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VwGH 09.01.2018, Ra 2017/04/0137

VwGH 09.01.2018, Ra 2017/04/0137

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
RS 1
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht revisibel ist. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn die diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unvertretbar erschiene (vgl. etwa , und , jeweils mwN).
Normen
AVG §8
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3
MinroG 1999 §81 Z2
MinroG 1999 §82
MinroG 1999 §83
RS 2
Lediglich die Standortgemeinde kann im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z. 2 MinroG 1999 die in den §§ 82 und 83 genannten Interessen und somit auch eine allenfalls nicht gesetzmäßige Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG 1999 geltend machen. Den übrigen Nachbarn steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG 1999 jedoch nicht zu (vgl. zur Parteistellung der Nachbarn nach § 116 Abs. 3 MinroG 1999 aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das E vom , 2009/04/0080).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/04/0235 E VwSlg 18334 A/2012 RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T GmbH, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät, in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-850686/2/MS, betreffend Genehmigungsverfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz (mitbeteiligte Partei: E GmbH, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH, in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der Antragstellerin mit dem Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revision aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die antragstellende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

4 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen, sondern es ist, zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/04/0024, mwN).

5 Ausgehend von den Annahmen der belangten Behörde ist fallbezogen kein unverhältnismäßiger Nachteil zu erkennen, zumal das Verwaltungsgericht gestützt auf mehrere Sachverständigengutachten eine Interessenabwägung vorgenommen hat, die ergeben hat, dass keine unzumutbaren Belästigungen gegen die Genehmigung sprechen würden. Zudem wurde die Gewinnung naturschutzrechtlich mit separatem Bescheid genehmigt, der den betreffenden Einwänden Rechnung zu tragen hätte.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der T GmbH in F, vertreten durch die Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-850686/2/MS, betreffend ein Genehmigungsverfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schärding; mitbeteiligte Partei: E GmbH in A, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans für den Neuaufschluss einer Lockergesteinslagerstätte mit Trockenbaggerung sowie die Bewilligung zur Herstellung von näher bezeichneten Bergbauanlagen.

2 Mit Bescheid vom erteilte die belangte Behörde - jeweils unter Vorschreibung von Auflagen - gemäß §§ 116 in Verbindung mit 80 bis 83, 112, 113, 115 und 171 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) die beantragte Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans sowie gemäß §§ 118, 119 und 171 Abs. 1 MinroG die Bewilligung von Bergbauanlagen.

3 2. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unzulässig zurück und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass die revisionswerbende Partei in ihrer Beschwerde zwar auf ihren Beherbergungsbetrieb Bezug genommen habe, nicht jedoch darauf, dass jene Personen, die die Anlage der revisionswerbenden Partei nutzten, durch die geplante Abbauanlage gefährdet oder belästigt werden würden. Dieses Vorbringen sei folglich dahingehend zu verstehen, dass die Belästigung bzw. Gefährdung die revisionswerbende Partei selbst betreffe. Ein solcher Einwand einer juristischen Person sei unzulässig.

5 Die revisionswerbende Partei habe darüber hinaus im behördlichen Verfahren weder in ihrer schriftlichen Stellungnahme noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Einwendung dahingehend erhoben, dass ihre Gäste durch die vom Abbaubetrieb ausgehenden Emissionen gefährdet oder belästigt werden würden. Dieses den Nachbarn grundsätzlich zukommende subjektiv-öffentliche Recht sei daher nicht rechtzeitig geltend gemacht worden.

6 Mit näherer Begründung kam das Verwaltungsgericht ferner zum Ergebnis, dass in der Beschwerde auf keine sonstigen subjektivöffentlichen Nachbarrechte Bezug genommen worden sei.

7 3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden.

8 Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

9 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 4.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Einwendung der revisionswerbenden Partei auseinandergesetzt habe, dass mit Beeinträchtigungen von jenen Personen zu rechnen sei, welche sich regelmäßig vorübergehend auf den Anlagen der revisionswerbenden Partei befänden. Dadurch sei in der Folge der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden. Bei richtiger Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei wäre hervorgekommen, dass eine Beeinträchtigung ihrer Gäste zu erwarten sei. Das Übergehen eines Parteienvorbringens stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.

13 4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt klargestellt, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht revisibel ist. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn die diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unvertretbar erschiene (vgl. etwa , und , jeweils mwN).

14 In der im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten schriftlichen Einwendung vom (welche namens der Revisionswerberin und eines näher bezeichneten Golfclubs sowie weiterer Parteien erhoben wurde) wurde betreffend die "Immissionsbelastungen der Anrainer durch das geplante Projekt" explizit auf die Bestimmung des § 82 Abs. 2 MinroG Bezug genommen. Der Golfplatz sei von dieser Bestimmung umfasst und beherberge tagsüber zahlreiche Gäste, die den Emissionen der Anlage ausgesetzt seien. Außerdem befänden sich bewohnte Gebäude weiterer Parteien innerhalb eines 300 Meter-Radius um das Vorhaben. Bei Überschreitung bzw. mangelnder Einhaltung der gesetzlich geforderten Grenzwerte sei von einer erheblichen Beeinträchtigung bzw. einer Gesundheitsgefährdung auszugehen, weshalb sämtliche Parteien ein subjektives Recht auf Einhaltung der Grenzwerte sowie auf Immissionsneutralität geltend machen könnten.

15 Die in den §§ 82 und 83 MinroG genannten Interessen können lediglich von der Standortgemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z 2 MinroG geltend gemacht werden. Den übrigen Nachbarn steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG nicht zu (vgl. , mwN).

16 Selbst wenn das oben wiedergegebene Vorbringen (auch) als Einwendung nach § 116 Abs. 1 MinroG zu verstehen sein sollte, ist nicht zu erkennen, dass die Revisionswerberin damit eigene subjektive Rechte geltend gemacht hätte (siehe etwa ; vgl. auch , und , jeweils mwN, wonach erkennbar sein muss, welche Rechtsverletzung behauptet wird). In den Einwendungen wird nämlich nicht näher dargelegt, in welchem Verhältnis die Revisionswerberin zum Golfplatz steht, zumal der Golfclub als Inhaber des Golfplatzes bezeichnet wird. Außerdem wird an anderer Stelle in den Einwendungen zwischen der Golfanlage und den Räumlichkeiten der Revisionswerberin unterschieden, ohne dabei auf konkrete Beherbergungsräumlichkeiten Bezug zu nehmen.

17 Die Ausführung des Verwaltungsgerichts, dass die Revisionswerberin im behördlichen Verfahren keine Einwendungen in Bezug auf die Gefährdung oder Belästigung der Gäste ihres Beherbergungsbetriebs erhoben habe, ist daher nicht zu beanstanden. In der Revision wird nicht konkret behauptet, dass die Revisionswerberin unter anderen Gesichtspunkten taugliche Einwendungen erhoben bzw. subjektiv-öffentliche Rechte in ihrer Beschwerde geltend gemacht hätte.

18 4.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

19 4.5. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

20 4.6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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Normen
MinroG 1999;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040137.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-49082