VwGH 14.09.2017, Ra 2016/15/0010
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des F K in H, vertreten durch die Riegler & Kerschbaumer Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 8230 Hartberg, Schildbach 111, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/2100914/2014, betreffend Einkommensteuer 2012, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers ab, mit der er begehrte, bei Festsetzung der Einkommensteuer 2012 frühere Verluste einer GmbH zu berücksichtigen, die auf eine KG, zu deren Kommanditisten er zählt, errichtend umgewandelt worden ist.
2 Begründend führte das BFG aus, der Revisionswerber habe seine Anteile an der GmbH im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf Grund des Abtretungsvertrages vom erworben. Die gegenständlichen Verluste seien auch nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden, die nach dem Anteilserwerb begonnen hätten. Damit sei das Schicksal der Beschwerde aber auch schon entschieden, ordne § 10 Z 1 lit. c UmgrStG doch ausdrücklich an, dass das Ausmaß der für die Verlustabzugsberechtigung maßgeblichen Beteiligungsquote um die im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworbenen Anteile verringert werden müsse, sofern die Verluste nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden seien, die nach einem solchen Anteilserwerb begonnen hätten. Durch diese spezielle "Verlustbremse" (Einschränkung des Überganges steuerlicher Verlustvorträge) solle erreicht werden, dass bei Einzelrechtsnachfolge grundsätzlich nur jene Verluste übergingen, die während des Zeitraums der Beteiligung des übernehmenden Gesellschafters entstanden seien.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit der Revision führt der Revisionswerber neben einer Kritik am Zulassungsbeschluss des "Rekursgerichtes" zweierlei ins Treffen: Zum einen habe im Revisionsfall die Anwendung von Normen (§ 10 UmGrStG) bewirkt, dass der Revisionswerber von einem Teil seines Vermögens "enteignet" worden sei. Nachdem aber Enteignungen in der österreichischen Rechtsordnung klar als solche erkennbarer Normen bedürften, stelle ein "kalter Entzug" jedenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
4 Zum anderen macht die Revision unter der Überschrift "Umwandlung, Übergang des Verlustvortrages auf den Rechtsnachfolger" Folgendes geltend:
"In der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes finden sich durchaus Entscheidungen, die - bei ähnlichem Sachverhalt - dem Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers entsprechen:
So wurde etwa im Erkenntnis des die Umwandlung von einer GmbH in ein Einzelunternehmen samt den aus der GmbH stammenden Verlustvorträgen vollinhaltlich akzeptiert.
Auch in der Entscheidung des VwGH vom ... ... 1994 wurde bei
einer KG die volle, ja geradezu verpflichtende Fortschreibung der Buchwerte attestiert. Im Hinblick auf diese zur angefochtenen Entscheidung divergenten Judikatur wäre ebenso die ordentliche Revision zuzulassen gewesen."
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision erweist sich als unzulässig.
9 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
10 In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. zB ).
11 Soweit der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen zunächst ohne nähere Konkretisierung eine unzulässige "Enteignung" rügt, wird damit nicht konkret aufgezeigt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
12 Wollte der Revisionswerber damit eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht (vgl. Art. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) geltend machen, ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG zur Prüfung der Verletzung dieser verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, über die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vom Verfassungsgerichtshof zu entscheiden ist, nicht berufen ist (vgl. , sowie vom , Ra 2014/18/0062).
13 Soweit der Revisionswerber als zweiten Zulässigkeitsgrund auf abweichende "Judikatur des Bundesfinanzgerichtes" einerseits und auf eine "Entscheidung des VwGH" betreffend eine KG ohne Angabe von Entscheidungsdatum oder Geschäftszahl andererseits verweist, ist ihr schließlich entgegenzuhalten, dass mit einem derartigen Vorbringen ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebensowenig konkret dargelegt wird.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art133 Abs4; B-VG Art133 Abs5; B-VG Art144 Abs1; MRKZP 01te Art1; StGG Art5; UmgrStG 1991 §10; VwGG §28 Abs3; VwGG §34 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150010.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-48972