Suchen Hilfe
VwGH 20.12.2016, Ra 2016/20/0330

VwGH 20.12.2016, Ra 2016/20/0330

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §34 Abs4;
VwGG §46;
ZustG §17 Abs2;
RS 1
Der Antragsteller stützt sein Wiedereinsetzungsbegehren gemäß § 46 VwGG auf die Behauptung, die Verständigung von der Hinterlegung sei aufgrund eines Fehlers des Postboten nicht gesetzmäßig vorgenommen worden. Er macht damit im Ergebnis einen Zustellmangel (§ 17 Abs. 2 ZustG) geltend. Ein Zustellmangel bildet aber keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. etwa den zu § 46 VwGG ergangenen B vom , 2009/20/0002, sowie jüngst etwa den B vom , Ra 2014/01/0134, mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweda, über den Antrag des B N M in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren über dessen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W212 1419487- 2/23E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren über dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

2 Mit Schreiben vom stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision und beantragte zugleich, "die Wiedereinsetzung in die Verfahrenshilfefrist zuzulassen".

3 Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete er wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht habe am eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Da er über ein Jahr danach noch kein Erkenntnis zugestellt bekommen habe, habe er sich am an seinen gewillkürten Vertreter gewandt. Dieser habe am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht angerufen und die Auskunft erhalten, dass bereits am ein Erkenntnis erlassen worden sei, welches dem Antragsteller durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Offensichtlich durch einen Fehler des Postboten sei der Antragsteller jedoch tatsächlich nie von dieser Hinterlegung verständigt worden, woraufhin das Erkenntnis "als nicht behoben" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert worden sei. Da dies das erste Mal gewesen sei, dass es zu Problemen bei der Zustellung von Schriftstücken an seine Adresse gekommen sei, habe er nicht davon ausgehen können, dass ihm bereits ein Erkenntnis zugestellt worden sei.

4 Der Antragsteller stützt sein Wiedereinsetzungsbegehren gemäß § 46 VwGG auf die Behauptung, die Verständigung von der Hinterlegung sei aufgrund eines Fehlers des Postboten nicht gesetzmäßig vorgenommen worden. Er macht damit im Ergebnis einen Zustellmangel (§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz) geltend. Ein Zustellmangel bildet aber keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. etwa den zu § 46 VwGG ergangenen hg. Beschluss vom , 2009/20/0002, sowie jüngst etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2014/01/0134, mwN).

5 Der Wiedereinsetzungsantrag war daher schon aus diesem Grund, ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 und 4 VwGG zurückzuweisen, ohne dass erforderlich gewesen wäre, die dem Antrag anhaftenden Mängel einer Behebung zuführen zu müssen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §34 Abs4;
VwGG §46;
ZustG §17 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200330.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-49021