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VwGH 26.09.2017, Ra 2017/05/0158

VwGH 26.09.2017, Ra 2017/05/0158

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
AWG 2002 §37;
RS 1
Die Änderung einer Behandlungsanlage iSd § 37 AWG 2002 setzt eine bereits erteilte Bewilligung voraus (Hinweis E vom , Ro 2015/07/0032).
Normen
AWG 2002 §37;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Das Vorliegen der für die Änderung einer Behandlungsanlage iSd § 37 AWG 2002 vorausgesetzten Bescheide stellt ein Tatbestandselement dar, wobei die Auslegung des Inhaltes solcher Bescheide mit Tatbestandswirkung nicht über die Bedeutung im Einzelfall hinausgeht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt somit insofern nicht vor (Hinweis B vom , Ra 2016/16/0020). Abgesehen davon kommt es dann, wenn einem Bescheid in einem nachfolgenden Verfahren Tatbestandswirkung zukommt, in diesem nachfolgenden Verfahren nicht darauf an, ob jener Bescheid mit Tatbestandswirkung rechtmäßig war (Hinweis E vom , 2000/06/0008, und E vom , 2013/17/0881, mwN).
Normen
RS 3
Das Wesen der Befangenheit besteht darin, dass in Bezug auf die zu beurteilenden Fachfragen eine Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive vorliegt oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E vom , 91/08/0139).
Normen
RS 4
Die ständige oder häufige Abgabe von Gutachten gegen Bezahlung für eine Partei ist allenfalls geeignet, einen Ablehnungsgrund darzustellen (Hinweis E vom , 1638/66).
Normen
RS 5
Die Unrichtigkeit eines Gutachtens führt nicht zur Befangenheit eines Sachverständigen (Hinweis E vom , 2009/10/0086, und vom , 2012/07/0137).
Normen
RS 6
Die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag eines Sachverständigen hat mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG (Hinweis E vom , 97/07/0074) durch das VwG somit mit nicht gesondert anfechtbarem, bloß verfahrensleitendem Beschluss (Hinweis E vom , Ra 2015/03/0022) zu erfolgen. Verfahrensleitende Beschlüsse müssen weder begründet noch den Parteien zugestellt werden.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/05/0159

Ra 2017/05/0200

Ra 2017/05/0161

Ra 2017/05/0162

Ra 2017/05/0163

Ra 2017/05/0164

Ra 2017/05/0165

Ra 2017/05/0166

Ra 2017/05/0167

Ra 2017/05/0168

Ra 2017/05/0169

Ra 2017/05/0170

Ra 2017/05/0171

Ra 2017/05/0172

Ra 2017/05/0173

Ra 2017/05/0174

Ra 2017/05/0175

Ra 2017/05/0176

Ra 2017/05/0177

Ra 2017/05/0178

Ra 2017/05/0179

Ra 2017/05/0180

Ra 2017/05/0181

Ra 2017/05/0182

Ra 2017/05/0183

Ra 2017/05/0184

Ra 2017/05/0185

Ra 2017/05/0186

Ra 2017/05/0187

Ra 2017/05/0188

Ra 2017/05/0189

Ra 2017/05/0190

Ra 2017/05/0191

Ra 2017/05/0192

Ra 2017/05/0193

Ra 2017/05/0194

Ra 2017/05/0195

Ra 2017/05/0196

Ra 2017/05/0197

Ra 2017/05/0198

Ra 2017/05/0199

Ra 2017/05/0160

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. T GmbH in A,

2.

Bürgerinitiative R, 3. DI (FH) V B, beide in E, 4. M D in ,

5.

I P in E, 6. H R, 7. F R, 8. H R, 9. M R, 10. J R, 11. W R, alle in B, 12. F P, 13. C P, 14. B P, 15. D P, alle in E, 16. W M in B, 17. E M, 18. H M, beide in M, 19. C K in E, 20. B H in V,

21.

B P, 22. N P BA MA, beide in E, 23. A R in K, 24. Mag. A R,

25.

DI M R, 26. S R, 27. C R, 28. L R, alle in K, 29. Dr. S H in E, 30. Dr. E W, 31. Dr. J L, beide in B, 32. E L, 33. T L, 34. A L, 35. E L, alle in W, 36. J A, 37. B L A, beide in G, 38. J S,

39.

P S, beide in S, 40. E S, 41. U S, beide in B, 42. C Z und

43.

J Z, beide in W, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zlen. KLVwG-1974-2018/24/2016, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten; mitbeteiligte Partei: w GmbH in K, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Die Mitbeteiligte hat mit Schreiben vom den Antrag auf Genehmigung der Änderung einer Anlage durch Errichtung und Inbetriebnahme einer Nachverbrennungsanlage im vereinfachten Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 gestellt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom wurde diese Genehmigung erteilt.

6 Mit weiterem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom wurden die Anträge der Revisionswerber auf Zuerkennung der Parteistellung ab- bzw. zurückgewiesen, weil Nachbarn im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung hätten. Die Beschwerde der Revisionswerber gegen diesen Bescheid wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen, eine Revision dagegen für unzulässig erklärt.

7 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird vorgebracht, Grundlage der Entscheidung sei ein aus näher dargelegten Gründen rechtswidrig im Anzeigeverfahren ergangener Bewilligungsbescheid vom für 50.000 t/Jahr gefährlichen Kalkschlamm (wobei bereits mit Bescheid vom 20.000 t genehmigt worden seien). Im hier gegenständlichen Verfahren wäre die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom aufzugreifen, die Durchführung eines Anzeigeverfahrens zu verneinen und ein UVP-Verfahren durchzuführen gewesen.

8 Die Änderung einer Behandlungsanlage iSd § 37 AWG 2002 setzt eine bereits erteilte Bewilligung voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2015/07/0032). In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht in Abrede gestellt, dass rechtskräftige und rechtswirksame (vgl. dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom ) Genehmigungsbescheide vorhanden sind und damit insofern hier eine Änderung gegenständlich ist. Bestritten wird aber die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom .

9 Dazu ist festzuhalten, dass das Vorliegen der für die Änderung vorausgesetzten Bescheide ein Tatbestandselement darstellt, wobei die Auslegung des Inhaltes solcher Bescheide mit Tatbestandswirkung nicht über die Bedeutung im Einzelfall hinausgeht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG somit insofern nicht vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2016/16/0020). Abgesehen davon kommt es dann, wenn einem Bescheid in einem nachfolgenden Verfahren Tatbestandswirkung zukommt, in diesem nachfolgendem Verfahren nicht darauf an, ob jener Bescheid mit Tatbestandswirkung rechtmäßig war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/06/0008, und vom , Zl. 2013/17/0881, mwN).

10 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird weiters ausgeführt, dass ein Sachverständiger befangen gewesen sei. Damit wird eine Rechtsfrage des Verfahrensrechts aufgeworfen, die nur dann von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ist, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2016/06/0150, mwN), wobei in den Revisionszulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels darzulegen ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/05/0075, mwN). Eine entsprechende Relevanz wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt.

11 Abgesehen davon besteht das Wesen der Befangenheit darin, dass in Bezug auf die zu beurteilenden Fachfragen eine Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive vorliegt oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/08/0139). Von Befangenheit ist zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand bildenden Sache oder zu den an der Sache beteiligten Parteien in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2013/06/0127, vom , Zl. Ra 2016/03/0027, und vom , Zl. Ro 2016/09/0009). Die ständige oder häufige Abgabe von Gutachten gegen Bezahlung für eine Partei ist allenfalls geeignet, einen Ablehnungsgrund darzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1638/66).

12 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird zwar ausgeführt, der Sachverständige S. habe für die mitbeteiligte Partei "(in 1991 und) am ein Gutachten zur Zerstörung gefährlicher Substanzen in Zementwerken" geschrieben. Nicht behauptet wird aber, dass er dies gegen Entgelt für die Mitbeteiligte auf einer privatrechtlichen Basis getan habe (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/07/0137), vielmehr wird der Feststellung des Verwaltungsgerichtes (S. 24 des angefochtenen Erkenntnisses), dass nunmehr eine "neuerliche Bestellung" erfolgt sei (also auch früher behördliche "Bestellungen" und nicht Privatgutachtenstätigkeiten für die Mitbeteiligte erfolgten), nicht entgegengetreten.

13 Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen der Sache nach darauf hingewiesen wird, dass die vergangene Tätigkeit von S. in Bezug auf die Anlage der Mitbeteiligten zu einem der größten Umweltskandale geführt habe, bedeutet dies einerseits nicht (und dies wird auch nicht dargelegt), dass S. fachlich ungeeignet wäre, die hier gegenständlichen Maßnahmen zu beurteilen, und ist andererseits darauf hinzuweisen, dass auch die Unrichtigkeit eines Gutachtens nicht zur Befangenheit im oben dargestellten Sinn führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0086, und das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom ).

14 Soweit im Übrigen in den Revisionszulässigkeitsgründen darauf hingewiesen wird, dass das Verwaltungsgericht über den Antrag der Revisionswerber auf Ablehnung des Sachverständigen nicht abgesprochen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/07/0074), durch das Verwaltungsgericht somit mit nicht gesondert anfechtbarem, bloß verfahrensleitendem Beschluss (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2015/03/0022), der von den Revisionswerbern mit der Revision gegen das hier angefochtene Erkenntnis angefochten werden kann, was die Revision ja auch macht. Verfahrensleitende Beschlüsse müssen weder begründet noch den Parteien zugestellt werden (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom ). Das bezughabende Vorbringen in den Revisionszulässigkeitsgründen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidungspflicht verletzt habe, trifft daher nicht zu und zeigt auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050158.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-49100