Suchen Hilfe
VwGH 01.02.2017, Ra 2016/17/0288

VwGH 01.02.2017, Ra 2016/17/0288

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
FAG 1973 §14 Abs1 Z8;
FAG 1973 §14 Abs1 Z9;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §1 Abs1 Z3;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §6 Abs1;
RS 1
Das Vorbringen, wonach das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/17/0593, unzutreffend interpretiert und daher die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Vergnügungskomponente unterlassen habe, ist nicht nachvollziehbar. Das Bundesfinanzgericht hat sich in seinem Erkenntnis sehr wohl mit der entscheidungswesentlichen Frage, ob die Betätigung der Anlage selbst die Eignung besitze, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise gleichkomme, befasst. Im zitierten hg Erkenntnis vom wurde unter Berufung auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ( G 6/12) ausgeführt, dass bei Wettterminals, die keine über eine dezentrale elektronische Wettannahmestelle hinausgehende Funktion erfüllten, das spannende und unterhaltende Element erst nach Vertragsschluss eintrete, nämlich in dem Zeitpunkt, wenn das Sportereignis, auf das die Wette abgeschlossen worden sei, stattfinde. Bei (der Betätigung von) solchen Geräten handle es sich daher nicht um eine Lustbarkeit im Sinn des § 14 Abs 1 Z 8 und 9 FAG 2008, die der Landesgesetzgeber unter diesem Titel einer Kriegsopferabgabe (bzw Vergnügungssteuer) unterwerfen dürfe. Das Bundesfinanzgericht gelangte im Revisionsfall zu dem Ergebnis, dass erst nach Vertragsschluss, zum Zeitpunkt des Ablaufs des virtuellen Rennens das spannende und unterhaltende Element eintrete und dass die Rennen unabhängig vom Abschluss einer (bis zu zwei Stunden vor Rennbeginn abgebbaren) Wette stattfänden. Darauf aufbauend hat das Bundesfinanzgericht der verfahrensgegenständlichen Anlage keinen ausreichenden Unterhaltungswert beigemessen und die Vergnügungssteuerpflicht verneint.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Magistrates der Stadt Wien in 1082 Wien, Ebendorferstraße 2, 4. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7400024/2016, betreffend Vergnügungssteuer nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 für den Zeitraum Mai 2007 bis September 2010 (mitbeteiligte Partei: A A in Wien, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stephansplatz 4/Stiege VIII), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom setzte die revisionswerbende Partei gegenüber der mitbeteiligten Partei für den Zeitraum Mai 2007 bis September 2010 gemäß § 6 Abs 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG) für das Halten eines Spielapparates mit Hunde- und Pferderennen an einem näher genannten Aufstellungsort in Wien eine Vergnügungssteuer in Höhe von EUR 57.400,-- sowie nach § 135 iVm § 210 Abs 1 BAO einen Verspätungszuschlag in Höhe von EUR 4.592,-- und nach § 217 Abs 1 und 2 sowie § 217a BAO einen Säumniszuschlag in Höhe von EUR 1.148,-- fest.

2 Der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei gab das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Magistrates der Stadt Wien.

4 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

7 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die revisionswerbende Partei wirft in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zwar Rechtsfragen auf, vermag jedoch nicht aufzuzeigen, weshalb es sich bei diesen um solche grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG handeln sollte.

9 Das Bundesfinanzgericht ist davon ausgegangen, dass die von der mitbeteiligten Partei betriebene Anlage ihrer Funktion nach keinen ausreichenden Unterhaltungswert aufgewiesen habe, und hat deshalb die Vergnügungssteuerpflicht iSd § 1 Abs 1 Z 3 iVm § 6 VGSG verneint. Im Gegensatz dazu hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0019, nicht die Vergnügungssteuerpflicht einer mit der gegenständlichen vergleichbaren Anlage nach dem VGSG zu beurteilen, sondern zu prüfen, ob eine solche Anlage als Glücksspiel iSd § 1 Abs 1 GSpG zu qualifizieren ist und sie der Abgabenpflicht gemäß § 57 GSpG (Glücksspielabgabe) unterliegt. Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei weicht die angefochtene Entscheidung nicht vom zitierten Erkenntnis vom ab.

10 Das Vorbringen, wonach das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/17/0593, unzutreffend interpretiert und daher die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Vergnügungskomponente unterlassen habe, ist nicht nachvollziehbar. Das Bundesfinanzgericht hat sich in seinem Erkenntnis sehr wohl mit der entscheidungswesentlichen Frage, ob die Betätigung der Anlage selbst die Eignung besitze, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise gleichkomme, befasst. Im zitierten hg Erkenntnis vom wurde unter Berufung auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ( G 6/12) ausgeführt, dass bei Wettterminals, die keine über eine dezentrale elektronische Wettannahmestelle hinausgehende Funktion erfüllten, das spannende und unterhaltende Element erst nach Vertragsschluss eintrete, nämlich in dem Zeitpunkt, wenn das Sportereignis, auf das die Wette abgeschlossen worden sei, stattfinde. Bei (der Betätigung von) solchen Geräten handle es sich daher nicht um eine Lustbarkeit im Sinn des § 14 Abs 1 Z 8 und 9 FAG 2008, die der Landesgesetzgeber unter diesem Titel einer Kriegsopferabgabe (bzw Vergnügungssteuer) unterwerfen dürfe.

11 Das Bundesfinanzgericht gelangte im Revisionsfall zu dem Ergebnis, dass erst nach Vertragsschluss, zum Zeitpunkt des Ablaufs des virtuellen Rennens das spannende und unterhaltende Element eintrete und dass die Rennen unabhängig vom Abschluss einer (bis zu zwei Stunden vor Rennbeginn abgebbaren) Wette stattfänden. Darauf aufbauend hat das Bundesfinanzgericht der verfahrensgegenständlichen Anlage keinen ausreichenden Unterhaltungswert beigemessen und die Vergnügungssteuerpflicht verneint.

12 Der Umstand allein, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten können, bewirkt zudem nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG (vgl ).

13 Schließlich wurde auch mit dem bloßen nicht näher ausgeführten Vorwurf der Widersprüchlichkeit und Unvollständigkeit der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht dargetan.

14 In der vorliegenden Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
FAG 1973 §14 Abs1 Z8;
FAG 1973 §14 Abs1 Z9;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §1 Abs1 Z3;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §6 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170288.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-49011