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VwGH 21.03.2018, Ra 2017/13/0011

VwGH 21.03.2018, Ra 2017/13/0011

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des S in O, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7101390/2015, betreffend Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2007 und 2008, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall einer strittigen Beschäftigung von Pizzazustellern als Dienstnehmer stützt sich das Vorbringen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision auf die Behauptung einer Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl in Bezug auf die rechtliche Beurteilung als auch hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens. Soweit darüber hinaus noch Verstöße gegen Verfassungsrecht ins Treffen geführt werden, ist auf die Ablehnung der diesbezüglichen Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E 2493/2015- 5, zu verweisen.

5 Im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung des Falles wird im Vorbringen zur Zulässigkeit auf Entscheidungen eines unabhängigen Verwaltungssenates, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Obersten Gerichtshofes, auf eine Auskunft einer Gebietskrankenkasse und auf Richtlinien des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger verwiesen, womit der behauptete Zulässigkeitsgrund nicht dargetan wird. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden einerseits zwei Erkenntnisse zu Fragen der Ausländerbeschäftigung erwähnt, die nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, wobei in diesem Zusammenhang vor allem gerügt wird, die Verhältnisse der Zusteller seien nicht in Bezug auf jeden einzelnen von ihnen "gesondert" geprüft worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich auch das Vorbringen des Revisionswerbers pauschal auf "die Zusteller" bezog und (mit einer vom Bundesfinanzgericht behandelten Ausnahme nicht im Vorbringen, sondern in der mit dem Revisionswerber aufgenommenen Niederschrift) keine verfahrensrelevanten Unterschiede geltend gemacht wurden. Andererseits wird ein sozialversicherungsrechtliches Erkenntnis ins Treffen geführt und dazu ein neues Vorbringen betreffend einen "Arbeitskräftepool" erstattet, was gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot verstößt. Unerwähnt bleibt jedoch das den Revisionswerber und die Ergebnisse derselben Prüfung lohnabhängiger Abgaben betreffende Erkenntnis vom , Ro 2014/08/0069, mit dem seine gegen die Entscheidung über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen eingebrachte Revision als unbegründet abgewiesen wurde. Ein Abweichen des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit diesem Teil des Vorbringens zur Zulässigkeit nicht aufgezeigt.

6 Auf unzulässige Neuerungen stützt sich auch die Verfahrensrüge, soweit nun etwa behauptet wird, es sei "sehr häufig vorgekommen, dass die Zusteller die Übernahme von Aufträgen abgelehnt haben". Eine Bezugnahme auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt hier nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung, der aber nicht berechtigt ist. Von den beantragten weiteren Einvernahmen hat das Bundesfinanzgericht nicht mit Überlegungen zur Glaubwürdigkeit der beantragten Zeugen, sondern - nach Erörterung in der Verhandlung - mangels ausreichend konkreten Vorbringens zu den Beweisthemen Abstand genommen. Auch die Revision enthält zur Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel nur allgemein gehaltene Behauptungen über ein bei ihrer Vermeidung anderes Verfahrensergebnis, ohne sich mit den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes und der ihnen zugrunde liegenden Beweiswürdigung im Einzelnen auseinanderzusetzen. Zum Fernbleiben des Revisionswerbers von der Verhandlung wird nun behauptet, er habe "aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen" können, was in der Verhandlung selbst nicht bekanntgegeben wurde, und das Unterbleiben seiner "Einvernahme (im Rahmen einer mündlichen Verhandlung)" wird ohne Erwähnung des Umstands gerügt, dass mit ihm im Zuge des Rechtsmittelverfahrens eine Niederschrift aufgenommen wurde, auf deren weitgehende Übereinstimmung mit den Angaben der vernommenen Zusteller sich die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes u.a. stützt. Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht wird damit nicht konkret dargetan, dass das angefochtene Erkenntnis auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruht.

7 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130011.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-49260