VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis E vom , Ro 2014/07/0107, vom , 2013/03/0055, und vom , 2012/10/0060). |
Normen | |
RS 2 | "Rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden(Hinweis E vom , 2012/10/0060, mwN). Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (Hinweis E vom , 2010/04/0112, und B vom , 2006/13/0178, mwN). |
Norm | |
RS 3 | Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach dem Beginn der Abholfrist (Hinweis B vom , 2006/13/0178) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (Hinweis E vom , 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) angenommen (Hinweis E vom , 2001/03/0284, und vom , 2000/02/0027). |
Norm | VwGG §46 Abs3; |
RS 1 | Als Hindernis iSd § 46 Abs. 3 VwGG ist jenes Ereignis iSd § 46 Abs. 1 leg. cit. zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat. Besteht dieses Hindernis in einem Tatsachenirrtum über den Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses und über den davon abhängenden Ablauf der Revisionsfrist, so hört dieses Hindernis iSd § 46 Abs. 3 VwGG auf, sobald die Revisionswerberin oder deren Vertreter den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Zurückweisung der Revision als verspätet zugestellt worden ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom , 2011/15/0146 und 0147, und vom , 2002/14/0127 und 0128, sowie zum Tatsachenirrtum über den Tag, an dem die Revision einem Zustelldienst übergeben wurde, vom , Ra 2015/16/0083). |
Norm | VwGG §46 Abs3; |
RS 2 | Für den Wegfall (das "Aufhören") des Hindernisses im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG kommt es bei Vorliegen eines Tatsachenirrtums nur auf objektive Sachverhaltselemente und nicht auf die subjektive (Fehl-)Einschätzung der Revisionswerberin bzw. ihres Vertreters an (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2011/09/0199, und vom , 2006/12/0064). |
Norm | VwGG §46 Abs1; |
RS 3 | Die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum stellen nur in Ausnahmefällen ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Ra 2017/16/0021, vom , Ra 2016/05/0001, und vom , Ro 2014/05/0030). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision der V GmbH in S, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 5/DG, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5200234/2013, betreffend Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem in der Verhandlung vom mündlich verkündeten und am schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Zollamts Eisenstadt Flughafen Wien vom , betreffend Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung, abgesprochen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, datiert mit , welche vom steuerlichen Vertreter der Revisionswerberin auch an diesem Tag zur Post gegeben wurde. Zur Frage der Rechtzeitigkeit wird darin vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis sei der Revisionswerberin am zugestellt worden. Die sechswöchige Frist zur Erhebung der Revision beginne erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses zu laufen. Die Erhebung der Revision erfolge daher rechtzeitig.
3 Das Bundesfinanzgericht legte die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor und merkte im Vorlagebericht an, dass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts die außerordentliche Revision verspätet eingebracht worden sei. Das angefochtene Erkenntnis sei bereits am zur Abholung bereitgehalten worden. Die sechswöchige Revisionsfrist sei demnach am abgelaufen.
4 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde die Revisionswerberin aufgefordert, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung Stellung zu nehmen. Aus dem vom Bundesfinanzgericht vorgelegten Verfahrensakt gehe hervor, dass das angefochtene Erkenntnis am durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die am eingebrachte Revision erscheine daher als verspätet.
5 Dieser Aufforderung folgend, nahm die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom zum Vorhalt Stellung und bestätigte das vom Verwaltungsgerichthof angeführte Hinterlegungsdatum sowie das Postaufgabedatum. Weiters führte die Revisionswerberin aus, ihrer Ansicht nach sei die Revision dennoch rechtzeitig erhoben worden, weil das Büro des Zustellvertreters am wegen Ortsabwesenheit aller Personen "verwaist iS von geschlossen" gewesen sei. Es liege ein Anwendungsfall des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) vor. Zur Bestätigung der Ortsabwesenheit legte die Revisionswerberin dem Schriftsatz entsprechende Nachweise bei und schilderte ausführlich, dass die Vertreterin (Prokuristin) des Zustellvertreters erst am von einem Auslandsaufenthalt zurückgekehrt sei. Folglich hätte sie erst an diesem Tag und sohin nicht rechtzeitig iSd § 17 Abs. 3 ZustG von der Hinterlegung des Schriftstücks Kenntnis erlangen können. Zwar habe die Tochter der Prokuristin das Dokument am bei der Post abgeholt und an die Abgabestelle gebracht, doch verfüge diese über keine Postvollmacht. Die Zustellung gelte damit erst an dem auf die Rückkehr folgenden Tag als bewirkt.
6 Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht, wonach die Revision rechtzeitig erhoben worden sei, nicht:
7 Die Bestimmung des gemäß § 98 Abs. 1 BAO auch im Abgabenverfahren anzuwendenden § 17 Abs. 3 ZustG lautet:
"§ 17. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Ro 2014/07/0107, vom , 2013/03/0055, und vom , 2012/10/0060).
9 "Rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist demnach dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , 2012/10/0060, mwN).
10 Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2010/04/0112, und den hg. Beschluss vom , 2006/13/0178, mwN).
11 Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach dem Beginn der Abholfrist (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom , 2006/13/0178) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) angenommen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2001/03/0284, und vom , 2000/02/0027).
12 Dem Vorbringen der Revisionswerberin folgend ist die Prokuristin drei Tage nach Beginn der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt und es wäre sohin die Behebung - welche nicht erforderlich war, weil sich am Tag der Rückkehr das gegenständliche Dokument bereits an der Abgabestelle befunden hat -
drei Tage nach Beginn der Abholfrist möglich gewesen. Ein signifikanter Unterschied zu Berufstätigen, welche am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfahren und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später beheben, ist daher nicht erkennbar.
13 Angesichts der Frist von sechs Wochen für die Erhebung der Revision, stand der Revisionswerberin bei einer Verkürzung von drei Tagen jedenfalls noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels zur Verfügung. Dass der verbliebene Zeitraum angemessen und ausreichend war, bestätigt auch die Revision mit ihrem Vorbringen, dass die Revisionsschrift bereits am finalisiert und zur Post gegeben hätte werden können.
14 Im Ergebnis ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs. 3 ZustG auszugehen. Die am beginnende Revisionsfrist endete am .
Die am eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet, sodass diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über den Antrag der V GmbH in S, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 5/DG, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5200234/2013, betreffend Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem in der Verhandlung vom mündlich verkündeten und am schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Zollamts Eisenstadt Flughafen Wien vom , betreffend Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung, abgesprochen.
2 Dieses Erkenntnis wurde der Revisionswerberin am durch Hinterlegung zugestellt, sodass die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit Ablauf des endete. Am (Datum der Postaufgabe) brachte die Revisionswerberin eine außerordentliche Revision gegen das angeführte Erkenntnis beim Bundesfinanzgericht ein, welches diese dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.
3 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde die Revisionswerberin aufgefordert, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung Stellung zu nehmen. Aus dem vom Bundesfinanzgericht vorgelegten Verfahrensakt gehe hervor, dass das angefochtene Erkenntnis am durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die am eingebrachte Revision erscheine daher als verspätet.
4 Dieser Aufforderung folgend, nahm die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom zum Vorhalt Stellung und bestätigte das vom Verwaltungsgerichthof angeführte Datum der Hinterlegung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts sowie das Datum der Postaufgabe der Revision. Dem Vorbringen zufolge beruhe der Irrtum, dass die Zustellung am erfolgt sei, auf einer Fehlinformation der Tochter der Prokuristin des Zustellvertreters. Weiters führte die Revisionswerberin aus, ihrer Ansicht nach sei die Revision dennoch rechtzeitig erhoben worden, weil das Büro des Zustellvertreters am wegen Ortsabwesenheit aller Personen "verwaist iS von geschlossen" gewesen sei und daher ein Anwendungsfall des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) vorliege.
5 Diese Ansicht teilte der Verwaltungsgerichthof nicht und wies die Revision mit Beschluss vom , Zl. Ra 2016/16/0094, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurück. Unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung werde nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirke, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis habe erlangen können. Dies sei gegenständlich nicht der Fall gewesen. Dieser Beschluss wurde der Revisionswerberin am zugestellt.
6 Mit dem vorliegenden Antrag vom begehrt die Revisionswerberin die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist.
7 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 46 Abs. 3 VwGG bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
8 Als Hindernis iSd § 46 Abs. 3 VwGG ist jenes Ereignis iSd § 46 Abs. 1 leg. cit. zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat. Besteht dieses Hindernis in einem Tatsachenirrtum über den Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses und über den davon abhängenden Ablauf der Revisionsfrist, so hört dieses Hindernis iSd § 46 Abs. 3 VwGG auf, sobald die Revisionswerberin oder deren Vertreter den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Zurückweisung der Revision als verspätet zugestellt worden ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom , 2011/15/0146 und 0147, und vom , 2002/14/0127 und 0128, sowie zum Tatsachenirrtum über den Tag, an dem die Revision einem Zustelldienst übergeben wurde, vom , Ra 2015/16/0083).
9 Im Wiedereinsetzungsantrag wird als Wiedereinsetzungsgrund ausschließlich vorgebracht, das Hindernis habe in dem durch die Angabe der Tochter der Prokuristin des Zustellvertreters ausgelösten Irrtum bestanden, dass die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am erfolgt sei.
10 Die Revisionswerberin wurde unstrittig mit Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom , der dem Vertreter der Revisionswerberin am zugestellt worden ist, davon in Kenntnis gesetzt, dass
"die am zur Post gegebene außerordentliche Revision als verspätet erscheint. Einer in den Akten des Bundesfinanzgerichts einliegenden Kopie der Verständigung über die Hinterlegung ist zu entnehmen, dass das hinterlegte Dokument bereits am erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde."
Im Schriftsatz vom , mit dem zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes Stellung genommen wurde, bestätigte die Revisionswerberin das Hinterlegungsdatum und das Postaufgabedatum. Den Irrtum über den Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses hätte die Revisionswerberin daher spätestens ab der Zustellung des Vorhalts des Verwaltungsgerichtshofes erkennen können und müssen.
11 Dass die Revisionswerberin bzw. ihr Vertreter trotz des Vorhalts des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht vertrat, die Revision sei am rechtzeitig eingebracht worden, und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bereits in der Stellungnahme vom beantragte, vermag daran nichts zu ändern. Für den Wegfall (das "Aufhören") des Hindernisses im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG kommt es bei Vorliegen eines Tatsachenirrtums nämlich nur auf objektive Sachverhaltselemente und nicht auf die subjektive (Fehl-)Einschätzung der Revisionswerberin bzw. ihres Vertreters an (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2011/09/0199, und vom , 2006/12/0064). Im Übrigen stellt die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum nur in Ausnahmefällen ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Ra 2017/16/0021, vom , Ra 2016/05/0001, und vom , Ro 2014/05/0030).
12 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision war daher als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160094.L00 |
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Fundstelle(n):
IAAAF-48998