VwGH 30.01.2017, Ra 2017/03/0005
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz 1957 - Das Magistrat der Stadt Wien erklärte mit Bescheid näher bezeichnete Vorarbeiten auf der Liegenschaft der Revisionswerberin gemäß § 40a Eisenbahngesetz 1957 für zulässig und und verpflichtete die Revisionswerberin, diese zu ermöglichen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II schloss die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welches mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abwies. Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zum damit verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung vorbringt, durch den Vollzug während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof dürfe die Rechtsschutzfunktion der Erkenntnisprüfung nicht ausgehöhlt werden. Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin, dass gegenständlich nur über die aufschiebende Wirkung der Revision, nicht jedoch über jene der Beschwerde zu entscheiden ist. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wäre für die Revisionswerberin aber nichts gewonnen, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestand. Da der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch den Magistrat der Stadt Wien gemäß § 13 Abs 5 VwGVG aber keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben. |
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RS 1 | Bei einer Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. § 33 Abs 1 VwGG ist aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl etwa , mwN). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der I GmbH, vertreten durch Kronberger Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Frankgasse 10, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl VGW-101/V/020/14732/2016-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz 1957, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom erklärte der Magistrat der Stadt Wien näher bezeichnete Vorarbeiten auf der Liegenschaft der Revisionswerberin gemäß § 40a Eisenbahngesetz 1957 für zulässig und verpflichtete die Revisionswerberin, diese Vorarbeiten zu ermöglichen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides schloss die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aus.
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des Bescheides) ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden worden ist.
Diesem Antrag kommt keine Berechtigung zu:
3 Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Im vorliegenden Fall macht die Revisionswerberin geltend, durch den "Vollzug während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof" dürfe die Rechtsschutzfunktion der Erkenntnisprüfung nicht ausgehöhlt werden. Drohe aber eine derartige Aushöhlung und sei die Revisionswerberin durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides schlechter gestellt als vorher, komme die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Betracht.
5 Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin, dass gegenständlich nur über die aufschiebende Wirkung der Revision, nicht jedoch über jene der Beschwerde zu entscheiden ist. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wäre für die Revisionswerberin aber nichts gewonnen, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestand. Da der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch den Magistrat der Stadt Wien gemäß § 13 Abs 5 VwGVG aber keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen.
6 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der I GmbH in W, vertreten durch Kronberger Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Frankgasse 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl VGW-101/V/020/14732/2016-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz 1957 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, MA 64; weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: W KG in W, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Bescheid vom erklärte der Magistrat der Stadt Wien näher bezeichnete Vorarbeiten auf der Liegenschaft der Revisionswerberin gemäß § 40a Eisenbahngesetz 1957 für zulässig und verpflichtete die Revisionswerberin, diese Vorarbeiten zu ermöglichen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides schloss die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aus.
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des Bescheides) ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Dagegen erhob die Revisionswerberin die gegenständliche außerordentliche Revision, über die mit Verfügung vom das Vorverfahren eingeleitet worden ist.
4 Mit Schreiben vom legte das Verwaltungsgericht Wien sein Erkenntnis vom , GZ VGW- 101/020/14700/2016-2, vor, mit dem die Beschwerde der Revisionswerberin auch in Bezug auf Spruchpunkt I. des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien als unbegründet abgewiesen worden war.
5 Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom erklärte die Revisionswerberin in einer Äußerung vom , sie erachte sich durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom nicht als klaglos gestellt. Für eine nähere Stellungnahme ersuchte sie gleichzeitig um Fristerstreckung bis und zuletzt um eine Verlängerung der Frist bis . Bis zum letztgenannten Tag langte jedoch keine ergänzende Äußerung der Revisionswerberin beim Verwaltungsgerichtshof ein. Einem weiteren, am eingebrachten Fristerstreckungsantrag wurde nicht stattgegeben.
6 Bei dieser Sachlage ist das Verfahren aus folgenden Gründen wegen Gegenstandslosigkeit der Revision einzustellen:
7 Gemäß § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
8 Bei einer Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs 1 VwGG aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl etwa die zu einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhaltskonstellation ergangene Entscheidung , mwN).
9 Im Revisionsfall ist durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien deren Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf das hier angefochtene Erkenntnis über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der - nunmehr erledigten - Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des genannten Bescheides weggefallen. Selbst ein aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hätte nämlich für das mittlerweile rechtskräftig abgeschlossene Verfahren beim Verwaltungsgericht keine Auswirkungen mehr. Gegenteiliges hat die Revisionswerberin weder in ihrer Äußerung vom noch in angekündigten, aber nicht fristgerecht eingebrachten weiteren Schriftsätzen dargelegt.
10 Sollte das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien von der Revisionswerberin noch mit Revision erfolgreich beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, läge im Übrigen ein Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs 1 Z 5 VwGG vor.
11 Das Verfahren war daher nach Anhörung der Revisionswerberin in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.
12 Da nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß § 58 Abs 2 VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030005.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-49053