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VwGH 25.01.2017, Ra 2017/13/0001

VwGH 25.01.2017, Ra 2017/13/0001

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, BA, über die Revision des B in W, vertreten durch Mag. Martina Kadam, Steuerberaterin in 1220 Wien, Wagramerstraße 147/1/4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7102401/2013, betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2009 und 2010, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall lauten die Ausführungen in der Revision zu Revisionspunkt, Zulässigkeit der Revision und Begründung derselben wie folgt:

"II. Revisionspunkt

Das angefochtene Erkenntnis verletzt den Revisionswerber in seinem Recht darauf, dass die vom Finanzamt berechnete verdeckte Ausschüttung falsch ist und dem Revisionswerber auch nicht zu Gute gekommen ist.

III. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision

Das Bundesfinanzgericht bestätigt die Entscheidung des Revisionsgegners über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die verdeckte Gewinnausschüttung 2009 und 2010 obwohl die Annahme der verdeckten Ausschüttung falsch ist und dem Revisionswerber auch nicht zu Gute gekommen ist.

Damit liegt hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, weshalb die außerordentliche Revision zulässig ist.

IV. Revisionsgründe

Als Revisionsgrund wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und zwar Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG. Im vorliegenden Fall ist die berechnete verdeckte Gewinnausschüttung falsch und auch nicht zu Gute des Revisionswerbers gekommen. Das Bundesfinanzgericht hätte daher den vor ihm angefochtenen Bescheid betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 1-12/2009 und 1-12/2010 nicht bestätigen dürfen."

5 Diese Ausführungen setzen sich weder mit dem Verfahren, in dem der entscheidungswesentliche Sachverhalt festgestellt wurde, noch mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes durch das Bundesfinanzgericht konkret auseinander. Sie zeigen im Besonderen nicht auf, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich sei oder das Bundesfinanzgericht von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.

6 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130001.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-49257