VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0044
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | GSpG 1989 §31a; VergnügungssteuerG Slbg 1998 §3 Abs1 Z2; |
RS 1 | Laut der Grundsatzbestimmung des § 31a GSpG dürfen "die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG" für konzessionierte Ausspielungen nicht mit Landes- und Gemeindeabgaben belastet werden. Dem entspricht die Ausführungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 2 Salzburger Vergnügungssteuergesetz 1998, wonach "Ausspielungen gemäß § 2 des Glückspielgesetzes (GSpG), BGBl Nr 620/1989, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach § 14 GSpG (Übertragung bestimmter Lotterien), § 21 GSpG (Spielbanken) und § 22 GSpG (Pokersalons)" der Vergnügungssteuer nicht unterliegen. In den ErläutRV zur GSpG-Novelle 2010, BGBl I 2010/73, 657 BlgNR 24. GP 8, wird als Grund für die Befreiung der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber von den Landes- und Gemeindeabgaben die Vermeidung einer unsachgemäßen Doppelbesteuerung angeführt. Die genannten Personen sind nämlich bereits den Konzessions- und Spielbankabgaben unterworfen, deren teils beträchtliche Höhe das Verbot von zusätzlichen Landes- und Gemeindeabgaben gerechtfertigt erscheinen lässt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der m GmbH in H, vertreten durch die PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung u. Steuerberatung GmbH in 1030 Wien, Erdbergstraße 200, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , LVwG-13/454/11-2015, betreffend Vergnügungssteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtgemeindevorstehung Hallein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hallein vom wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Aufhebung des Vergnügungssteuerbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hallein vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Neufestsetzung mit "Null" für den Zeitraum September bis Dezember 2011 gemäß § 299 BAO als unbegründet abgewiesen.
2 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevorstehung Hallein vom abgewiesen.
3 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde, die mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom abgewiesen wurde. Begründend führt das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin eine GmbH mit Sitz in Hallein sei. Im Verfahrenszeitraum habe sie acht Stück WEBAK Video Lottery Terminals (VLT) mit 3 Spielen sowie zwei Stück WEBAK VLT mit 5 Spielen in ihrer Lokalität gehabt, bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust über einen zentralseitigen Server in der Slowakei getroffen werde. Eine Konzession nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) liege nicht vor, es handle sich daher um verbotene Geldspielapparate iS des § 21 Salzburger Veranstaltungsgesetz; der Umstand, dass die Entscheidung über Gewinn oder Verlust über einen zentralseitigen Server in der Slowakei getroffen werde, sei nicht von Bedeutung. Eine Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung liege nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Die Rechtsprechung sei auch hier maßgeblich, da die Steuer in Wien sogar noch höher sei. Das Glücksspielmonopol sei aus näheren Erwägungen nicht unionsrechtswidrig. Ausspielungen seien in Salzburg mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankenkonzession gemäß § 21 GSpG zulässig; die Revisionswerberin erfülle die Grundvoraussetzung für deren Erteilung jedoch nicht. Weiters sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Zur Zulässigkeit wird vorgebracht, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu "§ 31 GSpG" iVm § 2 Salzburger Vergnügungssteuergesetz (VGSG) iVm dem Beschluss der Stadtgemeindevertretung Hallein vom zur Frage vorliege, ob eine Vergnügungssteuer von EUR 120 pro drei Spiele bzw EUR 360 pro fünf Spiele pro Kalendermonat und VLT eingehoben werden dürfe. Der EuGH habe die Steuerbefreiung für einen vergleichbaren Sachverhalt als unionsrechtswidrig erkannt, was von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht berücksichtigt worden sei. Entgegen der Feststellung der bisherigen Rechtsprechung sei es der Revisionswerberin erstmalig im vorliegenden Verfahren auf Grundlage des § 57 Abs 4 GSpG möglich, einen "exakten Rückschluss" darüber zu ziehen, "inwieweit eine steuerliche Schlechterstellung der Revisionswerberin gegenüber einem Konzessionär gemäß § 14 GSpG hinsichtlich der Gesamtsteuerbelastung" vorliege und inwieweit diese Besteuerungsunterschiede derart gravierend seien, dass ihnen unionsrechtliche Relevanz zukomme.
6 Die Revision erweist sich als unzulässig:
7 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl , mwH).
11 Soweit die Revisionswerberin vorbringt, es fehle an Rechtsprechung zu § 31 GSpG, ist ihr zu erwidern, dass § 31 GSpG die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über den Konzessionär vorsieht; inwieweit diese Bestimmung im Fall der Entscheidung über einen Antrag auf Neufestsetzung von Vergnügungssteuer anwendbar sein soll, ist nicht ersichtlich.
12 Sofern die Revisionswerberin damit eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit § 31a GSpG ansprechen wollte, liegt bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl ): Laut dieser Grundsatzbestimmung dürfen "die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG" für konzessionierte Ausspielungen nicht mit Landes- und Gemeindeabgaben belastet werden. Dem entspricht die Ausführungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 2 Salzburger Vergnügungssteuergesetz 1998, wonach "Ausspielungen gemäß § 2 des Glückspielgesetzes (GSpG), BGBl Nr 620/1989, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach § 14 GSpG (Übertragung bestimmter Lotterien), § 21 GSpG (Spielbanken) und § 22 GSpG (Pokersalons)" der Vergnügungssteuer nicht unterliegen.
13 In den ErläutRV zur GSpG-Novelle 2010, BGBl I 2010/73, 657 BlgNR 24. GP 8, wird als Grund für die Befreiung der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber von den Landes- und Gemeindeabgaben die Vermeidung einer unsachgemäßen Doppelbesteuerung angeführt. Die genannten Personen sind nämlich bereits den Konzessions- und Spielbankabgaben unterworfen, deren teils beträchtliche Höhe das Verbot von zusätzlichen Landes- und Gemeindeabgaben gerechtfertigt erscheinen lässt.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , 2013/17/0907, in einem ähnlich gelagerten Fall - in dem im Zusammenhang mit einer Abgabe nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz ebenso eine Ungleichbehandlung von konzessionierten und nicht konzessionierten Glücksspielanbietern im Hinblick auf § 31a GSpG eingewendet wurde - ausgesprochen, dass ein Revisionswerber aufzuzeigen hat, inwieweit die Abgabenvorschreibung zu einer unterschiedlichen Gesamtsteuerbelastung eines Konzessionärs und eines Nichtkonzessionärs beitrage, zumal sich die Belastung für beide Marktteilnehmer unterschiedlich zusammensetze.
15 Dieser Behauptungslast hat die Revisionswerberin nicht annähernd entsprochen: In der Zulässigkeitsbegründung führt sie nämlich lediglich aus, es sei ihr "im vorliegenden Verfahren ...
erstmals ... möglich", einen derartigen Nachweis zur
unterschiedlichen Gesamtsteuerbelastung zu erbringen. Weitere Ausführungen enthält das Zulässigkeitsvorbringen jedoch nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass auch ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit nicht genügt, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl etwa ).
16 Aus den aufgezeigten Erwägungen gelingt es der Revisionswerberin jedenfalls nicht, eine steuerliche Schlechterstellung gegenüber einem Konzessionär nach dem GSpG im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Vergnügungssteuer aufzuzeigen, die so gravierend wäre, dass ihr - im Hinblick auf die relevierten Vorschriften des AEUV und der GRC - unionsrechtliche Relevanz zukäme (vgl das Erkenntnis vom , 2013/17/0907, mwN sowie vom , 2013/17/0325).
17 Die von der Revisionswerberin zitierte Rechtsprechung des Kommission/Spanien, RS C-153/08, erweist sich nicht als einschlägig, weil es dort um die Gewährung von Steuerbefreiungen für Gewinne aus der Teilnahme an Lotterien, Spielen und Wetten bestimmter Anbieter ging.
18 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs 1 iVm Abs 3 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.
19 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | GSpG 1989 §31a; VergnügungssteuerG Slbg 1998 §3 Abs1 Z2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170044.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-49008