VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0077
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten einer Strafentscheidung eines VwG können nach § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG und § 62 Abs. 4 AVG jederzeit berichtigt werden. Die in Revision gezogene Entscheidung des VwG ist auch vor ihrer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (vgl. ; , 2013/07/0156; , Ro 2014/17/0065; , Ra 2016/10/0098). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des M H in P, vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alter Markt 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. 405-1/78/1/17-2017, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht; im Folgenden: BH) vom , Zl. 30206-369/7210-2016, wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er sei dem ihm mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) vom (Bescheid der BH vom ) erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffend die Instandsetzung des rechtsufrigen Uferbereiches des P.-Kanales in einem näher genannten Abschnitt sowie des linksufrigen Uferbereiches des P.-Kanales in einem näher bezeichneten Abschnitt bis zumindest nicht nachgekommen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 begangen und es wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt.
2 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das LVwG.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG vom , Zl. 405-1/78/1/17-2017, wurde (neben einem zurückweisenden Beschluss über einen Wiederaufnahmeantrag) - dem Wortlaut der Einleitung des Spruches nach - die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der BH "vom , Zahl 30206-369/7211-2016" als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
4 In den Entscheidungsgründen nahm das LVwG Bezug auf das eingangs erwähnte Straferkenntnis der BH vom , und die dagegen erhobene Beschwerde. In seinen Erwägungen verwies das LVwG zur Abweisung der Beschwerde auf den rechtskräftigen Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 und hielt dem Vorbringen des Revisionswerbers, die im wasserpolizeilichen Auftrag erteilten Aufträge seien zu Unrecht erfolgt, entgegen, dass die Überprüfung (und allenfalls Änderung) eines rechtskräftig erteilten Auftrages der Wasserrechtsbehörde nicht Gegenstand eines Strafverfahrens sei. Der in Rede stehende wasserpolizeiliche Auftrag sei zumindest bis zum nicht erfüllt worden.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Vorweg ist anzumerken, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG - dem Wortlaut seines Spruches nach - die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der BH "vom , Zahl 30206-369/7211-2016" abgewiesen wurde. Wie den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses eindeutig zu entnehmen ist, wollte das LVwG jedoch eine Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der BH vom vornehmen. Dies ergibt sich neben der ausdrücklichen Zitierung des Straferkenntnisses vom unter anderem auch aus der Bezugnahme auf den rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag der BH vom in Verbindung mit dem dazu ergangenen Erkenntnis des LVwG vom , die die Grundlage des Straferkenntnisses der BH vom bildeten.
10 Auch die vorliegende Revision geht inhaltlich davon aus, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der BH vom abgewiesen wurde, wie sich etwa auch aus dem Vorbringen zur Strafhöhe von EUR 4.000,-- ergibt (mit dem anderen genannten Straferkenntnis vom war eine Verwaltungsstrafe von EUR 6.000,-- verhängt worden). Es bestehen daher keine Bedenken daran, dass der Spruch des Erkenntnisses des LVwG sowie die diesen Spruch tragende Begründung in verständlicher Weise gegenüber dem Revisionswerber erlassen wurden. Die Revision enthält auch keine Behauptung einer gegebenenfalls aus einer unrichtigen Bezeichnung des erstinstanzlichen Bescheides resultierenden Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses.
11 Bei der genannten Bezeichnung (Datum und Geschäftszahl) des erstinstanzlichen Bescheides im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses handelt es sich somit um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG und § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können. Das in Revision gezogene Erkenntnis des LVwG ist auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung derart zu lesen, dass Gegenstand dieses Erkenntnisses die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der BH vom ist (vgl. dazu ;
, 2013/07/0156; , Ro 2014/17/0065;
, Ra 2016/10/0098).
12 Für die Annahme des genannten Versehens spricht im Übrigen auch der Umstand, dass derselbe Fehler - in umgekehrter Form - im Spruch des vom LVwG ebenfalls gegenüber dem Revisionswerber erlassenen, auch mit datierten Beschlusses, Zl. 405- 1/77/1/21-2017, unterlief (vgl. dazu den Beschluss des VwGH vom heutigen Tag, Ra 2017/07/0076).
13 In der Revision wird zur Zulässigkeit ausgeführt, es sei im gegenständlichen Fall die Rechtsfrage zu klären, ob der Revisionswerber tatsächlich für die Instandhaltung bzw. Reparatur von Schäden des linken Uferabschnitts des P.-Kanales (in einem näher bezeichneten Bereich) verantwortlich sei. Es sei zivilrechtlich nicht abschließend geklärt, ob für die Instandhaltung des genannten Abschnittes nicht die Gemeinde verantwortlich sei. Da die Verantwortlichkeit für die Reparatur von Schäden des bezeichneten Abschnitts zivilrechtlich noch nicht geklärt sei, könne auch eine Strafe gegenüber dem Revisionswerber nicht ausgesprochen werden. Es liege keine ausreichende höchstgerichtliche Judikatur vor, wie eine Verwaltungsbehörde bzw. das Landesverwaltungsgericht zu agieren habe, wenn zivilrechtliche Streitigkeiten die Zuordnung einer Verpflichtung, die in das Verwaltungsrecht falle, schlussendlich verhinderten.
14 Dazu genügt es, auf den gegenüber dem Revisionswerber ergangenen , zu verweisen. Auch im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber wegen Nichtbefolgung eines ihm gemäß § 138 WRG 1959 erteilten wasserpolizeilichen Auftrages bestraft. Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ist dieser wasserpolizeiliche Auftrag rechtskräftig. Damit stellt sich aber die Frage nach der Verantwortlichkeit des Revisionswerbers für die Instandsetzung des Uferbereiches nicht. Es liegt ein rechtskräftiger Auftrag vor; dieser war zu befolgen. Für eine Prüfung der Verantwortlichkeit des Revisionswerbers für die Instandsetzung des Uferbereiches bleibt angesichts der Rechtskraft des Auftrages kein Raum.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
16 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das unter dem Titel "Revisionspunkte" in der Revision erstattete Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis des LVwG leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, keine Bezeichnung eines Rechts darstellt, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (vgl. ).
17 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070077.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-49150