Suchen Hilfe
VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0132

VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0132

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §6 Abs1 impl;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Aus § 25a Abs. 5 VwGG ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim VwG einzubringen ist. War die Revisionsfrist schon im für den VwGH frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden (vgl. B , Ra 2014/18/0135).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/10/0031 B RS 1

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/06/0133

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision 1. des R P, 2. der R E, beide in P, beide vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Tirolerstraße 30/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG-2017/32/1155-1, betreffend eine raumordnungsrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Sillian; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2 Daraus ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.

3 Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. im Falle der Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

4 Die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erhobene und an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde am , dem vorletzten Tag der Revisionsfrist, zur Post gegeben und ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt.

Ein gleichlautender Schriftsatz wurde von den Revisionswerbern am beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht.

5 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2014/18/0135, mwN).

6 Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am und war daher schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung, am , abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision gemäß § 6 AVG abgesehen werden konnte (vgl. auch dazu zitierten Beschluss vom ).

7 Da die Revisionsfrist am abgelaufen ist, erweist sich auch die beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachte Revision als verspätet.

8 Die Revision war demnach ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §6 Abs1 impl;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060132.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-49126