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VwGH 13.07.2017, Ra 2017/11/0207

VwGH 13.07.2017, Ra 2017/11/0207

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
AVG §19 Abs3;
RS 1
Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2013/02/0260, sowie vom , 2012/02/0079). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. das Erkenntnis vom , 2009/02/0292).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0006 E RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)
Norm
AVG §19 Abs3;
RS 2
Die Entschuldigung mit "beruflicher Unabkömmlichkeit" stellt keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung und dementsprechend auch keinen Grund für eine Verlegung der Verhandlung dar (Hinweis E , 2005/03/0169).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/02/0357 E RS 2
Normen
AVG §37;
AVG §46;
VwGVG 2014 §17;
RS 3
Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (vgl. E , 98/02/0114; E , 2000/02/0255; E , 2003/02/0243; E , 2007/02/0018; E , 2009/02/0377).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/02/0059 B RS 1

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/11/0208

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. F,

2. V, beide vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, der gegen die Erkenntnisse vom , 1) Zl. 405-7/81/1/28-2017, 405-7/82/1/28-2017, 405- 7/83/1/28-2017, 405-7/84/1/28-2017, 405-7/85/1/28-2017, 405- 7/86/1/28-2017, betreffend Übertretungen des AVRAG, erhobenen und zu den hg. Zlen. Ra 2017/11/0207 (betreffend den Erstrevisionswerber) und Ra 2017/11/0208 (betreffend den Zweitrevisionswerber) protokollierten Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Revisionswerber jeweils Übertretungen des § 7b Abs. 5 iVm. Abs. 8 AVRAG (Nichtbereithaltung von Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung von 10 nach Österreich entsendeten Arbeitnehmern), des § 7b Abs. 3 iVm. Abs. 8 (Entsendung ohne rechtzeitige Meldung) und des § 7d Abs. 1 iVm. § 7i Abs. 4 AVRAG (Nichtbereithaltung eines Arbeitsvertrags) schuldig erkannt. Über jeden Revisionswerber wurden Geldstrafen in Höhe von EUR 500,-- bzw. EUR 2.000,-- pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt.

2 Die mit den vorliegenden (außerordentlichen) Revisionen verbundenen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden von den Revisionswerbern lediglich allgemein mit dem aus den Geldstrafen erwachsenden "finanziellen Nachteil" begründet. Die Revisionswerber würden gerade "neue Betriebsmittel und Anlagevermögen zur Erweiterung" ihrer selbständigen Tätigkeit anschaffen, sodass sie "kaum über liquide Mittel" verfügten und im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits vorhandenes Anlagevermögen aufgrund des zeitlichen Drucks unter seinem Wert verkaufen müssten, wodurch der Geschäftsbetrieb "nicht wie bisher aufrecht erhalten werden" könne.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A).

4 Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem jeweiligen Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2011/17/0030, mwN). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.

5 Aus diesen Erwägungen war den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/11/0208

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision 1. des F N, 2. des V N, beide in N, beide vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zlen. 405- 7/81/1/28-2017, 405-7/82/1/28-2017, 405-7/83/1/28-2017, 405- 7/84/1/28-2017, 405-7/85/1/28-2017, 405-7/86/1/28-2017, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die beiden Revisionswerber als handelsrechtliche Geschäftsführer der "N GbR" schuldig erkannt, sie hätten es hinsichtlich zehn von dieser Gesellschaft nach Österreich entsandter Arbeitnehmer unterlassen,

1) spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme in Österreich diese der ZKO (Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung) zu melden, 2) Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung am Arbeitseinsatzort bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen, sowie 3) während des Zeitraums der Entsendung (am ) Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitzuhalten oder diese den Kontrollorgangen elektronisch zugänglich zu machen. Dadurch hätten sie jeweils zu 1) gegen § 7b Abs. 3 iVm Abs. 8 Z 1 AVRAG, zu

2) gegen § 7b Abs. 5 iVm Abs. 8 Z 3 AVRAG sowie zu 3) gegen § 7d Abs. 1 iVm § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG verstoßen. Über sie wurden deshalb Geldstrafen verhängt und Beiträge zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde sowie zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben.

2 Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass es sich bei den zehn angeführten Personen - nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise - um Arbeitnehmer der "N GbR" gehandelt habe, insbesondere weil es sich bei den verrichteten Tätigkeiten um einfache Hilfsarbeiten im Verbund gehandelt habe, die unter vollständiger Kontrolle der "N GbR" geleistet und somit in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit (und nicht aufgrund "echter" Werkverträge) erbracht worden seien. Folglich wären für diese Personen die entsprechenden Meldebzw. Bereithaltungspflichten zu erfüllen gewesen.

4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. , und vom , Ra 2015/08/0008).

7 2.2.1. In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als die Rechtsansicht vertreten werde, dass es sich bei den zehn revisionsgegenständlichen "Werkunternehmern" um Arbeitnehmer der Revisionswerber handle. Vielmehr wären die genannten Personen im vorliegenden Fall im Rahmen von Werkverträgen tätig geworden bzw. sei zwischen der "N GbR" und den zehn Beschäftigten kein Arbeitsverhältnis im Sinne des AVRAG vorgelegen.

8 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, dass die Behandlung der Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.

9 Gemäß § 7i Abs. 10 AVRAG ist für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, der "wahre wirtschaftliche Gehalt" und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

10 Damit in Übereinstimmung hat das Verwaltungsgericht bei der Lösung der Frage, ob es sich bei den Vereinbarungen zwischen der "N GbR" einerseits und den genannten Arbeitskräften andererseits um Werk- oder Arbeitsverträge handelt, den wahren wirtschaftlichen Gehalt dieser Verträge anhand der für diese Vertragstypen jeweils kennzeichnenden Kriterien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilt (vgl. zum Erfordernis einer "Gesamtbeurteilung" in Fällen der grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitskräften , mit Verweis auf Judikatur des EuGH).

11 Die dabei vom Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Vorliegens eines Werkvertrages oder eines Arbeitsvertrages als maßgeblich erachteten Kriterien weichen auch nicht von den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (bzw. des EuGH) als entscheidend herausgearbeiteten Kriterien ab (vgl. zu den maßgebenden Kriterien erneut das zitierte Erkenntnis Ra 2017/11/0068, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse ; , 2012/09/0130; , 2011/08/0130; , 2013/11/0079; , Ra 2016/08/0144).

12 Die Frage, inwieweit und aus welchen Gründen im Rahmen der jeweils vorzunehmenden Gesamtbetrachtung einzelnen dieser Kriterien im konkreten Fall ein höheres und anderen ein geringeres Gewicht beigemessen wird, stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2017/11/0042).

13 Die gegenständliche Beurteilung dieser Frage ist weder mit einem Verfahrensfehler behaftet (insbesondere hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt) noch als unvertretbar zu erkennen.

14 2.2.2. Die Revisionen bringen zur Zulässigkeit weiters vor, die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes, wonach berufliche Termine in der Regel kein begründetes Hindernis für ein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung seien und sohin einer Vertagung nicht stattzugeben gewesen sei, bewege sich nicht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil hiernach eine berufliche Verhinderung sehr wohl dann entschuldige, wenn sie so zwingend sei, dass sie nicht etwa durch entsprechende Dispositionen beseitigt werden könne. Es habe also ein Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben der Revisionswerber von der mündlichen Verhandlung vorgelegen, sodass das Landesverwaltungsgericht die Verhandlung nicht in Abwesenheit der beiden Revisionswerber durchführen hätte dürfen und sohin von (näher bezeichneter) hg. Rechtsprechung abgewichen sei.

15 Auch mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, dass die Behandlung der Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.

16 Es genügt nämlich, auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, nach welcher eine rechtswirksam geladene Partei zwingende Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun hat. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund (vgl. , mwN). Die Entschuldigung mit "beruflicher Unabkömmlichkeit" stellt für sich genommen keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung und dementsprechend auch keinen Grund für eine Verlegung der Verhandlung dar (vgl. , mwN).

17 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrundegelegt, dass der von den Revisionswerbern für ihre Unabkömmlichkeit ins Treffen geführte Besprechungstermin erst geraume Zeit nach Zustellung des Ladungsbeschlusses anberaumt worden sei.

18 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, wonach der von den Revisionswerbern vorgebrachte Verhinderungsgrund nicht als begründetes Hindernis bzw. triftiger Grund qualifiziert werden könne, eine unvertretbare Beurteilung im Einzelfall darstellte.

19 2.2.3. Zuletzt bringen die Revisionen zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe neun der zehn beantragten Zeugen nicht zur Verhandlung geladen, ohne hierfür irgendeine Begründung "abzuliefern" und stütze dieses sein Erkenntnis offenbar ausschließlich auf Aussagen von Zeugen, die von den Beschuldigten nie befragt werden konnten, was nach "ständiger Rechtsprechung" ebenfalls unzulässig sei.

20 Auch mit diesem Vorbringen wird das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.

21 Ein bloß allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft nach der hg. Rechtsprechung in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. , mwN).

22 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es die Revisionswerber im bisherigen Verfahren unterlassen hätten, jene konkreten gewährleistungstauglichen Werke, welche von den einzelnen Werkunternehmern jeweils behauptetermaßen erbracht worden sein sollen, zu beschreiben. Auch dem Verwaltungsakt sei eine solche Beschreibung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Die Revisionswerber hätten auch keine Bereiche der Leistungserbringung aufgezeigt, in denen die vermeintlichen Werkerbringer eine relevante unternehmerische Gestaltungsfreiheit gehabt hätten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es nicht verpflichtet gewesen sei, dem Beweisantrag der Revisionswerber entsprechend alle zehn genannten Personen hinsichtlich möglicherweise bestehender (und jedenfalls nicht schriftlich dokumentierter) Werkvereinbarungen oder unternehmerischer Gestaltungsfreiheiten im Rahmen der Leistungserbringung zu vernehmen, und die Wertung des diesbezüglichen Beweisantrags als auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet ist vor diesem Hintergrund nicht als unvertretbare Beurteilung im Einzelfall zu erkennen.

23 2.3. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revisionen zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVRAG 1993 §7b Abs3;
AVRAG 1993 §7b Abs5;
AVRAG 1993 §7b Abs8;
AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7i Abs4;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110207.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-49229