VwGH 25.04.2017, Ra 2017/07/0032
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Stattgebung - Feststellung nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 - Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug; sie sind aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , AW 2001/08/0013 und die dort angeführte Vorjudikatur). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie AW 2003/07/0006 B RS 1
(Hier: Nichtstattgebung - Feststellung des Erlöschens eines
Wasserbenutzungsrechts) |
Normen | B-VG Art133 Abs4; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Bescheidauslegungen stellen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen dar, die nicht revisibel sind (Hinweis Beschlüsse vom , Ra 2016/07/0070, und vom , Ra 2016/04/0125). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2016/04/0129 B RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Das Vorhandensein eines allfälligen privatrechtlichen Titels zur Fassung und Ableitung einer Quelle hindert nicht das Erlöschen eines eingeräumten Wasserbenutzungsrechts und steht auch der Feststellung dieses Erlöschens nicht entgegen. Der privatrechtliche Titel wird durch die Erlöschensfeststellung nicht berührt, da diese nur die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten iSd § 70 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 erfasst (vgl. E , 95/07/0041). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 35/DG, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl. KLVwG-1340/2/2015, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land (BH) vom wurde festgestellt, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom dem Rechtsvorgänger des Antragstellers verliehene Wasserbenutzungsrecht durch Zeitablauf erloschen sei; auch die durch das Erlöschen entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten seien erloschen. Letztmalige Vorkehrungen wurden mit diesem Bescheid nicht vorgeschrieben.
2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom wurde die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3 Der Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde damit begründet, dass dem Revisionswerber mit Schreiben der BH vom - unter Annahme der Rechtskraft des Bescheides der BH vom - Löschungsvorkehrungen aufgetragen worden seien und die Umsetzung dieser Löschungsvorkehrungen für den Revisionswerber existenzbedrohend seien, weil die gesamte Wasserversorgung seiner Liegenschaft am Wasserbezug und der Wasserversorgungsanlage hänge. Es drohe ihm somit ein unverhältnismäßiger Nachteil.
4 Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
5 Vorauszuschicken ist, dass Feststellungsbescheide, wie der hier in Beschwerde gezogene, zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug unterliegen. Sie sind jedoch gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2003/07/0006, mwN).
6 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde rechtskräftig festgestellt, dass das der antragstellenden Partei zukommende Wasserbenutzungsrecht erloschen sei. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen; so ist zB. die Wasserrechtsbehörde auch in anderen Wasserrechtsverfahren an diese Feststellung gebunden. Das in Revision gezogene Erkenntnis ist somit geeignet, in Rechte der antragstellenden Partei einzugreifen, und ist daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich.
7 Die maßgebliche Begründung für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils des Antragstellers bezieht sich im vorliegenden Fall auf ein "Schreiben der BH" vom , mit dem ihm Löschungsvorkehrungen (bis ) aufgetragen worden seien.
8 Diesem der Revision beigelegten Schreiben der BH vom ist lediglich die Ankündigung zu entnehmen, im Gegenstandsfall einen Bescheid auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 WRG 1959 erlassen zu wollen, mit dem näher genannte Löschungsvorkehrungen vorgeschrieben werden sollen. Das genannte Schreiben hat einen rein informativen Charakter; dem Antragsteller wurde darin die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Entscheidung der Behörde eine Stellungnahme abzugeben.
9 Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wurden ihm mit dem genannten Schreiben der BH keine Löschungsvorkehrungen aufgetragen. Ein entsprechender Bescheid der BH könnte nun seinerseits wieder mit Beschwerde an das LVwG bekämpft werden; dieser Beschwerde käme nach § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu.
10 Mit dem Hinweis auf den Inhalt des Schreibens der BH vom gelingt es dem Antragsteller daher nicht, derzeit einen mit dem Vollzug des in Revision gezogenen Erkenntnisses einher gehenden unverhältnismäßigen Nachteil geltend zu machen.
11 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des G S in K, vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 35/DG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl. KLVwG- 1340/2/2015, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land; mitbeteiligte Partei: F P, vertreten durch Dr. Erich Peter Puik, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Egerstraße 2/I), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/07/0058, verwiesen.
2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) vom war dem Rechtsvorgänger des Revisionswerbers gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1934 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage auf dem Grundstück Nr. 174 KG R für Trink- und Nutzwasserzwecke erteilt worden, und zwar nach § 22 WRG 1934 befristet auf die Dauer von 60 Jahren.
3 Das Grundstück, auf dem sich die Quelle befindet, stand damals im Eigentum des Rechtsvorgängers des Mitbeteiligten; es steht nunmehr im Eigentum des Mitbeteiligten.
4 Mit Eingabe vom suchte der Revisionswerber um die Wiederverleihung dieses Wasserrechtes an. Mangels Zustimmung des Mitbeteiligten wies die BH diesen Antrag mit Bescheid vom ab.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom wurde die dagegen erhobene Berufung des Revisionswerbers mit der gleichen Begründung als unbegründet abgewiesen.
5 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom , B 1002/2013-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 Mit Erkenntnis vom , Ro 2014/07/0058, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Landeshauptmannes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Dies wurde damit begründet, dass der Revisionswerber in der Berufung die zwischenzeitige Ersitzung der Dienstbarkeit des Wasserbezugs und der Wasserleitung (im Sinne des § 477 Z 2 ABGB) und somit behauptet habe, über einen - durch Ersitzung erworbenen -
Privatrechtstitel zur Nutzung der verfahrensgegenständlichen Quelle zu verfügen. Damit würde aber auf fremde Rechte im Sinne des § 9 Abs. 2 WRG 1959 Einfluss nicht durch die Benutzung der privaten Tagwässer und die Errichtung der hiezu dienenden Anlagen, sondern lediglich durch diesen Privatrechtstitel geübt, was es nicht mehr rechtfertige, eine Bewilligungsbedürftigkeit der Wasserversorgungsanlage aufgrund von § 9 Abs. 2 WRG 1959 zu erkennen. Bei der Prüfung, ob der Antrag einer meritorischen Erledigung zuzuführen sei oder nicht, habe die Behörde von den Angaben des Revisionswerbers auszugehen. Aufgrund der Sachbehauptungen des Revisionswerbers, welche einer Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens entgegenstünden, wäre der Antrag des Revisionswerbers daher zurückzuweisen gewesen.
7 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) änderte daraufhin mit Erkenntnis vom den Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom auf Zurückweisung des Wiederverleihungsantrages ab.
8 Mit Bescheid vom stellte die belangte Behörde das Erlöschen des mit Bescheid vom dem Rechtsvorgänger des Revisionswerbers verliehenen Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage auf dem Fremdgrundstück Nr. 174 für Trink- und Nutzwasserzwecke wegen Zeitablaufs fest. Weiters wurde festgestellt, dass die durch das Erlöschen des Wasserrechts entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen seien.
9 Der Revisionswerber erhob Beschwerde und machte geltend, es sei seinem Rechtsvorgänger im Jahr 1950 gar keine Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage erteilt worden, sondern ein Recht zur Errichtung einer Wasserleitung. Das Wasserrecht sei auf zivilrechtlicher Grundlage ausgeübt worden. Die Feststellung, wonach die durch das Erlöschen des Wasserrechts entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen seien, stehe der Behörde nicht zu, weil die Bestimmung des § 27 WRG 1959 nicht auf Wasserleitungen anwendbar sei. Es sei daher auch keine Befristung vorgelegen und es habe auch kein Wasserbenutzungsrecht erlöschen können. Die Behörde sei nicht ermächtigt, in die freie Nutzungsbefugnis des Revisionswerbers einzugreifen und über ein der Bewilligungsfreiheit unterliegendes zivilrechtliches Wasserrecht abzusprechen.
10 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis vom wies das LVwG die Beschwerde als unbegründet ab.
11 Das LVwG ging davon aus, dass mit dem Bescheid aus dem Jahr 1950 ein Wasserbenutzungsrecht, und nicht nur ein Wasserleitungsrecht eingeräumt worden sei. Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes und der dadurch entbehrlich gewordenen nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten sei ex lege eingetreten. Die Bestimmung des § 27 WRG 1959 sei anwendbar. Das Vorhandensein eines privatrechtlichen Titels hindere das Erlöschen eines bescheidmäßig eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes nicht (VwGH 95/07/0041). Bestünden nicht entbehrliche Dienstbarkeiten, so wären diese von der Erlöschenswirkung nicht erfasst (VwGH 2001/07/0004).
12 Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen; die gegenständliche Entscheidung weiche nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten ab und es fehle auch nicht an Rechtsprechung, die zudem als einheitlich zu beurteilen sei. Es lägen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
13 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit in Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom , Ra 2014/02/0114, mwN).
18 In der Revision macht der Revisionswerber als Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zum einen geltend, es fehle Rechtsprechung zur Frage, inwieweit auf eine befristete Bewilligung einer Wasserleitungsanlage, konkret auf eine auf §§ 9 und 93 WRG 1934 gestützte Bewilligung, die Bestimmung des § 27 WRG 1959 zur Anwendung komme.
19 Zum anderen sei entgegen der Rechtsprechung die Formulierung im Spruch des durch das angefochtene Erkenntnis aufrecht erhaltenen Bescheides in Bezug auf die erloschenen Dienstbarkeiten zu unkonkret (VwGH 99/07/0115). Das Erkenntnis weiche insofern von der Rechtsprechung ab. Die Rechtsprechung zu § 29 Abs. 5 WRG 1959 sei zudem uneinheitlich. Das Erkenntnis greife daher in Zivilrechte ein bzw. schließe nicht ausdrücklich aus, dass Privatrechtstitel unberührt blieben. Nur Dienstbarkeiten, die Inhalt eines Bescheides gewesen seien, könnten für erloschen erklärt werden. Diesbezüglich fehle es an Rechtsprechung.
20 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
21 Der Revisionswerber geht bei seiner ersten Rechtsfrage von der Annahme aus, es wäre seinem Rechtsvorgänger mit dem Bescheid vom kein Wasserbenutzungsrecht, sondern nur ein Recht zu Errichtung und zum Betrieb einer Wasserleitung(sanlage) erteilt worden. Im Gegensatz dazu hatten die belangte Behörde, das LVwG (und der Revisionswerber selbst im Wiederverleihungsverfahren) die Ansicht vertreten, es sei damals ein Wasserbenutzungsrecht verliehen worden.
22 Hintergrund für die rechtliche Qualifikation des damals eingeräumten Rechts ist der unstrittige Wortlaut des Bescheides vom und dessen Auslegung.
23 Bescheidauslegungen stellen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen dar, die nicht revisibel sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Ra 2016/07/0070, und vom , Ra 2016/04/0125, und vom , Ra 2016/04/0151).
24 Dies gilt auch im vorliegenden Fall. So ist nicht erkennbar, dass dieser Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. Angesichts dessen, dass sich die damalige Bewilligung nicht nur auf die §§ 9 ("Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern) und 93 WRG 1934, sondern auch auf § 22 leg. cit. ("Zeitliche Beschränkung für Bewilligungen zur Benutzung eines Gewässers") stützte, ist das Verständnis des LVwG vom Inhalt der Bewilligung als Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes nicht als unvertretbare Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof geprägten Rechtsprechung zur Auslegung von Bescheiden anzusehen.
25 Das LVwG konnte daher davon ausgehen, dass mit dem Bescheid vom dem Rechtsvorgänger des Revisionswerbers ein befristetes Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 27 Abs. 1 WRG 1959 eingeräumt worden war, welches nach lit. c dieser Bestimmung durch Zeitablauf erlosch.
26 Die erstgenannte Rechtsfrage stellt sich daher gar nicht, geht es doch nicht um das Erlöschen eines Wasserleitungsrechts; mit dieser Frage kann die Zulässigkeit der Revision daher nicht begründet werden.
27 Die zweite Rechtsfrage bezieht sich darauf, dass das LVwG (in Aufrechterhaltung des Bescheides der belangten Behörde) die Anordnung des § 29 Abs. 5 WRG 1959 befolgend ausgesprochen hat, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz WRG 1959) erloschen sind.
28 Nach § 70 Abs. 1 leg. cit. erlöschen mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung alle nach den §§ 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Diese bereits ex lege eintretende Rechtsfolge wurde im Bescheid mit lediglich deklarativer Wirkung wiedergegeben.
29 Die Revision macht nicht geltend, dass im vorliegenden Fall überhaupt nach §§ 63 bis 67 WRG 1959 eingeräumte oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellte, nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten bestehen; im Gegenteil, es wird ausdrücklich vorgebracht, damals seien keinerlei Dienstbarkeiten begründet worden.
30 Folgt man diesen Angaben der Revision, so konnten auch keine entbehrlich gewordenen Dienstbarkeiten der genannten Art erlöschen, weil es keine nach §§ 63 bis 67 leg. cit. eingeräumte oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellte Dienstbarkeiten gab.
31 Daran scheitert auch der Verweis auf die angeblich entgegen stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 99/07/0115). Im dortigen Fall bestanden Dienstbarkeiten nach § 70 Abs. 1 WRG 1959; der Verwaltungsgerichtshof hielt es im Erlöschensfall des Wasserbenutzungsrechts für zu wenig konkret, nur die verba legalia des § 29 Abs. 5 WRG 1959 im Bescheid zu wiederholen. Es könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass sämtliche mit dem als erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht eingeräumten bzw. bestellten Dienstbarkeiten erloschen seien, und mangels näherer Begründung im Bescheid könne auch nicht gesagt werden, ob und bejahendenfalls welche der von der Regelung des § 29 Abs. 5 WRG im Zusammenhang mit § 70 Abs. 1 erster Satz leg. cit.
betroffenen Dienstbarkeiten noch aufrecht seien.
32 Ein solcher Fall liegt nach den eigenen Behauptungen des
Revisionswerbers aber hier nicht vor.
33 Zutreffend wies das LVwG auch darauf hin, dass das
Vorhandensein eines allfälligen privatrechtlichen Titels zur Fassung und Ableitung einer Quelle nicht das Erlöschen eines eingeräumten Wasserbenutzungsrechts hinderte und auch der Feststellung dieses Erlöschens nicht entgegenstünde. Der privatrechtliche Titel würde durch die Erlöschensfeststellung nicht berührt, da diese nur die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten im Sinne des § 70 Abs. 1 erster Satz leg. cit. erfasste (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/07/0041).
34 Das LVwG stand mit dieser Ansicht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, weshalb auch mit diesem Vorbringen des Revisionswerbers keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wurde.
35 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
36 Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070032.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-49145