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VwGH 24.01.2017, Ra 2017/02/0018

VwGH 24.01.2017, Ra 2017/02/0018

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Stattgebung - Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG - Im Hinblick auf die im Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG dargestellte positive Liquiditätslage der Revisionswerberin stehen - ungeachtet ihrer allfälligen Verpflichtung zur Teilnahme an einem Liquiditätsverbund - der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen - konkret ausreichende Liquiditätsvorsorge im Bankensektor als Beitrag zur Finanzmarktstabilität - nicht entgegen. Aus diesem Grund ist auch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein solches der erstinstanzlichen Behörde an einer sofortigen Teilnahme der Revisionswerberin am Liquiditätsverbund nicht zu sehen. Ein Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre in Anbetracht des im Antrag errechneten Zinsverlustes für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0139 B RS 1 (hier Bezugnahme auf die im Antrag dargestellte und als ausreichend erachtete Liquiditätslage)
Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. B , Ra 2015/02/0027).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0146 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R-Bank reg. Gen.m.b.H., vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W107 2009743-2/30E, betreffend Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: FMA), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Hinblick auf die im Antrag dargestellte und als ausreichend erachtete Liquiditätslage der Revisionswerberin stehen - ungeachtet ihrer allfälligen Verpflichtung zur Teilnahme an einem Liquiditätsverbund - der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen - konkret ausreichende Liquiditätsvorsorge im Bankensektor als Beitrag zur Finanzmarktstabilität - nicht entgegen. Aus diesem Grund ist auch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein solches der erstinstanzlichen Behörde an einer sofortigen Teilnahme der Revisionswerberin am Liquiditätsverbund nicht zu sehen. Ein Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre in Anbetracht des im Antrag errechneten Zinsverlustes für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/02/0019 B

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. N. Bachler, Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der R reg. Gen.m.b.H. in A, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W107 2009743- 2/30E, betreffend Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG (Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde; weitere Partei:

Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zur Vorgeschichte in dieser Rechtssache wird auf die Erkenntnisse vom , Ra 2015/02/0140, und vom , Ro 2015/02/0011, verwiesen,

5 In der Zulässigkeitsbegründung führt das revisionswerbende Kreditinstitut in Punkt 4.2 "Unionsrechtswidrigkeit des § 27a BWG" aus, auf Grund folgender Formulierung im (Vor)Erkenntnis vom , Ra 2015/02/0140,

"In Anbetracht der dargestellten Rechtfertigungsgründe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die in Rede stehende Bestimmung des § 27a BWG die Kapitalverkehrsfreiheit in zulässiger Weise beschränkt.",

habe der Verwaltungsgerichtshof die Frage nach der Unionsrechtswidrigkeit/-konformität des § 27a BWG noch nicht abschließend beantwortet.

6 Ausgehend von dem Umstand, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis mit den einzelnen die Finanzmarktstabilität betonenden Rechtfertigungsgründen, die eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zulassen, auseinandergesetzt hat, konnte der Sinn des oben zitierten Satzes nur dahin verstanden werden, dass der Verwaltungsgerichtshof dieses Ergebnis als Schlussfolgerung seiner Überlegungen als offenkundig ansah. Rechtsprechung zu dieser Frage im Sinne einer Bejahung der Unionsrechtskonformität von § 27a BWG liegt daher vor.

7 Einen Zulässigkeitsgrund für die Revision sieht das revisionswerbende Kreditinstitut weiter darin, dass das Verwaltungsgericht die Höhe der angedrohten Zwangsstrafe von EUR 25.000,-- lediglich mit der Schwere der Gesetzesverletzung begründete.

8 Abgesehen davon, dass sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit dem Zweck solcher Zwangsstrafen insbesondere im Hinblick auf die Wahrung öffentlicher Interessen auseinandergesetzt hat, wurde als Begründung für deren Höhe nicht nur die vom revisionswerbenden Kreditinstitut genannte Schwere der Gesetzesverletzung, sondern etwa auch die Behinderung der Aufsichtsbehörde bei der Wahrung ihrer Aufsichtsfunktion herangezogen.

9 Im Übrigen handelt es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. beispielsweise , vom , Ra 2015/02/0146, und vom , Ra 2015/02/0172).

10 Auch die vom revisionswerbenden Kreditinstitut aufgeworfene Frage der Angemessenheit der Leistungsfrist erfordert eine Abwägung im Einzelfall und stellt im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar. Davon abgesehen kann im Hinblick auf das Wissen des revisionswerbenden Kreditinstitutes vom vorliegenden Auftrag seit Erlassung des Bescheides vom durch die FMA und in Kenntnis des aufhebenden Vorerkenntnisses des keine Rede davon sein, dass die vom Verwaltungsgericht bemessene Frist zur Erfüllung des Auftrages nicht angemessen war.

11 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020018.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-49033