VwGH 14.11.2017, Ra 2017/15/0005
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofrätin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des P W in N, vertreten durch die Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in 4320 Perg, Linzer Straße 36, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5101490/2014, betreffend u.a. Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2002 bis 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls ist auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2013/15/0129, und vom , 2013/15/0291, zu verweisen.
2 Im fortgesetzten Verfahren erklärten der seinerzeitige Referent sowie der seinerzeitige Vorsitzende des Berufungssenats (des unabhängigen Finanzsenats) ihre Befangenheit.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehrige) Beschwerde - nach mündlicher Verhandlung - als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 Begründend führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die im Verfahren strittigen Umsätze (aus Prostitution und Getränkeverkauf) seien dem Revisionswerber zuzurechnen. Dieser habe - entgegen seinem Vorbringen - Zimmer nicht bloß vermietet, sondern durch eine vom ihm aufgebaute Organisation das Zusammentreffen von Kunden und Prostituierten erst möglich gemacht. Der Revisionswerber scheine in Inseraten und auf der Homepage des Betriebes nach außen auf; der Revisionswerber trete dabei selbst als nach Prostituierten suchend auf. Bei bargeldloser Bezahlung sei das Inkasso durch den Revisionswerber erfolgt. Ein im Lokal befindlicher Aushang, wonach Dienstleistungen von den "Mädchen" im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbracht würden, sei in sich widersprüchlich, wenn auf "Mädchen" in "unserem Etablissement" verwiesen würde. Der Revisionswerber kontrolliere nach eigenen Angaben die Prostituierten; die Tätigkeit der Prostituierten werde mittels Monitor überwacht. Das Gesamtbild der Verhältnisse spreche nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts dafür, dass der Revisionswerber den Betrieb und den Ablauf bestimmend beherrsche und ihm daher die Umsätze zuzurechnen seien.
5 Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nicht zulässig, da zur Zurechnung von Erlösen - wie näher ausgeführt - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliege und demnach nur Sachverhaltselemente bzw. die Beweiswürdigung strittig gewesen seien.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , E 1679/2016, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Er führte darin u.a. aus, die gerügten Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie eine verfassungsrechtlich relevante Verletzung des Vertrauensschutzes) wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer allenfalls grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, in welchem Umfang die erbrachten Leistungen ertrag- und umsatzsteuerlich dem Revisionswerber zuzurechnen seien, nicht anzustellen.
7 Über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom die Beschwerde zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof ab.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Zur Zulässigkeit wird in der Revision - abgesehen von Vorbringen zur Rechtzeitigkeit - vorgebracht:
"Das Bundesfinanzgericht hat in seinem Erkenntnis vom (...) hingewiesen, dass gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung strittig sei, da zur Zurechnung von Erlösen wie oben zitiert eine gesicherte Rechtsprechung des VwGH vorliegt und demnach Sachverhaltselemente bzw. die Beweiswürdigung strittig waren, wurde die Revision nicht zugelassen.
Entgegen dieser Feststellung ist die (außerordentliche) Revision gegen das vorgenannte Erkenntnis zulässig gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil a) der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder c) das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können."
12 Ein allgemein gehaltenes und nicht näher konkretisiertes Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehle eine entsprechende Rechtsprechung bzw. die zu lösende Rechtsfrage sei in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden, genügt dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht. Auch eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. z.B. , mwN).
13 Da die Überprüfung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu erfolgen hat und sich das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG aus diesem nur allgemein gehaltenen Vorbringen im vorliegenden Fall nicht ableiten lässt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017150005.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-49293