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VwGH 07.09.2017, Ra 2017/10/0139

VwGH 07.09.2017, Ra 2017/10/0139

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtststattgebung - nationalparkrechtliche Bewilligung - Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Bedacht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den "Annahmen des Verwaltungsgerichts" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. zu all dem etwa den hg. Beschluss vom , AW 2013/10/0036, mwN).
Normen
RS 1
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. ; , Ro 2014/11/0058; , Ro 2016/10/0022). Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision (der belangten Behörde) gemäß Art. 133 Abs. 6 Z. 2 B-VG gegen ein Erkenntnis eines VwG Gültigkeit (vgl. ; , Ra 2015/10/0027). Das Gleiche gilt für eine Amtsrevision iSd Art. 133 Abs. 8 B-VG (vgl. ; , 2013/10/0174).
Norm
VwGG §33 Abs1;
RS 2
Es ist nicht Aufgabe des VwGH, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl. B , Ro 2015/10/0021).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/10/0022 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. 405- 1/150/1/16-2017 betreffend nationalparkrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: N GmbH), erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2017/10/0139 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 2, 7, 11 und 14 Salzburger Nationalparkgesetz 2014 (S.NPG) die nationalparkrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Hubschraubertransportflügen im Krimmler Achental im Nationalpark Hohe Tauern ua. unter den Auflagen erteilt, dass die Transportflüge nur an zwei Werktagen im Zeitraum vom bis zulässig sind und die Anzahl der Flugbewegungen auf maximal 10 Rotationen beschränkt ist.

Begründend führte das Verwaltungsgericht ua. aus, dass es sich bei den beantragten Flugeinsätzen um eine Gesamteinsatzdauer für den Auftransport einer Seilwinde (5 Rotationen) von ca. 25 Minuten und für den Abtransport (5 Rotationen) von ca. 15 Minuten an jeweils einem Werktag handle. Dem Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zufolge sei bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht zu erwarten, dass durch die beantragte Maßnahme (10 Hubschrauberrotationen) dem in § 2 Z 1 S.NPG normierten Schutzziel des Nationalparks widersprochen werde bzw. es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 2 S.NPG komme.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Antrag verbunden ist, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag zusammengefasst damit, dass im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung die von der Revisionswerberin zu vertretenden öffentlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt würden, weil während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Fällung von 230 fm Zirben auf einer Angriffsfläche von 1,8 ha zu befürchten und - damit verbunden - eine Zerstörung von Teilen des LRT 9420 Alpiner Lärchen-Zirbenwald im Europaschutzgebiet Hohe Tauern (ohne Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung "als erwiesen anzunehmen" wäre.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist im Falle einer Amtsrevision eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen.

Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Bedacht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den "Annahmen des Verwaltungsgerichts" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. zu all dem etwa den hg. Beschluss vom , AW 2013/10/0036, mwN).

Mit dem oberwähnten Vorbringen vermag die Revisionswerberin eine maßgebliche, unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen fallbezogen schon deshalb nicht darzutun, weil mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht über eine Waldfällung, sondern über die Genehmigung von Hubschrauberflügen abgesprochen wurde. Den auf die Ausführungen des Amtssachverständigen gestützten, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach durch die beantragte Maßnahme (bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen) eine maßgebliche Beeinträchtigung der im S.NPG normierten Schutz- bzw. Erhaltungsziele nicht zu erwarten sei, ist die Revisionswerberin im Aufschiebungsantrag nicht konkret entgegen getreten.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der Landesumweltanwaltschaft Salzburg gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. 405- 1/150/1/16-2017, betreffend nationalparkrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: N GmbH in N), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 2, 7, 11 und 14 Salzburger Nationalparkgesetz 2014 (S.NPG) die "nationalparkrechtliche Ausnahmebewilligung" für die Durchführung von Hubschraubertransportflügen im Krimmler Achental im Nationalpark Hohe Tauern ua. unter den "Auflagen" erteilt, dass die Transportflüge nur an zwei Werktagen im Zeitraum vom bis zulässig sind und die Anzahl der Flugbewegungen auf maximal 10 Rotationen beschränkt ist.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht ua. aus, dass es sich bei den beantragten Flugeinsätzen um eine Gesamteinsatzdauer für den Auftransport einer Seilwinde (5 Rotationen) von ca. 25 Minuten und für den Abtransport (5 Rotationen) von ca. 15 Minuten an jeweils einem Werktag handle. Dem Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zufolge sei bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht zu erwarten, dass durch die beantragte Maßnahme dem in § 2 Z 1 S.NPG normierten Schutzziel des Nationalparks widersprochen werde bzw. es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 2 S.NPG komme.

3 Mit hg. Beschluss vom wurde dem Antrag der Revisionswerberin, der von ihr gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

4 Mit Eingaben vom und teilte die Salzburger Landesregierung mit, dass die mitbeteiligte Partei die bewilligten Transportflüge am bzw. am durchgeführt habe.

5 Mit hg. Verfügung vom erging an die Revisionswerberin unter Hinweis auf den Umstand, dass die gegenständliche Revision infolge Ablaufs der Befristung () anscheinend gegenstandslos geworden sei, die Anfrage, ob bzw. aus welchen Gründen sie noch ein rechtliches Interesse an einer Sachenentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes habe, zumal die bewilligten Hubschrauberflüge durchgeführt worden seien.

6 Mit Schreiben vom gab die Revisionswerberin dazu im Wesentlichen an, dass mit einer Amtsrevision die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werde, weshalb es - anders als bei Parteirevisionen - auf ein bestehendes Rechtsschutzinteresse nicht ankomme.

7 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

8 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa ; Ro 2014/11/0058; sowie , Ro 2016/10/0022, jeweils mwN).

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass diese Rechtsprechung auch für eine Amtsrevision (der belangten Behörde) gemäß Art. 133 Abs. 6 Z. 2 B-VG gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Gültigkeit (vgl. , und , Ra 2015/10/0027, jeweils mwN) hat. Das Gleiche gilt für eine Amtsrevision im Sinne des Art. 133 Abs. 8 B-VG (vgl. bereits die zu vormaligen Amtsbeschwerden der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin ergangenen Beschlüsse , und , 2013/10/0174).

10 Die gegenständliche Bewilligung war von bis befristet (und wurde in dieser Zeit von der mitbeteiligten Partei auch konsumiert).

11 Angesichts des Zeitablaufs der erteilten Bewilligung des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens liegt ein rechtliches Interesse der Revisionswerberin an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vor (vgl. etwa ). Einer meritorischen Entscheidung käme im vorliegenden Fall angesichts des Ablaufs des durch das Landesverwaltungsgericht gewährten Bewilligungszeitraumes keine praktische Bedeutung mehr zu (vgl. den erwähnten Beschluss Ro 2015/10/0021).

12 Es ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl. den zitierten hg. Beschluss Ro 2016/10/0022, mwN).

13 Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der Revisionswerberin an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am

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Norm
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100139.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-49214