG festgestellt wurde, ergangen sind.

4 Die Revisionswerberin bringt im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung selbst vor, dass ihr zur Abwendung unverhältnismäßiger Nachteile das Instrument der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO (in Bezug auf das Abgabenverfahren) zur Verfügung stehe. Sie vermeint jedoch, dass es bis zur Entscheidung über die Aussetzung der Einhebung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung bedürfe. Dem ist zu entgegnen, dass bereits mit der Stellung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung der Zahlungsaufschub bewirkt wird und der Vollstreckungsschutz eintritt (vgl. den Beschluss vom , 2011/16/0131).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1;
BAO §212a;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160129.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-49354