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VwGH 16.05.2017, Ra 2017/03/0003

VwGH 16.05.2017, Ra 2017/03/0003

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Feststellung des aufrechten Bestandes von Ländenrechten - Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen (vgl etwa ). Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Provisorialverfahren die im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Erwägungen bezüglich des festgestellten Sachverhalts im Zusammenhalt mit der diesem zugrunde liegenden Beweiswürdigung nicht etwa von vorn herein als unzutreffend oder als unschlüssig zu erkennen, zumal die Frage der Rechtmäßigkeit derartige Erwägungen im ordentlichen Verfahren zu prüfen ist (vgl dazu etwa ). Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene rechtliche Beurteilung.
Normen
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
RS 1
Nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), wobei die frühere Rechtsprechung des VwGH zum Beschwerdepunkt für die Prüfung des Revisionspunktes einschlägig ist (vgl etwa ). Maßgebend dafür sind nur subjektiv-öffentliche Rechte (vgl etwa ; ).
Normen
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwRallg;
RS 2
Ob durch die Rechtsvorschriften subjektive Rechte eingeräumt werden, ist eine Frage der Auslegung der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechtes. Nicht jede Norm des objektiven Verwaltungsrechts gewährt auch eine subjektive Berechtigung. Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse einzelner zu dienen bestimmt ist (Hinweis B vom , 98/19/0025).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/03/0039 B RS 10
Normen
RS 3
Die Erhebung einer Revision vor dem VwGH ist nur dann zulässig, wenn die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl ).
Normen
B-VG Art133 Abs6 Z1;
SchFG 1997 §2 Z23;
SchFG 1997 §2 Z27;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwRallg;
RS 4
Bei einem "Ländenrecht", dessen Verletzung im Revisionspunkt behauptet wird, handelt es sich um ein Verfügungsrecht über eine Lände - das ist ein Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen (vgl § 2 Z 23 SchFG 1997) - aufgrund eines Rechtstitels zur Benützung daran, wie dies zB einem Eigentümer, Bestandnehmer oder Leasingnehmer zukommt (vgl § 2 Z 27 SchFG 1997; vgl dazu , und ). Ein solches Verfügungsrecht stellt aber kein subjektives öffentliches Recht dar. Der Revisionswerber zielt in seinem Revisionspunkt nicht darauf ab, dass er bezüglich des Bestehens einer öffentlichrechtlichen wasser- bzw schifffahrtsrechtlichen Bewilligung verletzt worden wäre. Eine Verletzung in dem vom Revisionswerber genannten Ländenrecht kann derart nicht vor dem VwGH geltend gemacht werden, wobei auch das VwG jedenfalls nicht zur abschließenden Beurteilung dieser zivilrechtlichen Frage zuständig war.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Partei N, vertreten durch Dr. Gerald Perl, Rechtsanwalt in 2230 Gänserndorf, Bahnstraße 49, seiner gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl VGW-101/V/050/8266/2015-2, betreffend Feststellung des aufrechten Bestandes von Ländenrechten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht wies im Rechtszug mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis die von der revisionswerbenden Partei ursprünglich als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines näher genannten Unternehmens eingebrachten Anträge auf bescheidmäßige Feststellung des aufrechten Bestandes der Ländenrechte bezüglich einer näher bezeichneten Anlage zu Gunsten des Unternehmens sowie ferner den Antrag, dass es sich bei den Rechtsübergängen und Änderungen im Wasserbuch um einen nichtigen Akt handle, gemäß § 38 und § 98 Abs 1 WRG 1959 sowie gemäß §§ 49 Abs 9, 66 Abs 1 und 3 und 71 Abs 1 des Schifffahrtsgesetzes im Zusammenhalt mit § 28 Abs 1 VwGVG ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

2 Gemäß § 30 Abs 1 VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung hat eine revisionserbende Partei (unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses) in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu VwGH (verstärkter Senat) vom , Slg Nr 10.381/A; ). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles insbesondere die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen, die mit der Umsetzung des in Revision gezogenen Erkenntnisses verbunden sind. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl , und ). Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen (vgl etwa ).

3 Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Provisorialverfahren die im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Erwägungen bezüglich des festgestellten Sachverhalts im Zusammenhalt mit der diesem zugrunde liegenden Beweiswürdigung nicht etwa von vorn herein als unzutreffend oder als unschlüssig zu erkennen, zumal die Frage der Rechtmäßigkeit derartiger Erwägungen im ordentlichen Verfahren zu prüfen ist (vgl dazu etwa ). Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene rechtliche Beurteilung, weshalb mit dem Hinweis der antragstellenden Partei auf die mögliche Ausübung eines in der Rechtssache strittigen Rechts durch dritte Personen (nach einem gutgläubigen Erwerb) nichts gewonnen werden kann. Weiters wird mit dem bloßen Hinweis auf einen unwiederbringlichen Schaden nicht der dargestellten Konkretisierungspflicht entsprochen, weshalb dieser ebenfalls fehl geht. Das Vorbringen der antragstellenden Partei lässt konkrete Angaben vermissen, die in nachvollziehbarer Weise eine Quantifizierung eines für die Dauer des Revisionsverfahrens drohenden Nachteils ermöglichen würden. Kommt die antragstellende Partei (wie hier) dem Konkretisierungsgebot nicht nach, wobei für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkannt werden können, so ist auch nicht zu finden, dass der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheids drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könne (vgl idS ).

4 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des No W in E, vertreten durch Dr. Gerald Perl, Rechtsanwalt in 2230 Gänserndorf, Bahnstraße 49, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl VGW-101/V/050/8266/2015-2, betreffend Feststellung des aufrechten Bestandes von Ländenrechten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 A. Mit Schreiben vom beantragten der Revisionswerber sowie die B-GmbH - bezugnehmend auf "Bestandrechte Wien 1, und Wien 2 Sbrücke Ländenrechte" - bei der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, den aufrechten Bestand der Ländenrechte zu ihren Gunsten zu bestätigen.

2 Mit Schreiben vom erhoben der Revisionswerber und die B-GmbH (der Sache nach) eine Säumnisbeschwerde und führten aus, es werde um einen Feststellungsbescheid angesucht mit dem Inhalt, dass sämtliche Wasserrechtsgenehmigungen noch aufrecht seien betreffend des Schiffes "B" (zuvor "R"), dass es sich bei den angeblichen Rechtsübergängen und Änderungen im Wasserbuch um einen nichtigen Akt handle, und dass der aufrechte Bestand der Ländenrechte zugunsten des Revisionswerbers und der B-GmbH gegeben sei.

3 Mit Bescheid vom wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag vom , der mit Schreiben vom näher ausgeführt wurde, unter Hinweis auf § 16 Abs 1 VwGVG als unbegründet ab. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der mit Schreiben vom gestellte Antrag lediglich der B-GmbH zuzurechnen sei, die B-GmbH sei aber nicht Inhaberin der wasser- und schifffahrtsrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Anlage gewesen.

4 B. Gegen diesen Bescheid erhoben der Revisionswerber und die B-GmbH die Beschwerde vom . Am und am fand eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: VwG) statt. Die B-GmbH zog ihre Beschwerde zurück.

5 Mit Erkenntnis vom wies das VwG die Beschwerde des Revisionswebers als unbegründet ab und legte dar, die verfahrensgegenständliche Schwimmplattform sei samt dem darauf befindlichen Lokal inklusive dem Recht zur Verheftung einer schwimmenden Anlage (dem Ländenrecht) nicht mehr im Eigentum des Revisionswerbers. Es werde diesbezüglich auf das Urteil des Handelsgerichts Wien vom sowie das dieses Urteil bestätigende Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom hingewiesen. Die wasser- und schifffahrtsrechtliche Bewilligung für diese Anlage wirke dinglich.

6 C. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Revisionswerbers mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie insbesondere das angefochtene Erkenntnis des VwG aufzuheben.

7 D. Der Revisionswerber führt als Revisionspunkt an, er erachte "sich durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien in seinem Recht auf Feststellung eines aufrechten Bestandes des Ländenrechtes zu seinen Gunsten in Wien 1 und 2, am Donaukanal, oberhalb der Sbrücke stromaufwärts an der Fstiege, zu seinen Gunsten verletzt".

8 E.Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 und Abs 9 B-VG kann gegen eine Entscheidung (Erkenntnis bzw Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), wobei die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zum Beschwerdepunkt für die Prüfung des Revisionspunktes einschlägig ist (vgl etwa ). Maßgebend dafür sind nur subjektiv-öffentliche Rechte (vgl etwa ; ). Ob durch die Rechtsvorschriften subjektive öffentliche Rechte eingeräumt werden, ist eine Frage der Auslegung der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechtes. Nicht jede Norm des objektiven Verwaltungsrechts gewährt auch eine subjektive Berechtigung. Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse Einzelner zu dienen bestimmt ist (vgl , mwH).

9 Nach der ständigen Rechtsprechung kommt dem Revisionspunkt bei der Prüfung einer angefochtenen Entscheidung entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichthof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives öffentliches Recht einer revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung sie behauptet; durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der angefochtenen Entscheidung gebunden ist; wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl etwa ). Die Erhebung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur dann zulässig, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl ).

10 F. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann eine Verletzung der revisionswerbenden Partei in dem von ihr im Revisionspunkt geltend gemachten Recht, das sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte, nicht in Betracht kommen. Bei einem "Ländenrecht", dessen Verletzung im Revisionspunkt behauptet wird, handelt es sich nämlich um ein Verfügungsrecht über eine Lände - das ist ein Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen (vgl § 2 Z 23 SchFG) - aufgrund eines Rechtstitels zur Benützung daran, wie dies zB einem Eigentümer, Bestandnehmer oder Leasingnehmer zukommt (vgl § 2 Z 27 SchFG; vgl dazu , und ). Ein solches Verfügungsrecht stellt aber kein subjektives öffentliches Recht dar. Der Revisionswerber zielt in seinem Revisionspunkt nicht darauf ab, dass er bezüglich des Bestehens einer öffentlich-rechtlichen wasserbzw schifffahrtsrechtlichen Bewilligung verletzt worden wäre. Eine Verletzung in dem vom Revisionswerber genannten Ländenrecht kann derart nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden, wobei auch das VwG jedenfalls nicht zur abschließenden Beurteilung dieser zivilrechtlichen Frage zuständig war.

11 G. Ungeachtet dessen durfte das VwG auch zu Recht davon ausgehen, dass der Revisionswerber nicht mehr Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Schwimmplattform samt dem darauf befindlichen Lokal inklusive dem Recht zur Verheftung einer schwimmenden Anlage ist, konnte es sich doch diesbezüglich auf das im Akt einliegende Urteil des OLG Wien vom (mit dem der Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom keine Folge gegeben wurde) stützen. Aus der Entscheidung des OLG Wien geht hervor, dass der Revisionswerber, der der in diesem Verfahren klagenden B-GmbH seine Rechte zur Geltendmachung übertrug, ohnehin damit das Eigentum an der verfahrensgegenständlichen Schwimmplattform verloren hat. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Revisionswerbers scheidet somit auch schon aufgrund des mangelnden Eigentums an der verfahrensgegenständlichen Schwimmplattform aus, da eine in diesem Zusammenhang erteilte öffentlich-rechtliche Bewilligung für diese Anlage dinglicher Natur ist (vgl dazu § 49 Abs 9 SchFG, § 22 Abs 1 WRG).

12 H. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

13 I. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. Wien, am

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Norm
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030003.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-49052