VwGH 10.01.2017, Ra 2017/12/0001
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Feststellungen i.A. besoldungsrechtlicher Stellung - Gegen das angefochtene Erkenntnis, mit dem eine Feststellung i.A. der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung des Mitbeteiligten getroffen wurde, richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Der in der Begründung des Antrags angeführte Verwaltungsaufwand, welcher mit Auszahlungen und Rückforderungen verbunden ist, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil der Amtspartei im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu begründen. Dem Hinweis auf weitere betroffene Fälle ist entgegenzuhalten, dass die vorliegende Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfaltet (vgl. zu all dem den hg. Beschluss vom , Ra 2015/12/0007). |
Normen | B-VG Art133 Abs4 EURallg GehG 1956 §169c idF 2016/I/104 GehG 1956 §175 Abs79 idF 2016/I/104 GehG 1956 §175 Abs79a idF 2016/I/104 GehG 1956 §175 Abs79b idF 2016/I/104 GehG 1956 §175 Abs86 idF 2016/I/104 VwGG §34 Abs1 VwRallg 62017CJ0396 Leitner VORAB |
RS 1 | Wie der EuGH in seinem Urteil vom , C-396/17, festgehalten hat, widerspricht eine rückwirkend in Kraft gesetzte Regelung (§ 169c GehG 1956 idF des Besoldungsrechtsanpassungsgesetz es BGBl. I Nr. 104/2016), die die diskriminierende Wirkung der alten Regelung perpetuiert, dem Unionsrecht. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, den Rechtsschutz zu gewährleisten und gegebenenfalls widersprechende nationale Regelungen unangewendet zu lassen. Damit ist geklärt, dass der VwGH das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016, soweit es - auch in § 175 Abs. 79, Abs. 79a, Abs. 79b und Abs. 86 GehG 1956 - die Diskriminierung des Beamten rückwirkend festzuschreiben versucht, wegen Widerspruchs zum Unionsrecht keinesfalls anzuwenden hat. Im Zusammenhang mit der Erlassung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes stellt sich daher infolge der nunmehrigen Klarstellung der Rechtslage durch den EuGH keine vom VwGH zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung mehr. Aus diesem Urteil ergibt sich auch, dass der Beamte einen Anspruch auf inhaltliche Überprüfung seiner besoldungsrechtlichen Stellung hat, weil Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten "Überleitungsbetrags" nicht von der gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen werden dürfen. Folglich wäre auch nach Herausgabe des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes unionsrechtskonform inhaltlich über den Antrag des Beamten zu entscheiden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2016/12/0110 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W122 2107962-2/3E, betreffend Feststellungen
i. A. besoldungsrechtlicher Stellung (mitbeteiligte Partei: C, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Spruchpunkt A) des angefochtenen Erkenntnisses traf das Bundesverwaltungsgericht eine Feststellung i.A. der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung des Mitbeteiligten.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 In diesem Zusammenhang bringt der Antragsteller vor, der Verwaltungsgerichtshof habe nunmehr auch das am kundgemachte BGBl. I Nr. 104/2016 (Besoldungsrechtsanpassungsgesetz) zu berücksichtigen. Sodann heißt es:
"Um hier nicht vorweg einen allenfalls ohnehin nicht erforderlichen Verwaltungsaufwand betreiben zu müssen sowie im Hinblick auf die noch weiteren im Bereich des BMLVS anhängigen zahlreichen ähnlich gelagerten Verfahren wird hiermit der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht wolle der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen."
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz iVm § 30a Abs. 7 VwGG ist zum Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Revision nicht das Verwaltungsgericht, sondern der Verwaltungsgerichtshof zuständig.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2016/05/0026).
7 In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. hiezu neben dem vorzitierten hg. Beschluss auch jenen vom , AW 2010/10/0002, mwN).
8 Der pauschale Hinweis der Antragsbegründung auf einen allenfalls (im Falle der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses rückblickend betrachtet) "ohnehin nicht erforderlichen Verwaltungsaufwand" (zu dessen zwischenzeitiger Umsetzung) genügt den oben aufgezeigten Kriterien nicht. Insbesondere vermag der Verwaltungsaufwand, welcher mit Auszahlungen und Rückforderungen verbunden ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil der Amtspartei im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu begründen. Dem Hinweis auf weitere betroffene Fälle ist entgegenzuhalten, dass die vorliegende Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfaltet (vgl. zu all dem den hg. Beschluss vom , Ra 2015/12/0007).
9 Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: F-2018/0001
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:
C-396/17
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Bundesministers für Landesverteidigung, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W122 2107962- 2/3E, betreffend Feststellungen i.A. besoldungsrechtliche Stellung (mitbeteiligte Partei: C J in H, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte steht als Amtsdirektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit Antrag vom begehrte er u.a. die besoldungsrechtliche Einstufung gemäß dem "neu festgesetzten Vorrückungsstichtag".
3 Mit Bescheid des (damaligen) Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages als unzulässig zurückgewiesen, wogegen der Mitbeteiligte Beschwerde erhob und eine Beschwerdeergänzung einbrachte, über die in der Folge vom (damaligen) Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit Beschwerdevorentscheidung dahingehend entschieden wurde, dass die im Spruch des Bescheides enthaltene Absprache über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres aufgehoben und die besoldungsrechtliche Stellung näher festgestellt werde. Der Mitbeteiligte brachte einen Vorlageantrag ein.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundessverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und änderte den angefochtenen Bescheid in seinem Anfechtungsumfang in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung dahingehend ab, dass "gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom " die für die Vorrückung aus der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 erforderliche Zeit zwei Jahre betrage. Es sprach aus, dass dem Mitbeteiligten die entsprechenden Bezüge ab gebührten. Die Revision wurde nicht zugelassen. 5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
6 Mit Urteil vom , C-396/17, hat der EuGH in Beantwortung der vom BVwG in seiner Vorlageentscheidung vom aufgeworfenen Fragen Folgendes erkannt:
"1. Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer rückwirkend in Kraft gesetzten nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die Überleitung von Beamten im Dienststand in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem vorgesehen ist, in dem sich die erste Einstufung dieser Beamten nach ihrem letzten gemäß dem alten System bezogenen Gehalt richtet.
2. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens den Umfang der Kontrolle, die von den nationalen Gerichten ausgeübt werden kann, einschränkt, indem Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten ‚Überleitungsbetrags' ausgeschlossen werden.
3. Das nationale Gericht ist, wenn nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 ausgelegt werden können, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den Rechtsschutz, der dem Einzelnen aus dieser Richtlinie erwächst, zu gewährleisten und für ihre volle Wirkung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die Wiederherstellung der Gleichbehandlung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt wurde und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, voraussetzt, dass den durch das alte Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten die gleichen Vorteile gewährt werden wie den von diesem System begünstigten Beamten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle, und dass den diskriminierten Beamten infolgedessen ein finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt, das der betreffende Beamte hätte beziehen müssen, wenn er nicht diskriminiert worden wäre, und dem tatsächlich von ihm bezogenen Gehalt gewährt wird."
7 Die Revision erweist sich als unzulässig:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Die belangte Behörde bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, dass mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht das Auslangen gefunden werden könne, zumal mit BGBl. I Nr. 104/2016 das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz am erst kundgemacht worden sei und somit keine Judikatur existieren könne. Die Sachlage sei durch den Verwaltungsgerichtshof angesichts der noch offenen Revisionsfrist neu zu beurteilen. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob im Zusammenhang mit dem Vorrückungsstichtag Anträge wie jener des Mitbeteiligten im Licht des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes zurückzuweisen seien oder einer inhaltlichen Entscheidung zugeführt werden müssten. Der Begriff des Vorrückungsstichtages sei aus dem Rechtsbestand entfernt worden.
12 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt:
13 Mit der angefochtenen Entscheidung wurde eine den Mitbeteiligten diskriminierende Bestimmung unangewendet gelassen und ein unionsrechtskonformer Rechtsbestand dadurch hergestellt, dass der für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum zwei Jahre beträgt. Wie der EuGH in seinem Urteil vom festgehalten hat, widerspricht eine rückwirkend in Kraft gesetzte Regelung (§ 169c Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes
BGBl. I Nr. 104/2016), die die diskriminierende Wirkung der alten Regelung perpetuiert, dem Unionsrecht. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, den Rechtsschutz zu gewährleisten und gegebenenfalls widersprechende nationale Regelungen unangewendet zu lassen. Damit ist geklärt, dass der Verwaltungsgerichtshof das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016, soweit es - auch in § 175 Abs. 79, Abs. 79a, Abs. 79b und Abs. 86 GehG - die Diskriminierung des Mitbeteiligten rückwirkend festzuschreiben versucht, wegen Widerspruchs zum Unionsrecht keinesfalls anzuwenden hat. Im Zusammenhang mit der Erlassung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes stellt sich daher infolge der nunmehrigen Klarstellung der Rechtslage durch den EuGH keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung mehr. Ebenso ergibt sich aus diesem Urteil des EuGH, dass der Mitbeteiligte einen Anspruch auf inhaltliche Überprüfung seiner besoldungsrechtlichen Stellung hat, weil Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten "Überleitungsbetrags" nicht von der gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen werden dürfen. 14 Folglich wäre auch nach Herausgabe des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes unionsrechtskonform inhaltlich über den Antrag des Mitbeteiligten zu entscheiden. Auf die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 175 Abs. 79a GehG - wäre dieser nicht ohnedies infolge Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbar - das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz ausnahmsweise auch bei Überprüfung bereits vor seiner Herausgabe ergangener Entscheidungen anzuwenden gehabt hätte, kommt es eben im Hinblick auf die Unanwendbarkeit des dort verankerten "Anwendungsverbotes" nicht an.
15 Die vorliegende Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat nach § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
17 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120001.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-49243