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VwGH 09.03.2017, Ra 2016/17/0145

VwGH 09.03.2017, Ra 2016/17/0145

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VStG §14 Abs2;
VStG §54b;
VStG §64 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGVG 2014 §52 Abs6;
RS 1
Gemäß § 14 Abs 2 VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Volltreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß § 64 Abs 5 VStG bzw § 52 Abs 6 VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können daher nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden. Ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Revision im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen (vgl zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, etwa e contrario aus , oder ). Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Fall einzustellen. Ein Ersatz der Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß § 58 Abs 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt (vgl ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des J T in L, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG-410837/9/FP/BZ, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom wurde der Revisionswerber der Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 viertes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag von EUR 100,-- vorgeschrieben.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde ab, korrigierte die im Spruch des Straferkenntnisses genannte Seriennummer des gegenständlichen Glücksspielgeräts, verpflichtete den Revisionswerber zu einem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 200,-- und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

4 Laut der im vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Sterbeurkunde des Standesamts Linz vom starb der Revisionswerber am . Nach den Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofs wurden bis dato weder die Geldstrafe noch die im Straferkenntnis sowie im angefochtenen Erkenntnis auferlegten Kostenbeiträge bezahlt.

5 Gemäß § 14 Abs 2 VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Volltreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß § 64 Abs 5 VStG bzw § 52 Abs 6 VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können daher nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden. Ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Revision im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen (vgl zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, etwa e contrario aus , oder ).

6 Die Revision war daher im Sinn des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7 Ein Ersatz der Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß § 58 Abs 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt (vgl ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VStG §14 Abs2;
VStG §54b;
VStG §64 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGVG 2014 §52 Abs6;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170145.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-49009