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VwGH 17.07.2017, Ra 2017/01/0184

VwGH 17.07.2017, Ra 2017/01/0184

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art130 Abs1 Z2;
SPG 1991 §88 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGVG 2014 §31;
RS 1
Mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerde an das VwG von diesem zurückgewiesen wurde, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deswegen abgelehnt wurde, weil die bekämpfte Maßnahme nach Auffassung des VwG keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 Abs. 1 SPG 1991) dargestellt hat. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Beschlusses käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Maßnahmenbeschwerde) in der bezeichneten Sache in Betracht.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der K I W in Wien, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 20.32-1836/2015-35, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde der Revisionswerberin wegen der von Polizeibeamten an sie gerichteten, behauptetermaßen rechtswidrigen Aufforderung, die Herstellung von Fotos bzw. Film- und Tonaufnahmen im Zuge von - gegen dritte Personen in einem Zug der ÖBB durchgeführten - Personenkontrollen zu beenden und die Aufnahmen zu löschen, zurückgewiesen. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgelegen sei.

2 Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , E 906/2016-15, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom , E 906/2016/7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

3 Die vorliegende Revision macht als "Revisionspunkt" geltend:

"Die RW erachtet sich durch die angefochtene Entscheidung

-

in ihrem subjektiven Recht, Filmaufnahmen herstellen und speichern zu dürfen;

-

in ihrem subjektiven Recht auf Achtung ihres Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK;

-

in ihrem subjektiven Recht gemäß § 87 SPG auf Ausübung von Maßnahmen nach dem SPG nur in den Fällen sowie auf die Art, welche das SPG vorsieht; sowie

-

in ihrem subjektiven Recht nach § 29 SPG auf Verhältnismäßigkeit einer gegen sie gerichteten Amtshandlung;

verletzt ...

Der Beschluss ist mit inhaltlicher und Rechtswidrigkeit sowie mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet."

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom , Ra 2016/10/0005, mwN).

5 Mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerde an das Verwaltungsgericht von diesem zurückgewiesen wurde, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deswegen abgelehnt wurde, weil die bekämpfte Maßnahme nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 Abs. 1 SPG) dargestellt hat. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Beschlusses käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Maßnahmenbeschwerde) in der bezeichneten Sache in Betracht. In anderen Rechten, wie den unter der Bezeichnung "Revisionspunkt" angeführten Rechten, konnte die Revisionswerberin durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. dazu zB. die - zur Zurückweisung von Maßnahmenbeschwerden durch einen UVS bzw. zum früheren Beschwerdepunkt ergangenen - hg. Beschlüsse vom , 2005/18/0606, und vom , 2011/09/0060, jeweils mwN; zur Übertragbarkeit der zum Beschwerdepunkt ergangenen hg. Judikatur auf die Prüfung des Revisionspunktes vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2014/01/0077; zur alleinigen Verletzung des Rechts auf Sachentscheidung im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde vgl. auch den hg. Beschluss vom Ra 2014/17/0025).

6 Weiters wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerberin verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2016/01/0055, mwN).

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

8 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG, abgesehen werden. Im Übrigen hat bereits vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden.

Wien, am

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Normen
B-VG Art130 Abs1 Z2;
SPG 1991 §88 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGVG 2014 §31;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010184.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-49029