VwGH 18.09.2017, Ra 2017/11/0037
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | KFG 1967 §43 Abs1; KFG 1967 §43 Abs4 litb; |
RS 1 | Ist der Zulassungsbesitzer eine physische Person, so gilt auch dann, wenn ein Gewerbe (Unternehmen) betrieben wird, als dauernder Standort des Fahrzeuges iSd § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 immer der "Hauptwohnsitz" (vgl. E , 96/02/0094; E , 2002/03/0048). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2014/02/0010 B RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. F R in W, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 61/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. 405-4/850/1/11-2017, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeugs (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom hob die belangte Behörde die Zulassung des Kraftfahrzeuges des Revisionswerbers mit dem amtlichen Kennzeichen XY gemäß § 44 Abs. 2 lit g iVm § 43 Abs. 4 lit b Kraftfahrgesetz 1967 (in Folge: KFG 1967) auf. Begründend führte sie aus, der Revisionswerber habe seinen Hauptwohnsitz und somit den dauernden Standort des Fahrzeuges von einer näher genannten Adresse in Salzburg an eine näher genannte Adresse in Wien verlegt. Der Zulassungsbesitzer sei gemäß § 43 Abs. 4 lit b KFG 1967 verpflichtet, sein Fahrzeug abzumelden, wenn er dessen dauernden Standort in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlege. Mit Schreiben vom sei der Revisionswerber auf diese Verpflichtung aufmerksam gemacht worden. Da er trotz dieser Aufforderung die Abmeldung nicht durchgeführt habe, sei die Abmeldung zu verfügen gewesen.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er ausführte, er unterhalte in Salzburg weiterhin einen Nebenwohnsitz. Er benutze das betreffende Fahrzeug nahezu ausschließlich dann, wenn er sich an diesem Nebenwohnsitz aufhalte bzw. von dort in die Umgebung oder ins Ausland fahre. Der dauernde Standort des Fahrzeugs sei sohin weiterhin Salzburg. Er habe daher nicht gegen die Verpflichtung nach § 43 Abs. 4 lit b KFG 1967 verstoßen. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs. 2 KFG 1967 im Ermessen der belangten Behörde stehe. Eine Aufhebung der Zulassung wäre demnach nicht zwingend geboten gewesen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab; die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
4 Dem legte das Verwaltungsgericht Folgendes zu Grunde: Der Revisionswerber habe seit seinen Hauptwohnsitz in Wien; zuvor sei dieser an einer näher genannten Adresse in Salzburg gelegen gewesen, an der auch das verfahrensgegenständliche Fahrzeug laut Zulassungsevidenz am angemeldet worden sei. Laut aktueller Anfrage sei an der Salzburger Adresse derzeit niemand gemeldet, auch nicht der Revisionswerber mit Nebenwohnsitz.
5 Rechtlich sei auszuführen, dass gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 als dauernder Standort eines Fahrzeugs der Hauptwohnsitz des Antragstellers gelte; bei Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug tatsächlich verfüge. Wenn der Zulassungsbesitzer eine physische Person sei, so gelte allerdings auch dann, wenn diese ein Gewerbe betreibe, immer deren Hauptwohnsitz als dauernder Standort. Alleiniger Anknüpfungspunkt sei somit der Hauptwohnsitz des Revisionswerbers, ein etwaiger Nebenwohnsitz spiele hingegen keine Rolle. Von einer Verlegung des dauernden Standortes iSd § 43 Abs. 4 lit b KFG 1967 sei dann auszugehen, wenn der bisherige dauernde Standort im örtlichen Wirkungsbereich der Zulassungsbehörde aufgegeben und im zeitlichen Zusammenhang damit im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde ein ordentlicher Wohnsitz neu begründet werde. Da der Revisionswerber im konkreten Fall mit einen Wechsel seines Hauptwohnsitzes von Salzburg nach Wien vorgenommen habe, hätte er jedenfalls sein Fahrzeug in Salzburg abmelden müssen.
6 Zur in der Beschwerde aufgeworfenen Frage des Ermessens sei auszuführen, dass Sinn und Zweck der Regelung des § 43 Abs. 4 lit b KFG 1967 sei, den Besitzer des Fahrzeugs jeweils ohne weitere Umstände feststellen zu können. Vom in § 44 Abs. 2 KFG 1967 eingeräumten Ermessen mache die Behörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichts dann iSd Gesetzes Gebrauch, wenn die Aufhebung der Zulassung dem Zweck der Bestimmung diene. Da der Revisionswerber seit mehr als fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz in Wien habe und die Ummeldung bis dato nicht selbst vorgenommen habe, sei die behördliche Aufhebung der Zulassung zu Recht erfolgt.
7 Die Erhebung einer ordentlichen Revision sei mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten vorgelegte außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. Ra 2014/04/0001, vom , Zl. Ra 2015/08/0008, und vom , Zl. Ra 2016/11/0186).
12 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es gebe zur Frage, ob die unentgeltlichen Tätigkeiten des Revisionswerbers (Fahrten zu Vorträgen, Recherchen, etc.), für die er sein Fahrzeug von Salzburg aus seit Jahren nutze, als "Unternehmung" iSd § 40 Abs. 1 KFG 1967 zu werten sei, sodass der dauernde Standort des Fahrzeugs in Salzburg gelegen sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem weiche die "nachgeholte" Ermessenübung des Verwaltungsgerichts insoweit von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, als nicht alle wesentlichen tatsächlichen Umstände des Verfahrens unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt worden seien.
13 Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG darzutun:
14 Ist Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeugs eine physische Person, gilt deren Hauptwohnsitz als dauernder Standort des Fahrzeuges; dies auch dann, wenn die Person ein Gewerbe (Unternehmen) betreibt (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ro. 2014/02/0010, mwN).
15 Der Revisionswerber ist unbestritten der Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges. Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur ist somit dessen dauernder Standort unabhängig davon, ob man die Tätigkeiten des Revisionswerbers als "Unternehmung" iSd § 40 Abs. 1 KFG 1967 werten kann, am Hauptwohnsitz des Revisionswerbers gelegen. Die Revision hängt sohin nicht von der geltend gemachten Rechtsfrage ab. Der Revisionswerber hat daher gegen seine Verpflichtung nach § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 verstoßen. Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit der verwaltungsgerichtlichen Ermessensübung zudem eine Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, legt er nicht konkret dar, von welcher ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht in welchen Punkten seiner Meinung nach abgewichen sein soll (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. Ra. 2016/03/0100, und vom , Zl. Ra. 2015/02/0187).
16 Der Vollständigkeit halber ist Folgendes hinzuzufügen: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass es sich bei Entscheidungen der Kraftfahrbehörde nach § 44 Abs. 2 KFG 1967 um Ermessensentscheidungen handelt (vgl. nur etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/11/0105, mwN). Durch sein Abstellen auf den Zweck der Regelung hat es einen für die Beurteilung maßgeblichen Aspekt erfasst; jedenfalls auf die vom Revisionswerber geltend gemachten "unternehmensbezogenen" Aspekte kommt es aus den oben dargestellten Gründen nicht an. Bei dieser Konstellation ist nicht zu erkennen, dass durch Bestätigung des Bescheids der belangten Behörde das eingeräumte Ermessen überschritten worden sei.
17 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | KFG 1967 §43 Abs1; KFG 1967 §43 Abs4 litb; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110037.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-49219