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VwGH 17.03.2017, Ra 2017/06/0029

VwGH 17.03.2017, Ra 2017/06/0029

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §38;
BauG Vlbg 2001 §40 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §40 Abs3;
BauRallg;
RS 1
Maßgebliche Voraussetzung für einen Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs. 3 Vlbg BauG 2001 ist, dass der betroffene Bauherr der Aufforderung nach Abs. 1, nämlich innerhalb eines Monates einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist, nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzung steht in keinerlei Zusammenhang damit, ob der einzubringende Bauantrag Aussichten auf positive Erledigung hat oder nicht (Hinweis E vom , 2009/06/0191). Die Frage der allfälligen Umwidmung des Baugrundstückes als Voraussetzung für eine Bewilligung des Bauantrages stellt keine Vorfrage im Verfahren gemäß § 40 Abs. 3 Vlbg BauG 2001 dar.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom , LVwG-318-28/2016-R8, betreffend einen Auftrag gemäß § 40 Abs. 3 Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Berufungskommission der Gemeinde Lochau; weitere Partei:

Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde Lochau vom , mit dem dem Revisionswerber gemäß § 40 Abs. 3 Baugesetz die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung eines näher bezeichneten, ohne Vorliegen der notwendigen Flächenwidmung und eines Baukonsenses errichteten Gebäudes aufgetragen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen macht der Revisionswerber geltend, die erhebliche Rechtsfrage bestehe darin, inwieweit über einen Abbruchbescheid zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes entschieden werden könne, solange über erhebliche Vorfragen, wie im diesbezüglichen Fall der Umwidmung des Baugrundstückes, nicht rechtmäßig entschieden worden sei.

6 Maßgebliche Voraussetzung für einen Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs. 3 BauG ist, dass der betroffene Bauherr der Aufforderung nach Abs. 1, nämlich innerhalb eines Monates einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist, nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzung steht in keinerlei Zusammenhang damit, ob der einzubringende Bauantrag Aussichten auf positive Erledigung hat oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/06/0191). Die Frage der allfälligen Umwidmung des Baugrundstückes als Voraussetzung für eine Bewilligung des Bauantrages stellt keine Vorfrage im Verfahren gemäß § 40 Abs. 3 Baugesetz dar.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §38;
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §40 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §40 Abs3;
BauRallg;
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060029.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-49114