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VwGH 14.12.2016, Ra 2016/10/0109

VwGH 14.12.2016, Ra 2016/10/0109

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Sozialhilfe - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom wurde in Stattgebung einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom , mit dem die mit Bescheid vom zuerkannte Leistung der Übernahme der nicht gedeckten Kosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung nach § 13 Stmk. Sozialhilfegesetz mit Wirkung vom eingestellt worden war, ersatzlos behoben. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bürgermeisters der Stadt Graz, der zudem den Antrag gestellt hat, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese nicht dazu führen würde, dass der vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogene Einstellungsbescheid vom für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Wirksamkeit erlangen würde. Dass aber an die - infolge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht günstige Rechtsfolgen für die vom Amtsrevisionswerber zu vertretenden öffentlichen Interessen geknüpft wären, wurde weder behauptet noch ist dies für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich.
Normen
RS 1
Tatsachenvorbringen, das die belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG nicht erstattet hat, kann sie im Revisionsverfahren auf Grund des Neuerungsverbotes nicht mehr vorbringen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/22/0017 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bürgermeisters der Stadt Graz, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , Zl. LVwG 47.5-1271/2016-6, betreffend Sozialhilfe (mitbeteiligte Partei: A), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom wurde in Stattgebung einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom , mit dem die mit Bescheid vom zuerkannte Leistung der Übernahme der nicht gedeckten Kosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung nach § 13 Stmk. Sozialhilfegesetz mit Wirkung vom eingestellt worden war, ersatzlos behoben.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bürgermeisters der Stadt Graz, der zudem den Antrag gestellt hat, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wir dieser Antrag damit, dass keine akute Gefährdung des Lebensunterhalts der mitbeteiligten Partei zu erkennen sei, da diese in einer näher genannten stationären Einrichtung untergebracht sei und ausreichende Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes vorhanden seien.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese nicht dazu führen würde, dass der vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogene Einstellungsbescheid vom für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Wirksamkeit erlangen würde. Dass aber an die - infolge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht günstige Rechtsfolgen für die vom Amtsrevisionswerber zu vertretenden öffentlichen Interessen geknüpft wären, wurde weder behauptet noch ist dies für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich.

5 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , Zl. LVwG 47.5-1271/2016-6, betreffend Sozialhilfe (mitbeteiligte Partei: A B in G, vertreten durch Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Herrengasse 7), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Land Steiermark hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom wurde ausgesprochen, dass die "durch Ersatz und Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung" der mitbeteiligten Partei in einer näher bezeichneten Pflegeeinrichtung ab übernommen würden. Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom wurde diese Kostenübernahme mit eingestellt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom wurde der gegen den Bescheid vom von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass die mitbeteiligte Partei über monatliche Einkünfte aus einem Ruhebezug der Stadt Graz in Höhe von monatlich EUR 1.164,05 sowie einer Pension von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in Höhe von EUR 1.319,85 verfüge, woraus sich ein monatliches Einkommen bei Einbeziehung der Sonderzahlungen von insgesamt EUR 2.897,89 errechne. Unter Berücksichtigung des Pflegegeldes der Stufe 3 in Höhe von EUR 451,80 monatlich verfüge die mitbeteiligte Partei über monatliche Einkünfte von insgesamt EUR 3.349,69. Von diesen Einkünften habe die mitbeteiligte Partei für die Vorauszahlung an Einkommenssteuer für das Jahr 2016 einen Betrag von EUR 4.087,-- in vierteljährlichen Beträgen von jeweils EUR 1.021,-- zu entrichten. Die monatlichen Durchschnittsheimkosten betrügen ab EUR 3.104,60.

4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es sei im gegenständlichen Verfahren die Frage zu klären, ob die Vorauszahlung an Einkommensteuer bei der Berechnung des Einkommens der mitbeteiligten Partei für einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten der Unterbringung im Pflegeheim zu berücksichtigen seien. Bei den von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten Vorauszahlungen für das Jahr 2016 handle es sich um von dieser zu leistende Einkommensteuerbeträge, die deshalb in Form der Vorauszahlung zu leisten seien, da eine gemeinsame Versteuerungen der beiden Pensionen nicht, wie es grundsätzlich im Einkommensteuergesetz beim Bezug mehrerer Pensionen vorgesehen sei, vorgenommen werde. Da sich die Pensionsbezüge der mitbeteiligten Partei grundsätzlich nicht maßgebend änderten, sei auch die Höhe der jeweiligen Vorauszahlungen der tatsächlich entstehenden Steuerschuld gleichzuhalten. Deshalb sei der jährliche Vorauszahlungsbetrag von den Einkünften der mitbeteiligten Partei in Abzug zu bringen, sodass sich ihre monatlichen Einkünfte um EUR 340,58 auf EUR 3.009,11 verringerten. Da dieser Betrag unter jenem der monatlichen durchschnittlichen Heimkosten liege, könne die mitbeteiligte Partei ihren Lebensbedarf aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken und habe daher Anspruch auf Übernahme der Restkosten der Unterbringung in der stationären Einrichtung. Der Beschwerde sei daher stattzugeben und der Einstellungsbescheid zu beheben gewesen.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Amtsrevision wird nach auszugsweiser Wiedergabe der §§ 4 und 5 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (Stmk. SHG) geltend gemacht, im Hinblick "auf Einkommenssteuervorauszahlungen, die zu hoch bemessen sind und mit zumutbaren Neubemessungsanträgen an das Finanzamt reduziert oder sogar ausgeschlossen werden könnten", finde sich "in Zusammenhang mit den oben genannten Gesetzesstellen bis dato keine einzige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs". Da diesbezüglich eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, liege eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor.

9 Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, warum das Schicksal der Revision von der Lösung der angesprochenen Frage abhängen sollte. Dem angefochtenen Erkenntnis ist eine Feststellung dahin, dass die mitbeteiligte Partei Einkommensteuervorauszahlungen leiste, die "zu hoch bemessen sind und mit zumutbaren Neubemessungsanträgen an das Finanzamt reduziert oder sogar ausgeschlossen werden könnten", nicht zu entnehmen. Die Revision - die eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht behauptet - geht damit nicht von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, sondern vom eigenen Tatsachenvorbringen aus, sodass sie sich insoweit nicht als gesetzmäßig ausgeführt erweist. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen aber nicht zuständig (vgl. , mwN). Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die belangte Behörde Tatsachenvorbringen, das sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht erstattet hat, im Revisionsverfahren auf Grund des Neuerungsverbotes nicht mehr vorbringen kann (vgl.  bis 0019).

10 Im Übrigen kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Hilfebedürftigkeit eines Hilfesuchenden im Sinne der sozialhilferechtlichen Regelungen nicht bereits mit dem Hinweis verneint werden, dieser könne seinen Lebensbedarf ohnedies aus ihm angeblich zustehenden Ansprüchen decken. Entscheidend ist vielmehr, ob der Hilfesuchende die erforderliche Leistung auf Grund solcher Ansprüche auch so rechtzeitig erhalten kann, dass sein Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Sozialhilfeträger in Vorlage zu treten (vgl. zum Stmk. SHG etwa ; , 2009/10/0198; , 2007/10/0209).

11 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

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Norm
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100109.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-48942