Suchen Hilfe
VwGH 20.12.2017, Ra 2016/10/0114

VwGH 20.12.2017, Ra 2016/10/0114

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ApG 1907 §10;
AVG §38 impl;
RS 1
Bei der Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal der Abweisung eines früheren Antrages eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im § 10 ApG 1907 bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, handelt es sich nicht um die Lösung einer Vorfrage - das ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist (vgl. ) -, sondern um die Feststellung einer Tatsache, und zwar der Tatsache des Vorliegens einer abweisenden Entscheidung bestimmten Inhalts (vgl. ).
Normen
ApG 1907 §47 Abs2;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
RS 2
Da § 47 Abs. 2 erster Satz ApG 1907 an das Vorliegen einer abweisenden Entscheidung bestimmten Inhalts anknüpft und dieser Tatbestandswirkung zukommt, steht dem VwG eine darüber hinausgehende eigene Beurteilung, ob die Voraussetzungen für diese Entscheidung tatsächlich vorlagen, nicht zu.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der U G in K, vertreten durch Hock & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-597/001-2016, betreffend Apothekenkonzession (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem durch die vorliegende Revision angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung der Apothekenkonzession für einen näher umschriebenen Standort ohne weiteres Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 Apothekengesetz (ApG) abgewiesen.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird geltend gemacht, "die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der in § 47 Abs. 2 ApG normierten Sperrfrist betrifft nur solche Konzessionsansuchen von abgewiesenen Vorbewerbern, die gesetzmäßig gestellt worden sind."

Im vorliegenden Fall habe der Vorbewerber jedoch einen gesetzlich unzulässigen Konzessionsantrag gestellt, weil der beantragte Standort kein klar umgrenztes, räumliches Gebiet definiert habe. Das LVwG habe sich mit der Unzulässigkeit des Konzessionsantrags des Vorbewerbers, einer Vorfrage zur entscheidungsrelevanten Frage, ob die Sperrfrist des § 47 Abs. 2 ApG gelte, nicht auseinander gesetzt.

6 Gemäß § 47 Abs. 2 erster Satz ApG ist ein Konzessionsantrag eines Bewerbers von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im § 10 bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist.

7 Bei der Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal der Abweisung eines früheren Antrages eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im § 10 ApG bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, handelt es sich nicht um die Lösung einer Vorfrage - das ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist (vgl. zB ) -, sondern um die Feststellung einer Tatsache, und zwar der Tatsache des Vorliegens einer abweisenden Entscheidung bestimmten Inhalts (vgl. , zum Vorliegen einer gerichtlichen Verurteilung als Tatbestandsmerkmal, und , zur Abgrenzung zwischen der Tatbestandswirkung eines Bescheides und einer Vorfrage; vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 38 Rz 11).

8 Da § 47 Abs. 2 erster Satz ApG somit an das Vorliegen einer abweisenden Entscheidung bestimmten Inhalts anknüpft und dieser nach dem bisher Gesagten Tatbestandswirkung zukommt, stand dem VwG eine darüber hinausgehende eigene Beurteilung, ob die Voraussetzungen für diese Entscheidung tatsächlich vorlagen, nicht zu. Das LVwG hat sich daher zu Recht nicht mit der behaupteten Unzulässigkeit des Konzessionsantrags des Vorbewerbers befasst.

9 Die Zulassungsausführungen lassen somit nicht erkennen, dass das LVwG von - im Übrigen nicht angeführter - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.

10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ApG 1907 §10;
ApG 1907 §47 Abs2;
AVG §38 impl;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100114.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-48943