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VwGH 27.06.2017, Ra 2017/13/0018

VwGH 27.06.2017, Ra 2017/13/0018

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
VwGG §25a Abs5;
RS 1
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision (auch die außerordentliche Revision; vgl. den Beschluss vom , Ra 2014/18/0135) beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski sowie MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der H GmbH in W, vertreten durch die Stöhr Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H. in 1090 Wien, Garnisongasse 7/21, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7101588/2013, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und "Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag" für die Jahre 2008 bis 2010, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1 Das angefochtene Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei - wie auch in der Revision vorgebracht - am zugestellt.

2 Mit am zur Post gegebenen, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz erhob die Revisionswerberin (außerordentliche) Revision. Der Schriftsatz langte am beim Verwaltungsgerichtshof ein.

3 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision (auch die außerordentliche Revision; vgl. den Beschluss vom , Ra 2014/18/0135) beim Verwaltungsgericht einzubringen.

4 Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Sie beginnt - im Allgemeinen - mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.

5 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa die Beschlüsse vom , Ra 2014/18/0135, und vom , Ro 2014/15/0025, mwN).

6 Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am und war sohin schon am Tag des Einlangens des Schriftsatzes beim Verwaltungsgerichtshof - dem frühestmöglichen Zeitpunkt für die Weiterleitung an die zuständige Stelle - am abgelaufen.

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130018.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-49263