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VwGH 26.07.2017, Ra 2017/13/0036

VwGH 26.07.2017, Ra 2017/13/0036

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart in 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7105371/2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 (mitbeteiligte Partei: G in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Maßgeblich ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. etwa den Beschluss vom , Ro 2015/13/0011).

4 Im vorliegenden Fall macht die mit Schriftsatz vom erhobene außerordentliche Amtsrevision eine (Werbungskosten bei Nutzung eines Dienstwagens im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses betreffende) Rechtsfrage geltend, die der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom , Ra 2016/15/0078, beantwortet hat. Die Zulässigkeitsbegründung ist zur Gänze, die Begründung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung mit nur unwesentlichen Abweichungen gleichlautend mit der außerordentlichen Revision, die der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom als zulässig behandelte, aber als unbegründet abwies.

5 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen noch im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130036.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-49268