VwGH 13.06.2017, Ra 2017/08/0038
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | GSVG 1978 §2 Abs1 Z4; |
RS 1 | Bei den sogenannten "neuen Selbständigen" tritt die Pflichtversicherung nur entweder durch eine "Überschreitungserklärung" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder durch das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides (ev. rückwirkend) ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/08/0034). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Bachmann & Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. G312 2007952-1/17E, betreffend Beitragsforderungen nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft; mitbeteiligte Partei: J P in K, vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Ludersdorf-Wilfersdorf, Ludersdorf 201), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/08/0034, verwiesen.
5 Zur Zulässigkeit der Revision gegen das im zweiten Rechtsgang ergangene angefochtene Erkenntnis bringt die revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt vor, sie treffe kein Mitverschulden iSd § 156 Abs. 4 IO, weil sie - in Ermangelung eines rechtskräftigen, das Einkommen des Mitbeteiligten ausweisenden Einkommensteuerbescheides - auch bei individueller Datenanforderung iSd § 229a Abs. 1 GSVG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 107/1998 die Berücksichtigung ihrer Beitragsforderungen im Sanierungsplan nicht hätte durchsetzen können.
6 Dem ist zu erwidern, dass bei den sogenannten "neuen Selbständigen" die Pflichtversicherung nur entweder durch eine "Überschreitungserklärung" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder durch das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides (ev. rückwirkend) eintritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/08/0034). Weder den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes noch dem Vorbringen in der Revision ist zu entnehmen, dass die unterlassene Meldung der Tätigkeit des Mitbeteiligten für die Nichtberücksichtigung der Beitragsforderungen im Sanierungsplan kausal gewesen ist, zumal die revisionswerbende Partei nicht behauptet, sie hätte (erst) nach einer ordnungsgemäßen Meldung ihre bedingte Beitragsforderung in ungewisser Höhe im Sanierungsplan berücksichtigen lassen können. Der Tatbestand des § 156 Abs. 4 IO ist schon demnach von vornherein nicht erfüllt. Auf ein allfälliges Mitverschulden der Sozialversicherungsanstalt kommt es nicht mehr an.
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | GSVG 1978 §2 Abs1 Z4; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080038.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-49166