VwGH 12.07.2017, Ra 2017/08/0062
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. G302 2117748-1/4E, betreffend Verzugszinsen nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , 2013/08/0191, verwiesen.
5 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, sie sei eine zentrale "Cash-Management-Gesellschaft", welche der Konzernfinanzierung bzw. dem konzerninternen "Liquidationsausgleich" ("Cash-Pooling") diene. Bei der Ermessensentscheidung gemäß § 59 Abs. 2 erster Satz ASVG betreffend die Herabsetzung bzw. die Nachsicht der Verzugszinsen iHv EUR 43.190,64 für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge habe die belangte Behörde die zu berücksichtigenden Wertungskriterien insofern außer Acht gelassen, als eine Konzernbetrachtung ergeben hätte, "dass durch die Einhebung der Verzugszinsen bei der Konzernmutter betriebsnotwendige Investitionen im gesundheitlichen und medizinischen Bereich bei den Tochtergesellschaften nicht durchgeführt werden können und daraus eine wirtschaftliche Gefährdung erwachsen kann".
6 § 59 Abs. 2 erster Satz ASVG stellt darauf ab, dass durch die Einhebung der Verzugszinsen in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners (und nicht etwa die anderen Konzerngesellschaften) gefährdet wären, womit die von der revisionswerbenden Partei angestrebte "Konzernbetrachtung" schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ausgeschlossen ist.
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080062.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-49172