VwGH 13.09.2017, Ra 2017/16/0086
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGG §26 Abs1; VwGG §26 Abs3; VwGG §34 Abs1; VwRallg; |
RS 1 | Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision, die im Fall der Abweisung eines VH-Antrages gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen beginnt, ist nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist (vgl. B , Ra 2015/13/0052). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2016/21/0214 B RS 1 |
Norm | VwGG §46 Abs3; |
RS 1 | Beim Fehlen der Nachholung der versäumten Handlung handelt es sich um einen - verbesserbaren - inhaltlichen Mangel des Wiedereinsetzungsantrages ( = VwSlg 15935 A/2002). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über den Antrag des L W in R, die Frist zur Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W183 2147099- 1/5E, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu erstrecken, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Erstreckung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Versagung des Nachlasses von Gerichtsgebühren und von Verfahrenshilfe.
2 Einen vom Antragsteller in der Folge eingebrachten Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision gegen das genannte Erkenntnis gab der Verwaltungsgerichtshof mit Berichter-Beschluss vom , Ra 2017/16/0086-2, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, nicht statt.
3 Mit der innerhalb der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 3 VwGG eingebrachten vorliegenden Eingabe begehrt der Antragsteller offenbar, die Frist zur Einbringung einer Revision gegen das genannte Erkenntnis zu verlängern.
4 Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision, die im vorliegenden Fall gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag versagenden Beschlusses vom neu zu laufen begonnen hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist (vgl. den Beschluss vom , Ra 2016/21/0214, mwN).
5 Der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Einbringung einer Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über den Antrag des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/11/1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Oberlandesgerichtes Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom , auf den im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, hatte der Verwaltungsgerichtshof einem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am im Wege der Hinterlegung zugestellt.
In einer am postalisch beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Eingabe begehrte der Antragsteller eine Erstreckung der Revisionsfrist um zunächst drei Wochen; mit Beschluss vom , auf den wiederum gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, wies der Verwaltungsgerichtshof diesen Antrag mit näherer Begründung zurück.
In einer weiteren, am postalisch beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Eingabe erhob der Antragsteller den "Antrag z. Wiedereinsetzend. - aufn. Verf. in den vorig. Stand", die dem Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom zuständigkeitshalber übermittelt wurde.
Auf Grund der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zur Konkretisierung der Begehren und zur Nachholung der versäumten Handlung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen nach § 13 Abs. 3a iVm § 17 VwGVG erstattete der Antragsteller in seiner Eingabe vom näheres Vorbringen zur Versäumung der Revisionsfrist. Im Falle der Stattgabe seines Antrages auf Wiedereinsetzung werde er das Rechtsmittel der "ao. Revision" durch einen selbst gewählten Vertreter ausführen lassen.
Mit Beschluss vom wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurück und einen Antrag auf Verfahrenshilfe bezüglich der Wiedereinsetzung ab. Der Antragsteller habe weder in seinem Antrag vom noch im Zuge der Mängelbehebung die versäumte außerordentliche Revision nachgeholt.
2 In seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom beantragt der nunmehr rechtsfreundlich Vertretene die "Stattgabe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Stattgabe der a.o. Revision durch den Verwaltungsgerichtshof" unter Vorlage einer Ablichtung seiner Eingabe vom . Darin sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden. Die Begründung des Beschlusses vom sei widersprüchlich. Einerseits werde dem Wiedereinsetzungswerber vorgeworfen, er habe die Wiedereinsetzung nicht gesetzeskonform ausgeführt, andererseits werde festgehalten, dass bis zur Revision in Wiedereinsetzungssachen das "Bundesfinanzgericht" zuständig gewesen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Antrag gemäß § 30b Abs. 2 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
3 Gemäß § 46 Abs. 3 dritter Satz VwGG ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung die versäumte Handlung nachzuholen.
4 Den Eingaben des Antragstellers, insbesondere seinem Schreiben vom , ist die Nachholung der versäumten Prozesshandlung der Revision nicht zu entnehmen. Vielmehr stellte der Antragsteller dort in Aussicht, er werde im Falle der Stattgebe seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch einen selbstgewählten Vertreter ausführen lassen.
5 Beim Fehlen der Nachholung der versäumten Handlung handelt es sich um einen - freilich verbesserbaren - inhaltlichen Mangel des Wiedereinsetzungsantrages ( = Slg. 15.935/A). Einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag (Mängelbehebungsauftrag) hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Verfügung vom erteilt.
Da der Antragsteller dem entgegen die versäumte Prozesshandlung nicht nachholte, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 3 VwGG von einem nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen (vgl. ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §26 Abs1; VwGG §26 Abs3; VwGG §34 Abs1; VwRallg; |
Schlagworte | Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160086.L00.1 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-49347