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VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0112

VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0112

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
WRG 1959 §31 Abs3;
RS 1
§ 31 Abs 3 erster Satz WRG 1959 sieht zwei Instrumente zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vor, nämlich einerseits die Erlassung eines Bescheids und andererseits - bei Gefahr im Verzug - die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Hinweis E VS , 93/07/0126).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0110 E RS 1
Normen
AVG §68;
VwRallg;
RS 2
Die Anwendung des § 68 AVG setzt das Vorliegen eines Bescheides voraus (vgl. B , Ra 2016/06/0120). Der Aufhebungs- oder Abänderungsbefugnis nach dieser Vorschrift unterliegen nur Bescheide, nicht jedoch Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt.
Normen
AVG §69 Abs1;
VwRallg;
RS 3
Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt nach § 69 Abs. 1 AVG voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde (vgl. E , 90/08/0223; B , 96/03/0001).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der J a.d. in B, vertreten durch Dr. Hannes Lattenmayer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Handelskai 388 Top 832, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 101/073/437/2016-8, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach § 68 AVG und eines Antrages nach § 69 AVG in einer Angelegenheit des Wasserrechtes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Bestimmung des § 31 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 sieht zwei Instrumente zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vor, nämlich einerseits die Erlassung eines Bescheides und andererseits - bei Gefahr in Verzug - die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0110, mwN).

5 Die revisionsgegenständliche Anordnung des Magistrates der Stadt Wien vom erging in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

6 Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besagt, dass die Anwendung des § 68 AVG das Vorliegen eines Bescheides voraussetzt (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2016/06/0120). Der Aufhebungs- oder Abänderungsbefugnis nach dieser Vorschrift unterliegen nur Bescheide, nicht jedoch Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2014, RdN 651).

7 Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 4 AVG ("Außerdem können Bescheide von Amts wegen...") und aus § 68 Abs. 7 AVG, dass kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen auf Grund eines Antrages einer Partei besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/08/0136, und vom , Zl. 99/07/0192).

8 Auch die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt nach § 69 Abs. 1 AVG voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0223, und den hg. Beschluss vom , Zl. 96/03/0001).

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §68;
AVG §69 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs3;
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070112.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-48920