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VwGH 27.04.2017, Ra 2017/12/0024

VwGH 27.04.2017, Ra 2017/12/0024

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Das VwG hat zwar nach dem Vorspruch seines Erkenntnisses die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und vom Wortlaut her den ursprünglichen Bescheid abgeändert. Damit ist es vom E vom , Ro 2015/08/0026, wonach gegebenenfalls eine nach Beschwerdeerhebung erlassene Beschwerdevorentscheidung aufzuheben oder abzuändern ist, abgewichen. Die Abänderung hat das VwG im Ergebnis durch Erlassung eines vollständigen, den Antrag erledigenden Spruches auch vorgenommen, sodass es seiner Aufgabe, aufgrund einer Beschwerde auch im Falle eines Vorlageantrags nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache zu entscheiden, entsprochen hat. Der ausdrücklichen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung hat es bei dieser Vorgangsweise nicht bedurft, tritt doch der vom VwG formulierte (vollständige) Spruch betreffend den im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung. Im Falle einer zu Unrecht zugunsten des Bf erfolgten Abänderung des ursprünglichen Bescheides ist in der Regel der Spruch des Ausgangsbescheides wiederherzustellen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Dr. H H in I, vertreten durch Dr. Kurt Bayr und Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , Zl. LVwG-2016/37/2209-3, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der am geborene Revisionswerber steht seit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. Im Ernennungsdekret vom wurde sein Vorrückungsstichtag mit festgelegt. Mit Beschlüssen vom und vom beförderte ihn der Stadtsenat der Stadtgemeinde Innsbruck mit Wirkung vom zum Beamten der V. Dienstklasse und mit Wirkung vom zum Beamten der VI. Dienstklasse (jeweils) der Verwendungsgruppe A. Letztmalig wurde der Revisionswerber mit Beschluss des Stadtsenates der Stadtgemeinde Innsbruck vom mit Wirkung vom zum Beamten der VII. Dienstklasse der Verwendungsgruppe A befördert.

2 Mit Eingaben vom und (inhaltlich ergänzend) vom beantragte der Revisionswerber die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages sowie die "Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge". Er verwies dabei auf seinen Schulbesuch im Akademischen Gymnasium Innsbruck in der Zeit vom bis zum sowie während dieses Zeitraumes absolvierte Ferialarbeiten beim Städtischen Forstamt und beim Tiroler Jägerverband.

3 Mit Bescheid vom wies die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck den genannten Antrag zurück. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/12/0133, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dazu wird im Einzelnen auf das eben zitierte Erkenntnis sowie das darin angeführte Erkenntnis desselben Tages, 2013/12/0126, verwiesen.

4 In der Folge wies die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck den genannten Antrag mit Bescheid vom als unbegründet ab.

Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, der Spruch des bekämpften Bescheides jedoch im Sinn einer Zurückweisung des Antrages abgeändert wurde.

5 Über Vorlageantrag des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (kurz: LVwG) dessen Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom ab und "bestätigte" den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom  mit der Maßgabe, dass er zu lauten habe:

"Der Antrag des Revisionswerbers vom auf Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr zwecks Nichteintretens der Verjährung sowie auf Auszahlung allenfalls daraus resultierende Differenzbeträge wird gemäß § 55 lit. a Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (IGBG), LGBl. Nr. 44/1970 idF LGBl. Nr. 116/2013, iVm § 2 lit. c Landesbeamtengesetz 1998 (LBG), LGBl. Nr. 65/1998 idF LGBl. Nr. 78/2016, sowie Art. V der 44. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 1127/2011, als unbegründet abgewiesen."

Das LVwG sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

In der Begründung des Erkenntnisses wird einleitend darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den Vorlageantrag "Prüfungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdevorentscheidung vom " gewesen sei und nach der inhaltlichen Auseinandersetzung resümiert, dass "demgemäß (...) die Beschwerdevorentscheidung vom " abzuändern gewesen sei.

6 In der Sache vertrat das LVwG (zusammengefasst) die Ansicht, dass der Revisionswerber mit die Dienstklasse VII durch freie Beförderung erreicht habe, sodass seine besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch den (von ihm bekämpften) Vorrückungsstichtag bestimmt sei. Dessen Festlegung habe sich daher für ihn jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nachteilig auswirken können. Selbst wenn das Unterbleiben einer früheren freien Beförderung in die Dienstklassen V, VI und VII, worauf ihm kein subjektives Recht eingeräumt sei, auch durch die damals geltende Rechtslage bezüglich der Ermittlung des Vorrückungsstichtages motiviert gewesen sein sollte, wäre dies unionsrechtlich keinesfalls verpönt gewesen, weil die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf damals weder erlassen noch von Österreich umzusetzen gewesen sei (unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom , Ra 2016/12/0055, mwN). Der Antrag erweise sich somit als unberechtigt.

Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil das LVwG, gestützt auf eine klare gesetzliche Grundlage, im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden habe.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche sich aus folgenden Gründen als unzulässig erweist:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Insoweit macht der Revisionswerber geltend, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses sei die Beschwerdevorentscheidung, die an die Stelle des bekämpften Bescheides der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck getreten sei. Da das LVwG im Spruch seines Erkenntnisses nirgendwo auf den Spruch der Beschwerdevorentscheidung Bezug genommen habe, sei das Erkenntnis rechtsfehlerhaft zustande gekommen und daher rechtswidrig.

11 Im Revisionsfall hat das LVwG zwar nach dem Vorspruch seines Erkenntnisses in Abweichung von der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ro 2015/08/0026, dargestellten Auffassung, dass gegebenenfalls eine nach Beschwerdeerhebung erlassene Beschwerdevorentscheidung aufzuheben oder abzuändern sei (vgl. in diesem Sinne auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Ergänzungsband (2017), Rz 152 und 155 zu § 28 VwGVG), die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und vom Wortlaut her den ursprünglichen Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck abgeändert. Wie die oben wiedergegebene Begründung des Erkenntnisses zeigt, war sich das LVwG jedoch bewusst, dass gegebenenfalls die Beschwerdevorentscheidung abzuändern sei. Dies hat das LVwG im Ergebnis durch Erlassung eines vollständigen, den Antrag des Revisionswerbers erledigenden Spruches auch vorgenommen, sodass es seiner Aufgabe, aufgrund einer Beschwerde auch im Falle eines Vorlageantrags nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache zu entscheiden, entsprochen hat. Der ausdrücklichen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung hat es bei dieser Vorgangsweise nicht bedurft, tritt doch der vom LVwG formulierte (vollständige) Spruch betreffend den im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung (vgl. auch Leeb, a. a.O. Rz 156, der darauf hinweist, dass im Falle einer zu Unrecht zugunsten des Beschwerdeführers erfolgten Abänderung des ursprünglichen Bescheides in der Regel der Spruch des Ausgangsbescheides wiederherzustellen sei; dieser Fall liegt im Revisionsfall vor). Entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung besteht somit kein Zweifel, dass über den im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag wie im angefochtenen Erkenntnis formuliert entschieden wurde. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen wird daher keine grundsätzliche Rechtsfrage dargetan.

12 Eine sonstige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses wird in der außerordentlichen Revision nicht gesondert dargestellt.

Dabei ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein ihre Zulässigkeitsbegründung maßgeblich ist, sodass Verweisen des Revisionswerbers auf die Revisionsbegründung in diesem Zusammenhang nicht weiter nachzugehen ist (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom , Ra 2016/11/0115, und vom , Ra 2015/01/0198, mwN).

Die in der Revision wiederholt erwähnte Jubiläumsgabe (§ 26 Abs. 1 lit. f IGBG) war im Übrigen nicht Teil der Sachentscheidung, über die das LVwG (etwa was das Anfallsdatum oder die Höhe betrifft) inhaltlich abgesprochen hat.

13 Die Revision ist somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120024.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-49246