VwGH 04.05.2017, Ra 2017/16/0061
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter im Sinn des § 80 BAO (vgl. etwa den Beschluss vom , 2009/13/0013). |
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RS 2 | Ein auf die §§ 9 und 80 BAO gegründeter Haftungsanspruch richtet sich - ebenso wie Ansprüche auf Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verfahrenshilfe oder Fristverlängerung bezüglich eines solchen Haftungsverfahrens - gegen das vom Insolvenzverfahren erfasste Vermögen des Haftungspflichtigen, sodass nur die Insolvenzverwalterin Revision gegen den an sie ergangenen Beschluss erheben könnte (vgl. etwa die Beschlüsse vom , 87/14/0141, und vom , 89/15/0058). (Hier: Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht Anträge der Masseverwalterin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme bezüglich eines Haftungsverfahrens des Verfahrenshilfewerbers sowie auf Fristverlängerung und Verfahrenshilfe ab.) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision des WM in W, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7100507/2017, betreffend Versagung von Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme et al. bezüglich eines rechtskräftig abgeschlossenen Haftungsverfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Den - unbestrittenen - Feststellungen des anzufechtenden Beschlusses zufolge eröffnete das Bezirksgericht Liesing mit seinem Beschluss vom über das Vermögen des Antragstellers das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners und bestellte eine Rechtsanwältin zur Masseverwalterin.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht Anträge der Masseverwalterin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme bezüglich eines Haftungsverfahrens des Verfahrenshilfewerbers sowie auf Fristverlängerung und Verfahrenshilfe ab.
3 Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 1 der Insolvenzordnung). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind -
gesetzlicher Vertreter im Sinn des § 80 BAO (vgl. etwa den Beschluss vom , 2009/13/0013).
4 Ein auf die §§ 9 und 80 BAO gegründeter Haftungsanspruch richtet sich - ebenso wie Ansprüche auf Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verfahrenshilfe oder Fristverlängerung bezüglich eines solchen Haftungsverfahrens - gegen das vom Insolvenzverfahren erfasste Vermögen des Haftungspflichtigen, sodass nur die Insolvenzverwalterin Revision gegen den an sie ergangenen Beschluss erheben könnte (vgl. etwa die Beschlüsse vom , 87/14/0141, und vom , 89/15/0058).
5 Damit mangelt es dem Verfahrenshilfewerber an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision gegen den anzufechtenden Beschluss, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren - insbesondere unter Abstandnahme eines weiteren Verbesserungsverfahrens - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen ist.
6 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Revisionswerbers.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160061.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-49339