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VwGH 14.09.2017, Ra 2016/17/0295

VwGH 14.09.2017, Ra 2016/17/0295

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
RS 1
Die Zulässigkeitsbegründung ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebend (vgl. B , Ra 2014/04/0001).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0159 B RS 2
Normen
BAO §303 Abs1 litb;
B-VG Art133 Abs4;
RS 2
Gemäß der hier sachverhaltsmäßig allein in Betracht zu ziehenden lit b des § 303 Abs 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Das Hervorkommen welcher neuen Tatsache dabei einen Wiederaufnahmegrund darstellen soll, legt die revisionswerbende Partei im Zulässigkeitsvorbringen der Revision jedoch nicht näher dar (auch sonst wird kein Wiederaufnahmetatbestand angesprochen). Aus diesem Grund kann vom Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit nicht geprüft werden, ob sich die von der revisionswerbenden Partei aufgeworfene Rechtsfrage, das LVwG habe in Widerspruch zur Judikatur des VwGH keine Prüfung der Voraussetzungen einer möglichen Wiederaufnahme vorgenommen, im vorliegenden Fall überhaupt stellt. Das Hervorkommen der "neuen Tatsache" wäre im vorliegenden Fall im Übrigen aus der Sicht der revisionswerbenden GmbH zu beurteilen (vgl ; zur Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO vgl auch , mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der K W GmbH in K, vertreten durch die APP Steuerberatung GmbH in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Waidmanndorfer Straße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , KLVwG- 2863/19/2014, betreffend der Vergnügungssteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die revisionswerbende GmbH betreibt zwei Kinozentren. Mit Schreiben vom beantragte sie die Rücküberweisung der für den Zeitraum Mai 2005 bis einschließlich März 2010 abgeführten Vergnügungssteuer in ziffernmäßig konkretisierter Höhe. Mit Schreiben vom wurde die bescheidmäßige Festsetzung der Vergnügungssteuer von Mai 2005 bis März 2010 sowie die Rückzahlung des Betrages begehrt.

2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom wurde die Vergnügungssteuer in Höhe der Selbstbemessung festgesetzt. Die revisionswerbende GmbH bekämpfte diese Entscheidung. Nach mehreren Verfahrensgängen im gemeindebehördlichen Instanzenzug entschied das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis über die zuletzt erhobene Beschwerde der revisionswerbenden GmbH dahingehend, dass unter Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters dem Antrag auf Festsetzung in der von der GmbH angestrebten Höhe für die Monate Mai 2005 bis Dezember 2005, Jänner 2006 sowie März 2009 bis Dezember 2009 Folge gegeben werde. Die Vergnügungssteuer wurde für diese Monate in näher bestimmter Höhe festgesetzt. Der Antrag auf Festsetzung der Vergnügungssteuer für den Zeitraum Februar 2006 bis März 2009 wurde zurückgewiesen. Weiters sprach das LVwG aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

3 Begründend führte das LVwG aus, dass die zu leistende Vergnügungssteuer bei der Bemessungsgrundlage unberücksichtigt geblieben und daher nicht in Abzug gebracht worden sei. Die Revisionswerberin habe monatlich ein Schreiben übermittelt, in welchem der berechnete Betrag an Vergnügungssteuer festgehalten worden sei. Die Festsetzung für bestimmte Monate sei aus näheren Gründen vorzunehmen. Hinsichtlich der Festsetzung von Februar 2006 bis März 2009 sei auszuführen, dass diesbezüglich die Jahresfrist des § 201 BAO gelte, sodass für die weiter zurückliegenden Jahre keine Möglichkeit für die Berechnung der bekanntgegebenen Vergnügungssteuer mehr gegeben sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Zur Zulässigkeit bringt die revisionswerbende GmbH vor, dass das LVwG ausgesprochen habe, dass ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung von Vergnügungssteuer gemäß § 201 Abs 2 Z 2 bzw Abs 3 Z 1 BAO nur innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages erfolgen könne. Das LVwG sei in seiner Entscheidung überhaupt nicht auf § 201 Abs 2 Z 3 bzw Abs 3 Z 2 BAO eingegangen, wonach ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe zulässig sei, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Nach der Judikatur des , sei das Vorliegen einer neuen Tatsache zu prüfen, um bei der bescheidmäßigen Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben einen Gleichklang mit einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage herbeizuführen. Das LVwG habe diese rechtliche Beurteilung nicht vorgenommen und sich nur auf die Jahresfrist bezogen.

6 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung

und beantragte den Zuspruch ihrer Aufwendungen.

7 Die Revision erweist sich als unzulässig:

8 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

10 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl , mwH).

12 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist dabei - allein - ihre Zulässigkeitsbegründung maßgeblich (vgl ).

13 Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung ausschließlich einen Begründungsmangel und damit einen Verfahrensmangel (vgl für viele , mwN) geltend. Vom Vorliegen einer wesentlichen Rechtsfrage, welche im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zur Zulässigkeit einer Revision führt, kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des geltend gemachten Mangels für den Verfahrensausgang aufgezeigt wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl für viele ).

14 Gemäß der hier sachverhaltsmäßig wohl allein in Betracht zu ziehenden lit b des § 303 Abs 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

15 Das Hervorkommen welcher neuen Tatsache dabei einen Wiederaufnahmegrund darstellen soll, legt die revisionswerbende GmbH im Zulässigkeitsvorbringen der Revision jedoch nicht näher dar (auch sonst wird kein Wiederaufnahmetatbestand angesprochen). Aus diesem Grund kann vom Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit nicht geprüft werden, ob sich die von der revisionswerbenden GmbH aufgeworfene Rechtsfrage, das LVwG habe in Widerspruch zur Judikatur des VwGH keine Prüfung der Voraussetzungen einer möglichen Wiederaufnahme vorgenommen, im vorliegenden Fall überhaupt stellt. Das Hervorkommen der "neuen Tatsache" wäre im vorliegenden Fall im Übrigen aus der Sicht der revisionswerbenden GmbH zu beurteilen (vgl ; zur Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO vgl auch , mwN).

16 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

17 Die Revision war daher zurückzuweisen.

18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG

iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am

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BAO §303 Abs1 litb;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170295.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-49012