VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0234
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §26 Abs3; VwGG §33 Abs1; VwGG §34 Abs2; VwGG §61; |
RS 1 | Der Lauf der Mängelbehebungsfrist wird durch die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages nicht unterbrochen (vgl etwa ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2015/03/0005 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Partei R Gesellschaft m.b.H. in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-871/001-2017, betreffend einen Auftrag nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei ist der an sie mit hg. verfahrensleitender Anordnung vom ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht nachgekommen. Insbesondere wurde (auch) der Mangel der unterbliebenen Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt nicht behoben, sodass diese gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.
2 Zum Vorbringen der revisionswerbenden Partei in ihren Schreiben vom 18. und (OZ 8 und 9), dass sie mit ihrer (verfahrenseinleitenden) Eingabe lediglich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer "Beschwerde (Revision)" gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich habe stellen wollen, ist zu bemerken, dass nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. etwa , mwN) Erklärungen einer Partei nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind. In ihrer am zur Post gegebenen, mit hg. Verfügung vom zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht weitergeleiteten und von diesem mit Schreiben vom vorgelegten (undatierten) verfahrenseinleitenden Eingabe wird von der revisionswerbenden Partei ausdrücklich erklärt, innerhalb der offenen Frist gegen das Erkenntnis mit der oben genannten Zahl "Beschwerde- Revision" zu erheben, und dazu (u.a.) vorgebracht, dies mit gravierenden Verfahrensfehlern zu begründen. In objektiver Hinsicht wurde damit eine - wenn auch mangelhafte und daher zu verbessernde - außerordentliche Revision gegen das genannte Erkenntnis erhoben. Dass die revisionswerbende Partei in dieser Eingabe auch erklärte, ein Ersuchen um Gebührenfreistellung und Beistellung eines Pflichtanwaltes - somit um Gewährung der Verfahrenshilfe - zu stellen, führt ebenso zu keiner anderen Beurteilung der vorgenannten Erklärung, Revision zu erheben, wie ihr nunmehriges Vorbringen, dass sie lediglich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe habe stellen wollen.
3 Bemerkt wird ferner, dass die neuerliche Stellung von Verfahrenshilfeanträgen in den Schreiben vom 18. und , die mit hg. Beschluss vom (OZ 10) zurückgewiesen wurden, den Lauf der genannten Mängelbehebungsfrist nicht unterbrechen konnte (vgl. dazu etwa , mwN).
4 Gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 4 VwGG war daher die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §26 Abs3; VwGG §33 Abs1; VwGG §34 Abs2; VwGG §61; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050234.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-49103