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VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039

VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §30;
RS 1
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt § 30 VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen. Das Verwaltungsgericht ist daher zuständig, über einen im beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revisionsschriftsatz gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.
Normen
VwGG §30a Abs3;
VwGG §30a Abs7;
RS 2
§ 30a Abs. 3 VwGG begründet keine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sondern verpflichtet das Verwaltungsgericht dazu, über einen solchen Antrag unverzüglich zu entscheiden. § 30a Abs. 3 VwGG tritt mit dieser Anordnung ergänzend hinzu (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in ÖJZ 2014/1, 5ff (9)) und § 30a Abs. 7 leg. cit. bedeutet nicht, dass das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Falle einer außerordentlichen Revision nicht entscheiden dürfte (vgl. Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren3, 151).
Normen
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30a Abs7;
RS 3
Der Umstand, dass es der Gesetzgeber - durch die Regelung des § 30a Abs. 7 VwGG - nur in Bezug auf die ordentliche Revision für erforderlich gehalten hat, die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur unverzüglichen Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich anzuordnen, lässt sich damit begründen, dass bei ordentlichen Revisionen typischerweise eine längere Zeit verstreicht, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (Frist zur Revisionsbeantwortung nach § 30a Abs. 4 und 5 VwGG, allfällige Mängelbehebungsaufträge nach § 30a Abs. 2 leg.cit.). Unbeschadet dessen bleibt jedoch das Verwaltungsgericht auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (vgl. auch Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 30 VwGG, K 3., Schulev-Steindl in Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 589, und Helmreich, Vorläufiger Rechtschutz im Verfahren vor dem VwGH in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, 200; a.A.: Kneihs/Urtz,

Verwaltungsgerichtliche Verfahren2, Rz 410). .
Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 4
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof dieser zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Das gilt auch dann, wenn der Antrag vor diesem Zeitpunkt (beim Verwaltungsgericht) eingebracht worden ist.
Normen
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
VwGG §30a;
VwGVG 2014 §33 Abs4;
RS 5
Für Wiedereinsetzungsanträge hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom , Ro 2016/16/0013, in Auslegung des § 33 Abs. 4 VwGVG ausgesprochen, dass sich die einmal gegebene Zuständigkeit zur Entscheidung über einen solchen Antrag nicht durch die nachträgliche Vorlage eines das zugrundeliegende Verfahren betreffenden Rechtsbehelfs (einer Beschwerde) an das Gericht ändern kann. Die jenem Beschluss zugrundeliegenden Überlegungen sind auf die Auslegung des § 30 Abs. 2 VwGG nicht übertragbar. Die Systematik der §§ 30 und 30a VwGG spricht vielmehr für einen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über noch unerledigte Anträge auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung, zumal § 30 Abs. 3 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision ohnedies ausdrücklich eine umfassende Überprüfungs- und Entscheidungsbefugnis betreffend aufschiebenden Wirkung einräumt. Zudem wohnt dem Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung eigentümlich das Element der besonderen Dringlichkeit inne, weshalb der Richter zu entscheiden hat, dem typischerweise die Revisionsakten (und damit die Entscheidungsgrundlagen) bereits vorliegen.
Normen
VwGG §14 Abs2;
VwGG §25a Abs2 Z1;
VwGG §30 Abs3;
RS 6
Der in § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG normierte Ausschluss einer Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, durch den Verwaltungsgerichtshof erklärt sich dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Revision bereits gemäß § 30 Abs. 3 VwGG berechtigt ist, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung abzuändern, wenn er die Voraussetzungen anders beurteilt. Eine solche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes trifft gemäß § 14 Abs. 2 VwGG der Berichter. Daher schließt der Gesetzgeber sinnvollerweise ein gesondertes Revisionsverfahren gegen solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes aus. Diese Überlegung trifft in gleichem Umfang die ordentliche wie die außerordentliche Revision.
Normen
VwGG §25a Abs2 Z1;
VwGG §30a Abs3;
RS 7
§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist - wie sich das aus dem klaren Wortlaut des verwiesenen § 30a Abs. 3 VwGG ergibt - so zu verstehen, dass unter Beschlüssen gemäß § 30a Abs. 3 VwGG solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts gemeint sind, welche das Verwaltungsgericht über einen (in der Regel in einer Revision gestellten) Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gefällt hat. Einen Unterschied zwischen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision trifft dabei weder § 30a Abs. 3 noch § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache des J S in W, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. AW/7100002/2017, betreffend aufschiebende Wirkung einer Revision in einer Angelegenheit der Haftung nach §§ 9 und 80 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Wien 8/16/17), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom zog das Bundesfinanzgericht den Revisionswerber gemäß §§ 9 und 80 BAO im Instanzenzug zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer juristischen Person heran und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 Der Revisionswerber brachte dagegen beim Bundesfinanzgericht mit Schriftsatz vom eine außerordentliche Revision ein und stellte in diesem Schriftsatz den Antrag, seiner Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Bevor es die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichthof vorlegte, gab das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Beschluss dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG unzulässig sei.

4 Die Einbringlichkeit der in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten sei nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Revisionswerbers gefährdet, weshalb zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.

5 Mit Schriftsatz vom brachte der Revisionswerber beim Bundesfinanzgericht eine außerordentliche Revision gegen den Beschluss vom ein.

6 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Art. 133 Abs. 9 B-VG lautet:

"(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."

8 § 25a Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) lautet:

"(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1.

Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2.

Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3.

Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2."

9 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. § 30 Abs. 2 und 3 VwGG lautet:

"(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

10 Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß § 30 Abs. 5 VwGG die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

11 § 30a VwGG lautet samt Überschrift auszugsweise:

"Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.

(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.

(5) Im Fall des § 29 hat das Verwaltungsgericht .....

(6) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

(8) Auf Fristsetzungsanträge .....

(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und .....

(10) Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß den Abs. 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist."

12 Gemäß § 14 Abs. 2 VwGG hat Entscheidungen u.a. betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berichter ohne Senatsbeschluss zu treffen.

13 Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt § 30 VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen.

14 Das Verwaltungsgericht ist daher zuständig, über einen im beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revisionsschriftsatz gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.

15 Die Bestimmung des § 30a Abs. 3 VwGG begründet keine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sondern verpflichtet das Verwaltungsgericht dazu, über einen solchen Antrag unverzüglich zu entscheiden. § 30a Abs. 3 VwGG tritt mit dieser Anordnung ergänzend hinzu (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in ÖJZ 2014/1, 5ff (9)) und § 30a Abs. 7 leg. cit. bedeutet nicht, dass das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Falle einer außerordentlichen Revision nicht entscheiden dürfte (vgl. Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren3, 151).

16 Der Umstand, dass es der Gesetzgeber - durch die Regelung des § 30a Abs. 7 VwGG - nur in Bezug auf die ordentliche Revision für erforderlich gehalten hat, die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur unverzüglichen Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich anzuordnen, lässt sich damit begründen, dass bei ordentlichen Revisionen typischerweise eine längere Zeit verstreicht, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (Frist zur Revisionsbeantwortung nach § 30a Abs. 4 und 5 VwGG, allfällige Mängelbehebungsaufträge nach § 30a Abs. 2 leg.cit.).

17 Unbeschadet dessen bleibt jedoch das Verwaltungsgericht auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 30 VwGG, K 3., Schulev-Steindl in Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 589, und Helmreich, Vorläufiger Rechtschutz im Verfahren vor dem VwGH in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, 200; a.A.:

Kneihs/Urtz, Verwaltungsgerichtliche Verfahren2, Rz 410).

18 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof dieser zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Das gilt auch dann, wenn der Antrag vor diesem Zeitpunkt (beim Verwaltungsgericht) eingebracht worden ist.

19 Für Wiedereinsetzungsanträge hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom , Ro 2016/16/0013, in Auslegung des § 33 Abs. 4 VwGVG ausgesprochen, dass sich die einmal gegebene Zuständigkeit zur Entscheidung über einen solchen Antrag nicht durch die nachträgliche Vorlage eines das zugrundeliegende Verfahren betreffenden Rechtsbehelfs (einer Beschwerde) an das Gericht ändern kann. Die jenem Beschluss zugrundeliegenden Überlegungen sind auf die Auslegung des § 30 Abs. 2 VwGG nicht übertragbar. Die Systematik der §§ 30 und 30a VwGG spricht vielmehr für einen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über noch unerledigte Anträge auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung, zumal § 30 Abs. 3 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision ohnedies ausdrücklich eine umfassende Überprüfungs- und Entscheidungsbefugnis betreffend aufschiebenden Wirkung einräumt. Zudem wohnt dem Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung eigentümlich das Element der besonderen Dringlichkeit inne, weshalb der Richter zu entscheiden hat, dem typischerweise die Revisionsakten (und damit die Entscheidungsgrundlagen) bereits vorliegen.

20 Zusammengefasst war das Bundesfinanzgericht daher im Revisionsfall zuständig, über den vom Revisionswerber in der außerordentlichen Revision vom gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zu entscheiden.

21 Gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist eine Revision u.a. gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.

22 Der in § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG normierte Ausschluss einer Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, durch den Verwaltungsgerichtshof erklärt sich dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Revision bereits gemäß § 30 Abs. 3 VwGG berechtigt ist, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung abzuändern, wenn er die Voraussetzungen anders beurteilt. Eine solche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes trifft gemäß § 14 Abs. 2 VwGG der Berichter. Daher schließt der Gesetzgeber sinnvollerweise ein gesondertes Revisionsverfahren gegen solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes aus. Diese Überlegung trifft in gleichem Umfang die ordentliche wie die außerordentliche Revision.

23 § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist daher - wie sich das bereits aus dem klaren Wortlaut des verwiesenen § 30a Abs. 3 VwGG ergibt - so zu verstehen, dass unter Beschlüssen gemäß § 30a Abs. 3 VwGG solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts gemeint sind, welche das Verwaltungsgericht über einen (in der Regel in einer Revision gestellten) Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gefällt hat. Einen Unterschied zwischen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision trifft dabei weder § 30a Abs. 3 noch § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG.

24 Das Bundesfinanzgericht hat daher zutreffend ausgesprochen, dass gegen den angefochtenen Beschluss gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG keine Revision zulässig ist.

25 Deshalb erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der vorliegenden Revision einzugehen, dass sie von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhinge (vgl. auch den hg. Beschluss vom , Ra 2015/13/0036).

26 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren durch einen gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

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Normen
VwGG §14 Abs2;
VwGG §25a Abs2 Z1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
VwGG §30;
VwGG §30a Abs3;
VwGG §30a Abs7;
VwGG §30a;
VwGVG 2014 §33 Abs4;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160039.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-49333