VwGH 13.09.2017, Ra 2017/13/0044
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Es entspricht einer jahrzehntelangen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl zu § 38 AVG als auch zu § 281 (nunmehr § 271) BAO, dass einer Partei aus einem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens erwächst, sodass die Partei durch die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des anderen Verfahrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (vgl. zu § 38 AVG die Judikaturnachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 129 f zu § 38 AVG, und zuletzt etwa die Erkenntnisse vom , 2012/05/0082, und vom , 2013/12/0220, sowie den Beschluss vom , Ra 2015/22/0138; zur BAO die Nachweise bei Ritz, BAO5 (2014), § 271 Tz 22, und zuletzt etwa das Erkenntnis vom , 2012/17/0147). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des P in S, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zl. 405- 13/165/1/5-2017, betreffend Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstehung der Gemeinde Dienten am Hochkönig), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Im vorliegenden Fall erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom , soweit ihm darin die Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe vorgeschrieben wurde.
5 Mit Bescheid vom setzte die Gemeindevorstehung als Abgabenbehörde zweiter Instanz das Verfahren über diese Berufung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines näher bezeichneten anderen Verfahrens aus.
6 Mit Bescheid vom wies die Gemeindevorstehung die Berufung als unbegründet ab, wobei sie in der Begründung u. a. auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes verwies, mit der das andere Verfahren beendet worden sei.
7 Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In der Begründung dieser Beschwerde setzte er sich nicht mit dem Inhalt der Berufungsentscheidung auseinander. Er machte ausschließlich geltend, das andere Verfahren sei (auf Grund einer von ihm eingebrachten außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof) noch nicht rechtskräftig beendet, sodass die Berufungsentscheidung im Widerspruch zur Aussetzung stehe. Er stelle daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge die Berufungsentscheidung "ersatzlos aufheben".
8 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es hielt dem Beschwerdevorbringen eine Entscheidung des OGH entgegen, wonach eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof kein den Eintritt der Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel sei, und erklärte eine Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
9 Die Revision hält dem zur Begründung ihrer Zulässigkeit entgegen, das Landesverwaltungsgericht habe nur eine Entscheidung des OGH und keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeführt. Solche sei "auch nicht auffindbar".
10 Der Revisionswerber zeigt mit diesem Vorbringen, das die rechtskräftige Beendigung des anderen Verfahrens betrifft, keine für die Entscheidung wesentliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es entspricht nämlich einer jahrzehntelangen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl zu § 38 AVG als auch zu § 281 (nunmehr § 271) BAO, dass einer Partei aus einem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid keine subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens erwächst, sodass die Partei durch die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des anderen Verfahrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (vgl. zu § 38 AVG die Judikaturnachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 129 f zu § 38 AVG, und zuletzt etwa die Erkenntnisse vom , 2012/05/0082, und vom , 2013/12/0220, sowie den Beschluss vom , Ra 2015/22/0138; zur BAO die Nachweise bei Ritz, BAO5 (2014), § 271 Tz 22, und zuletzt etwa das Erkenntnis vom , 2012/17/0147).
11 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130044.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-49274