Suchen Hilfe
VwGH 19.01.2017, Ra 2016/06/0060

VwGH 19.01.2017, Ra 2016/06/0060

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
RS 1
§ 34 Abs. 2 VwGG dient ebenso wie § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z.B. auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (Hinweis E vom , 2010/11/0108; vgl. zum AVG das E vom , 2004/05/0115; vgl. weiters den B vom , 2009/15/0141).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/11/0019 B RS 1
Normen
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
RS 2
War dem Revisionswerber bei Einbringung seiner selbst verfassten ao Revision die Abweisung seines Antrages auf Verfahrenshilfe bereits bekannt und lassen die Ausführungen in der Revision deutlich erkennen, dass dem Revisionswerber bei Einbringung der Revision das Erfordernis des § 24 Abs. 2 VwGG klar gewesen ist, dann ist die Revision ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen, weil die Partei den Mangel der Revision erkennbar bewusst herbeigeführt hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/11/0106 B RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Dr. Bayjones und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des C S in M, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. LVwG-3/274/9-2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde: Gemeindevertretung der Marktgemeinde Mattsee; mitbeteiligte Partei: H m.b.H in S, vertreten durch die Rechtsanwälte Müller Schubert & Partner in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 59), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mattsee vom wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung u.a. einer Wohnanlage mit elf Wohnungen und Außenanlage auf einem näher genannten Grundstück der KG Mattsee unter Auflagen erteilt. Die Einwendung des Revisionswerbers betreffend das Ortsbild wurde als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wurden die Einwendungen "als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen".

2 Die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Berufung wies die vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde mit Bescheid vom als unbegründet ab.

3 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) vom als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für nicht zulässig erklärt.

4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , E 332/2016-5, die Behandlung der vom Revisionswerber gegen das Erkenntnis des LVwG vom erhobenen Beschwerde ab und trat sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom , E 332/2016-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5 Ein in weiterer Folge vom Revisionswerber an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom , Ra 2016/06/0060-2, abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am  mit der Nachricht zugestellt, dass die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei beginnt (§ 26 Abs. 3 VwGG) und die außerordentliche Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist (§ 24 Abs. 2 VwGG).

6 Am letzten Tag der sechswöchigen Revisionsfrist () brachte der Revisionswerber beim LVwG eine von ihm selbst verfasste außerordentliche Revision ein. In seinen Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Revision hielt der Revisionswerber u.a. fest, dass sein Verfahrenshilfeantrag "nicht genehmigt wurde (sodass ich nunmehr keinen Rechtsanwalt zur Verfügung habe)".

7 Gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird, mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

8 Nach § 24 Abs. 2 VwGG sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

9 Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegen steht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

10 Für ein Verbesserungsverfahren besteht jedoch im gegenständlichen Fall kein Raum:

11 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss vom , Ra 2016/11/0106, mwN) dient § 34 Abs. 2 VwGG ebenso wie § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z.B. auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen.

12 Ein derartiger Fall liegt hier vor. Dem Revisionswerber war im Zeitpunkt der Einbringung seiner selbstverfassten Revision bekannt, dass sein Verfahrenshilfeantrag bereits mit hg. Beschluss vom abgewiesen worden war. Er wurde - wie dargestellt - anlässlich der Zustellung des abweisenden Beschlusses vom überdies in Kenntnis gesetzt, dass die außerordentliche Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist. Schließlich lassen die oben wiedergegebenen Ausführungen des Revisionswerbers in seinem nunmehrigen Revisionsschriftsatz ohne Zweifel erkennen, dass dem Revisionswerber bei Einbringung der Revision das Erfordernis des § 24 Abs. 2 VwGG klar gewesen ist (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation den bereits zitierten hg. Beschluss Ra 2016/11/0106).

13 Die Revision war daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Schlagworte
Mängelbehebung
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der
WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit
Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060060.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-48903