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VwGH 09.03.2018, Ra 2017/03/0055

VwGH 09.03.2018, Ra 2017/03/0055

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Behauptet der Revisionswerber bloß allgemein, das VwG sei von "höchstgerichtlicher Rechtsprechung" abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung seiner Ansicht nach das VwG in welchen Punkten abgewichen sein soll, wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen (vgl. dazu ua ; , Ra 2017/11/0212; , Ra 2015/02/0187).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0054 B RS 1
Normen
RS 2
Nach der Judikatur des VwGH ist primär anhand der maßgebenden Feststellungen des VwG über das im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Verwaltungsgeschehen zu beurteilen, wie viele sachlich und zeitlich trenn- bzw. unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, tatsächlich vorliegen, wobei der jeweils mit der faktischen Amtshandlung bzw. den faktischen Amtshandlungen verfolgte Zweck bei der Beurteilung eine Rolle spielt (vgl. ; , 2011/21/0125; , 2004/01/0277).
Normen
RS 3
Die vorübergehende Einschränkung einer Person in ihrer Bewegungsfreiheit im Zuge der Durchführung einer Amtshandlung (hier: einer "Zutrittskontrolle") stellt sich regelmäßig bloß als Folge bzw. Begleiterscheinung einer solchen dar und bildet daher in aller Regel keinen selbständigen Anfechtungsgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl. dazu ). Die von der Revisionswerberin bekämpfte Anhaltung als auch die an sie gerichtete Aufforderung, ihre Ladung vorzuweisen, sind nicht als selbständige Einzelakte zu qualifizieren.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/03/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen 1. der Mag. L F in W, vertreten durch die zweitrevisionswerbende Partei, und 2. des Dr. A P, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W213 2118519- 1/9E, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Bundesverwaltungsgerichts), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Maßnahmenbeschwerden vom beantragten die Revisionswerber, die am um 8:10 Uhr im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Linz, stattgefundene Anhaltung zur Durchführung der Personenkontrolle der Erstrevisionswerberin, die Durchsuchung ihrer Handtasche sowie die an sie gerichtete Aufforderung, ihre Ladung vorzuweisen, für rechtswidrig zu erklären.

2 Mit der angefochtenen Entscheidung wurde gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG die in Bezug auf die Erstrevisionswerberin durchgeführte Personenkontrolle und die Durchsuchung ihrer Handtasche für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A. I.), der Antrag der Erstrevisionswerberin, die "stattgefundene Anhaltung" und die von Sicherheitskontrollorganen an sie gerichtete "Aufforderung, die Ladung vorzuweisen," für rechtswidrig zu erklären, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A. II.), die Maßnahmenbeschwerde des Zweitrevisionswerbers zur Gänze als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A. III.), der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zum Ersatz der mit Euro 737,60 bestimmten Verfahrenskosten an die Erstrevisionswerberin verpflichtet (Spruchpunkt A. IV.1.), der Kostenersatzantrag des Zweitrevisionswerbers abgewiesen (Spruchpunkt A. IV.2.), und die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

3 Seiner Entscheidung legte das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt zu Grunde: Die Erstrevisionswerberin habe am als substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärterin für den Zweitrevisionswerber am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, tätig werden wollen und habe unter Vorweis ihrer Legitimationsurkunde das Gebäude ohne Durchführung einer Sicherheitskontrolle betreten wollen. Sie sei allerdings von vor Ort anwesenden Kontrollorganen des beim Verwaltungsgericht tätigen Sicherheitsdienstes aufgefordert worden, sich einer Personenkontrolle inklusive Kontrolle ihrer Handtasche zu unterziehen. Die Erstrevisionswerberin habe sich auf ihre Legitimationsurkunde berufen, woraufhin sie aufgefordert wurde, ihre Ladung vorzuweisen. Nach einer Kontaktaufnahme mit dem "Bundesverwaltungsgericht Wien" sei ihr nach 20 Minuten Wartezeit vor der Sicherheitsschleuse mitgeteilt worden, dass sie sich entweder der Kontrolle zu unterziehen habe oder das Gerichtsgebäude nicht betreten dürfe. Es stehe eine neue Anordnung der belangten Behörde in Geltung, der zufolge alle Personen, die nicht Bedienstete des Verwaltungsgerichts seien, kontrolliert werden müssten. Die Erstrevisionswerberin leistete daraufhin der Anordnung des Sicherheitsdienstes Folge und legte ihre Handtasche auf eine Ablage, welche sodann einer Inhaltskontrolle durch eine Sicherheitsbedienstete unterzogen wurde.

4 Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, von der Zutrittskontrolle zu Gerichtsgebäuden eigentlich ausgenommene berufsmäßige Parteienvertreter dürften nach der (näher dargestellten) Rechtslage nur bei Vorliegen besonderer gefahrenbegründender Umstände, die die mit einem Gerichtsbetrieb typischerweise verbundenen Gefährdungen übersteigen würden, zeitlich befristet einer Sicherheitskontrolle beim Betreten von Gerichtsgebäuden unterzogen werden. Im konkreten Fall sei die die Zutrittskontrollen auf Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ausdehnende Anordnung der belangten Behörde aber nicht durch das Vorliegen derartiger gefahrenerhöhender Umstände gerechtfertigt gewesen, weshalb die Vornahme der Personendurchsuchung sowie die Durchsuchung der Handtasche der Erstrevisionswerberin rechtswidrig gewesen sei.

5 Im Hinblick auf die teilweise Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde der Erstrevisionswerberin führte es aus, dass grundsätzlich durch alle unmittelbaren Freiheitsbeschränkungen, auch wenn sie nicht formell als Verhaftung erfolgen würden, in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 5 EMRK eingegriffen werden könne. Im konkreten Fall sei der Wille der einschreitenden Kontrollorgane aber nicht darauf ausgerichtet gewesen, die Erstrevisionswerberin in ihrer Freiheit zu beschränken, sondern sie einer Zutrittskontrolle zu unterziehen. Es wäre ihr jederzeit möglich gewesen, den Vorfallsort zu verlassen. Eine formelle Festnahme sei überdies zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen worden. Durch die Aufforderung, ihre Ladung vorzuweisen, sei nicht in die rechtsanwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 2 RAO eingegriffen worden, da sich diese nur auf einem Rechtsanwalt von Seiten seiner Klienten anvertraute Informationen beziehen würde. Die Einsichtnahme in eine Ladung zu einer öffentlichen Verhandlung sei keinesfalls geeignet, in diese Verschwiegenheitspflicht einzugreifen. Die von der Erstrevisionswerberin diesbezüglich behaupteten Eingriffe in ihre Rechte würden daher nicht vorliegen.

6 Zur Zurückweisung der Beschwerde des Zweitrevisionswerbers führte das Verwaltungsgericht aus, mangels persönlicher Anwesenheit bei der durchgeführten Sicherheitskontrolle sei er von der bekämpften Maßnahme nicht betroffen. Darüber hinaus habe die für ihn tätig werdende Erstrevisionswerberin trotz der Durchführung der Sicherheitskontrolle ihrer Vertretungstätigkeit nachgehen können. Es habe ihm daher die Legitimation zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gefehlt, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

7 Im Rahmen der Kostenentscheidung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Anträge der Erstrevisionswerberin hätten sich bloß auf eine Amtshandlung bezogen, wobei der Antrag, dem mit Spruchpunkt A. I. stattgegeben worden sei, den Kern bzw. die Hauptfrage des Verfahrens betroffen habe, während die mit Spruchpunkt A. II. zurückgewiesenen Anträge bloße Nebenaspekte desselben Handelns beträfen. Die Erstrevisionswerberin sei daher insgesamt als obsiegend anzusehen, und sei ihr der (gesamte) Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand zuzusprechen gewesen.

8 Die Erhebung einer Revision sei mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; die Rechtsfrage der Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen an berufsmäßigen Parteienvertretern sei durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom , Ra 2016/03/0051, geklärt.

9 Die Revisionswerber erhoben zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

10 Daraufhin erhoben die Revisionswerber die gegenständliche unter Anschluss der Akten vom Verwaltungsgericht vorgelegte außerordentliche Revision, mit der sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit bekämpfen, als ihren jeweiligen Maßnahmenbeschwerden keine Folge gegeben wurde.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Zulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche (präjudizielle) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, wobei die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung erfolgt (vgl. u.a. ).

15 Ein Revisionswerber, der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht aber dennoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. u.a. ).

16 Zur Zulässigkeit der Revision der Erstrevisionswerberin:

Die Erstrevisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision abgesehen von allgemeinen Ausführungen zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision unter der Überschrift "Zu den Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall" zusammengefasst vor, sie sei durch die Aufforderung der Sicherheitsorgane, ihre Ladung vorzuweisen, um die Sicherheitsschleuse passieren zu dürfen, faktisch gezwungen gewesen, sich an dem räumlich begrenzten Ort vor der Sicherheitsschleuse aufzuhalten. Hätte sie sich geweigert, die Ladung vorzuweisen, wäre sie an der Verrichtung ihrer Vertretungstätigkeit gehindert gewesen. Es handle sich sohin bei der Aufforderung, die Ladung vorzuweisen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der höchstgerichtlichen Judikatur folgend um eine bekämpfbare Maßnahme. Zudem habe das Verwaltungsgericht, indem es davon ausgegangen sei, dass im vorliegenden Fall keine formelle Festnahme erfolgt sei, die diesbezügliche "gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung in eklatanter Weise" verkannt, da es nicht auf die vom jeweiligen amtshandelnden Organ ausgesprochene Konsequenz der Nichtbefolgung eines Befehls ankomme, sondern auf das Ausmaß der Wirkung des damit bewirkten Rechtseingriffs. Es sei eine "krasse Fehlbeurteilung des § 4 Abs. 3 GOG", wenn das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass nur bei einer förmlichen Festnahme ein (mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer) Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege. Das Verwaltungsgericht habe weiters in "denkunmöglicher Auslegung" des § 9 Abs. 2 RAO eine Verletzung im "Recht auf Verschwiegenheitspflicht" hinsichtlich der Aufforderung, die Ladung vorzuweisen, verneint. Der von der Erstrevisionswerberin vorgewiesenen Ladung seien nämlich Name und Geburtsdatum ihrer Mandantin sowie der Verhandlungsgegenstand zu entnehmen gewesen. Jene Angaben würden der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen.

17 Mit diesem Vorbringen wird den an die Zulässigkeitsbegründung einer außerordentlichen Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG gestellten Anforderungen nicht entsprochen, da mit der unsubstantiiert gebliebenen Behauptung, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung "höchstgerichtliche Rechtsprechung" missachtet, nicht unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt wird, von welcher konkreten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. dazu VwGH vom heutigen Tag, Ra 2017/03/0054, m.w.N.).

18 Nur ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist primär anhand der maßgebenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts über das im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Verwaltungsgeschehen zu beurteilen, wie viele sachlich und zeitlich trennbzw. unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, tatsächlich vorliegen, wobei der jeweils mit der faktischen Amtshandlung bzw. den faktischen Amtshandlungen verfolgte Zweck bei der Beurteilung eine Rolle spielt (vgl. ; , 2011/21/0125; , 2004/01/0277).

19 Ausgehend von dieser Judikatur ist im Hinblick auf den konkreten Fall festzuhalten, dass die von der Erstrevisionswerberin bekämpfte Anhaltung als auch die an sie gerichtete Aufforderung, ihre Ladung vorzuweisen, nicht als selbständige Einzelakte zu qualifizieren gewesen wären. Die eigentliche Amtshandlung "Zutrittskontrolle" wäre vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen gesamthaft zu betrachten gewesen. Dies insbesondere aus dem Grund, da damit kein erkennbar anderer Zweck als mit der Zutrittskontrolle selbst verfolgt worden ist. Die vorübergehende Einschränkung einer Person in ihrer Bewegungsfreiheit im Zuge der Durchführung einer Amtshandlung stellt sich überdies regelmäßig bloß als Folge bzw. Begleiterscheinung einer solchen dar und bildet daher in aller Regel keinen selbständigen Anfechtungsgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl. dazu ).

20 Das Verwaltungsgericht hat dies - im Rahmen der Kostenentscheidung - ohnehin zutreffend erkannt und der Erstrevisionswerberin die vollen tarifmäßigen Kosten zugesprochen. Wenn es im Übrigen, insoweit von einer isolierten Betrachtungsweise ausgehend, die Maßnahmenbeschwerde der Erstrevisionswerberin hinsichtlich der Anhaltung und der Aufforderung, die Ladung vorzuweisen, zurückgewiesen hat, verletzte dies die Erstrevisionswerberin nicht in Rechten, weil ihrer Beschwerde hinsichtlich der eigentlichen Amtshandlung "Zutrittskontrolle" ohnehin Folge gegeben wurde.

21 Zur Zulässigkeit der Revision des Zweitrevisionswerbers:

Der Zweitrevisionswerber hat zur Zulässigkeit seiner Revision kein eigenes Vorbringen erstattet. Das unter "Revisionsgründe" erstattete Vorbringen zu seiner Legitimation, eine Maßnahmenbeschwerde zu erheben, gleicht im Übrigen jenem Zulässigkeitsvorbringen, über welches mit hg. Beschluss vom heutigen Tag zu Ra 2017/03/0054 entschieden wurde. Auf den genannten Beschluss, mit dem die Zulässigkeit der Revision verneint und sie demgemäß zurückgewiesen wurde, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

22 Die Revisionen waren auf Grund dieser Erwägungen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am

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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030055.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-49058