VwGH 24.04.2017, Ra 2017/06/0043
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Dem Nachbarn steht kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Vorliegen einer entsprechenden Verkehrsverbindung des Grundstückes mit den öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 14 Abs. 1 lit. d Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 zu (vgl. etwa das E vom , 2012/06/0142, mwN, sowie das E vom , 2013/06/0198, mwN, in welchem auch dargelegt wurde, dass eine allenfalls unzutreffend erfolgte Bejahung der Frage der Zufahrtsmöglichkeit im Baubewilligungsverfahren die Klärung dieser Frage im ordentlichen Rechtsweg nicht zu präjudizieren und insbesondere nicht eine allenfalls erforderliche Servitut zu schaffen oder eine privatrechtlich erforderliche, aber nicht erteilte Zustimmung der Nachbarn zu ersetzen vermag). |
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RS 2 | Das Erfordernis des Vorliegens einer Bauplatzerklärung gemäß § 9 Abs. 1 Z 2a Slbg BauPolG 1997 selbst begründet kein subjektivöffentliches Nachbarrecht im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 6 leg. cit. (vgl. das E vom , 2012/06/0142, mwN). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der K OG in W, vertreten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zl. 405- 3/86/1/11-2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Parteien: 1. R K und 2. E K, beide vertreten durch Dr. Siegfried Kainz, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden am Steinernen Meer, Lofererstraße 46), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde unter anderem die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z. vom , mit welchem den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für die Errichtung eines Hotels auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG H. erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 Die Revisionswerberin führt in den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen in Bezug auf die von ihr bemängelte Zufahrt zur im Jahr 2006 zum Bauplatz erklärten Bauliegenschaft aus, dass Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf gesetzmäßige Festlegung der Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung hätten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2008/06/0226). Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wäre daher verpflichtet gewesen, die begründeten Nachbareinwendungen bzw. das Beschwerdevorbringen "bezüglich der rechtswidrigen Bauplatzeignung" einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen, zumal die Aufschließung der Bauliegenschaft teilweise über Grundstücke der Revisionswerberin erfolge und diese sohin unmittelbar in ihren "Nachbarrechten" betroffen sei. Zudem habe das Landesverwaltungsgericht zu Unrecht auf die Sach- und Rechtslage aus dem Jahr 2006 abgestellt und somit die beschränkte Befahrbarkeit der Zufahrtsstraße sowie den geänderten Wegverlauf gänzlich unberücksichtigt gelassen und es unterlassen, ein Gutachten über die Erschließung der Bauliegenschaft einzuholen.
Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
6 Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2014/06/0015).
7 Nach der ständigen hg. Judikatur steht den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Vorliegen einer entsprechenden Verkehrsverbindung des Grundstückes mit den öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 14 Abs. 1 lit. b Bebauungsgrundlagengesetz zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2012/06/0142, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom , 2013/06/0198, mwN, in welchem auch dargelegt wurde, dass eine allenfalls unzutreffend erfolgte Bejahung der Frage der Zufahrtsmöglichkeit im Baubewilligungsverfahren die Klärung dieser Frage im ordentlichen Rechtsweg nicht zu präjudizieren und insbesondere nicht eine allenfalls erforderliche Servitut zu schaffen oder eine privatrechtlich erforderliche, aber nicht erteilte Zustimmung der Nachbarn zu ersetzen vermag). Anderes lässt sich auch dem in der Revision (unvollständig) zitierten hg. Erkenntnis vom , 2008/06/0226, nicht entnehmen, zumal darin ausgeführt wurde, dass sich das von der Revisionswerberin angesprochene subjektiv-öffentliche Recht auf jene Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung beschränkt, die auch dem Nachbarschutz dienen. Das Erfordernis des Vorliegens einer Bauplatzerklärung gemäß § 9 Abs. 1 Z 2a Baupolizeigesetz 1997 selbst begründet ebenfalls kein subjektivöffentliches Nachbarrecht im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 6 leg. cit. (vgl. auch dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN).
8 Die für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Gründe betreffen somit keine Rechtsfragen, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängt. Das Vorbringen zeigt daher keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060043.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-49119