VwGH 12.06.2017, Ra 2017/02/0105
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VStG §9 Abs1; VStG §9; VwRallg; |
RS 1 | Die Regelung des § 9 VStG gilt nach dem Gesetzeswortlaut für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften. Ausländische juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sind genauso von § 9 VStG erfasst; die diesbezüglichen Voraussetzungen beurteilen sich jeweils nach ausländischem Recht, wobei die gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen amtswegig zu ermitteln sind (vgl. E , 94/04/0265). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG-2015/28/3275-5, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren als Verantwortlicher und gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ einer näher genannten Anwaltskanzlei - eine im Partnerschaftsregister des Amtsgerichtes A registrierte Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht, welche Zulassungsbesitzerin eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges ist -
wegen Nichtbeantwortung einer bestimmten Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG bestraft.
5 In der dagegen gerichteten außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit angeführt, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob es sich bei einer Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht um eine von § 9 VStG umfasste, ausländische juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handle. Davon hänge ab, ob der Revisionswerber als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Mitwirkung am Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet sei oder nicht.
6 Damit zeigt die Revision aber keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, weil von der Lösung dieser Frage nicht das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Regelung des § 9 VStG gilt nach dem Gesetzeswortlaut für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften. Ausländische juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sind genauso von § 9 VStG erfasst; die diesbezüglichen Voraussetzungen beurteilen sich jeweils nach ausländischem Recht, wobei die gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen amtswegig zu ermitteln sind (vgl. etwa ). Der zur Klärung der Frage der entsprechenden Vertretungsbefugnis nach § 9 Abs. 1 VStG von der kraftfahrrechtlichen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, im Rechtshilfeweg eingeholten Auskunft des Amtsgerichts Augsburg zufolge stellte das Verwaltungsgericht, wie bereits zuvor die Bezirkshauptmannschaft im verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren, fest, dass dem Revisionswerber diese Vertretungsbefugnis und damit verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zukomme. Dies wurde im Verfahren auch nie bestritten. Die Frage einer Mitwirkungsverpflichtung bei der Ermittlung der Vertretungsbefugnis der Gesellschaft stellte sich im konkreten Fall daher nicht.
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VStG §9 Abs1; VStG §9; VwRallg; |
Schlagworte | Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020105.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-49042