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VwGH 29.06.2017, Ra 2017/16/0060

VwGH 29.06.2017, Ra 2017/16/0060

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ein auf die §§ 9 und 80 BAO gegründeter Haftungsanspruch richtet sich gegen das vom Insolvenzverfahren erfasste Vermögen des Haftungspflichtigen, sodass nur die Insolvenzverwalterin Revision erheben kann (Hinweis auf die Beschlüsse vom , 87/14/0141, und vom , 89/15/0058).
Normen
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 2
Die Sonderregelung des § 26 Abs. 3 VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe - nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung - (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass die Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (Hinweis B vom , 2007/05/0131).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/20/0066 B RS 1 (hier nur erster Satz)
Normen
BAO §80;
BAO §9;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
RS 3
Im vorliegenden Fall hat nicht die Partei des Haftungsverfahrens, nämlich die Insolvenzverwalterin, die Bewilligung von Verfahrenshilfe beantragt, sondern der Schuldner selbst, der nicht Partei im Sinn des § 26 Abs. 3 VwGG ist, sodass dessen Verfahrenshilfeantrag nicht jene Wirkungen des § 26 Abs. 3 VwGG entfalten konnte, auf die sich nunmehr die Revisionswerberin zur Wahrung der Revisionsfrist beruft. Die Revision der Insolvenzverwalterin ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist mit Beschluss zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision von Dr. RW in M, vertreten durch Mag. Hans Harald Lepsinger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 13/3, als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren des Mag. ES gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7101841/2016, betreffend Haftung nach den §§ 9 und 80 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Baden Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mag. ES.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Baden Mödling teilweise Folge und schränkte die Haftung auf einen Betrag von insgesamt EUR 47.693,45 ein. Dieses Erkenntnis wurde der Revisionswerberin am zugestellt.

2 Am selben Tag beantragte der Schuldner persönlich die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis; mit Beschluss vom , auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, wurde diesem Antrag nicht stattgegeben.

Dieser Beschluss wurde dem Gemeinschuldner am zugestellt.

3 Mit dem am zur Post gegebenen Schriftsatz erhebt nunmehr die Insolvenzverwalterin Revision gegen das Erkenntnis vom und bringt zur Rechtzeitigkeit vor, dass für die sechswöchige Frist zur Erhebung der Revision die Zustellung der abweislichen Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag am fristauslösend gewesen sei.

4 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen.

Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

5 Wie bereits im zitierten Beschluss vom (unter Hinweis auf die Beschlüsse vom , 87/14/0141, und vom , 89/15/0058) ausgeführt, richtet sich ein auf die §§ 9 und 80 BAO gegründeter Haftungsanspruch gegen das vom Insolvenzverfahren erfasste Vermögen des Haftungspflichtigen, sodass nur die Insolvenzverwalterin Revision erheben kann .

6 Die Sonderregelung des § 26 Abs. 3 VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe - nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung - (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist beantragt hat (vgl. etwa den Beschluss vom , Ra 2014/20/0066, mwN).

7 Im vorliegenden Fall hat allerdings nicht die Partei des Haftungsverfahrens, nämlich die Insolvenzverwalterin, die Bewilligung von Verfahrenshilfe beantragt, sondern der Schuldner selbst, der nicht Partei im Sinn des § 26 Abs. 3 VwGG ist, sodass dessen Verfahrenshilfeantrag nicht jene Wirkungen des § 26 Abs. 3 VwGG entfalten konnte, auf die sich nunmehr die Revisionswerberin zur Wahrung der Revisionsfrist beruft.

Die Revision der Insolvenzverwalterin ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §80;
BAO §9;
IO §2;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160060.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-49338