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VwGH 27.02.2017, Ra 2016/19/0344

VwGH 27.02.2017, Ra 2016/19/0344

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
12010E267 AEUV Art267;
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AVG §38;
VwGG §62 Abs1;
RS 1
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-646/16 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
RS 1
Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des VwGH - auch nach Entscheidung des VwG oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender (bzw. hier vom BVwG angenommener "nicht eindeutiger") Rechtsprechung des VwGH nicht (mehr) zulässig (Hinweis B vom , Ro 2015/06/0015).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/06/0013 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, geboren 1998, vertreten durch Mag. Sigrid Räth, Rechtsanwältin in 3430 Tulln, Dammweg 6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W161 2135466-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) für zuständig erklärt wurde, sowie die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt wurde, als unbegründet ab.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Der belangten Behörde wurde die außerordentliche Revision sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Eine Stellungnahme langte nicht ein. Es ist daher nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung:

Ra 2016/19/0344 B

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des F M in T, vertreten durch Mag. Sigrid Räth, Rechtsanwältin in 3430 Tulln, Dammweg 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W161 2135466-1/5E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-646/16 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zurück und stellte fest, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) Kroatien zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Anordnung zur Außerlandesbringung des Revisionswerbers und sprach aus, dass "demzufolge" die Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht für zulässig.

2 In der Revision wird (unter anderem und zusammengefasst) geltend gemacht, entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehe nach der Dublin III-Verordnung für die Behandlung des Antrages des Revisionswerbers auf internationalen Schutz die Zuständigkeit Österreichs. Er sei nämlich nicht illegal in Kroatien eingereist. Im Rahmen seiner Reise auf der sogenannten "Balkanroute" sei seine Weiterreise von Griechenland bis Österreich von den jeweiligen Behörden aus humanitären Gründen gestattet worden.

3 Der Beantwortung der gemäß Art. 267 AEUV mit Beschluss vom , EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dort protokolliert zur Zl. C-646/16, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, zu deren Inhalt gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf den genannten Beschluss verwiesen wird, kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim Gerichtshof der Europäischen Union bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das gegenständliche Revisionsverfahren auszusetzen war (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2016/20/0268, mwN).

Wien, am 

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

Ra 2016/19/0344 B

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62016CJ0646 B

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des F M in T, vertreten durch Mag. Sigrid Räth, Rechtsanwältin in 3430 Tulln, Dammweg 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W161 2135466-1/5E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Revisionswerber macht zusammengefasst zur Zulässigkeit seiner Revision geltend, entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sei Kroatien nicht der nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat. Er sei nämlich nicht illegal im Sinn des Art. 13 der Dublin III-Verordnung in Kroatien eingereist. Seine Einreise in Kroatien, Slowenien und Österreich sei aus humanitären Gründen geduldet und seine Durchreise durch Kroatien und Slowenien staatlich organisiert worden. Es sei daher davon auszugehen, dass nach der Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit Österreichs bestehe. Aufgrund des beim EuGH zu einem gleichen Sachverhalt eingereichten Vorabentscheidungsersuchens des slowenischen Obersten Gerichtshofes (C-490/16) zur Auslegung der Dublin III-Verordnung könne nicht (länger) von einer klaren unionsrechtlichen Rechtslage ausgegangen werden. Die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers zu Recht nach § 5 AsylG 2005 ausgesprochen worden sei, könne erst nach Vorliegen der Entscheidung des EuGH entschieden werden. Dem Bundesverwaltungsgericht sei in diesem Zusammenhang auch anzulasten, dass es trotz eines entsprechenden Vorbringens keine näheren Feststellungen zu den Modalitäten der Einreise des Revisionswerbers in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union getroffen habe, obwohl dies für die Beurteilung des gegenständlichen Falles maßgeblich sei.

5 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Ra 2016/18/0253 und 0254, sowie vom , Ro 2016/03/0010).

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung der zu den Rechtssachen Jafari, C-646/16, und A.S., C-490/16, ergangenen Urteile des EuGH je vom mit den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen in seinem Erkenntnis vom , Ra 2016/19/0303 und 0304, näher befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

7 Aus den dort genannten Gründen ist der Ansicht des Revisionswerbers, seine von Serbien erfolgte Einreise in Kroatien sei nicht im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung illegal erfolgt, nicht beizupflichten. Wie sich aus den dortigen Ausführungen ferner ergibt, ändert es an dieser Beurteilung nichts, wenn die Einreise des Revisionswerbers von den Behörden geduldet und seine Weiterreise von den Behörden organisiert gewesen sein sollte. Den vom Revisionswerber vermissten Feststellungen zu den Modalitäten seiner Reisebewegung fehlt es sohin an der Relevanz für den Verfahrensausgang (vgl. auch den hg. Beschluss vom , Ra 2016/19/0354 bis 0356).

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 

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Normen
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art22 Abs7;
AsylG 2005 §5 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §61 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190344.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-49018