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VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0035

VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0035

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §6 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde der Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt. Von den Rechtsvertretern der Revisionswerberin wurde die Revision am letzten Tag der Revisionsfrist per ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Dieses leitete den Schriftsatz "zuständigkeitshalber an den Verwaltungsgerichtshof weiter", wo er zwei Tage später einlangte. Die Revision erweist sich als verspätet, weil diese am letzten Tag der Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht anstelle richtigerweise beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht worden war. Die Revisionsfrist war zum Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof bereits abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung abgesehen werden konnte (Hinweis Beschlüsse vom , Ra 2014/15/0001, und vom , Ra 2015/07/0151).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der I F in T, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 41.25-3324/2016-10, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben, mit welchem der Revisionswerberin die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 in der Betriebsart Cafe Pub" an einem bestimmt bezeichneten Standort entzogen wurde, keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften "§ 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 und § 361 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 82/2016" lauten.

2 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig. 3 Das angefochtene Erkenntnis wurde den Rechtsvertretern der Revisionswerberin unstrittig am zugestellt.

4 Die Revision wurde von den Rechtsvertretern der Revisionswerberin am per ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Dieses leitete den Schriftsatz "zuständigkeitshalber an den Verwaltungsgerichtshof weiter", wo er am einlangte.

5 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision - also auch eine außerordentliche Revision - beim Verwaltungsgericht einzubringen.

6 Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt gemäß der Z 1 dieser Bestimmung in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

7 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Ra 2014/13/0002, sowie vom , Ro 2014/10/0068).

8 Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am endete die sechswöchige Revisionsfrist am .

9 Die Revision erweist sich als verspätet, weil diese am letzten Tag der Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht anstelle richtigerweise beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht worden war. Die Revisionsfrist war zum Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof bereits abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung abgesehen werden konnte (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Ra 2014/15/0001, und vom , Ra 2015/07/0151).

10 Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom hingewiesen, mit welchem der zwischenzeitig erhobene Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Revisionsfrist abgewiesen wurde.

11 Die Revision war daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §6 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040035.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-49074