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VwGH 29.06.2017, Ra 2016/06/0029

VwGH 29.06.2017, Ra 2016/06/0029

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
B-VG Art133 Abs4;
UVPG 2000 §24f;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Selbst im Falle der Relevanz der Frage für das vor dem VwG geführte Verfahren bei der Berufung auf einen Wiederaufnahmegrund infolge der Aufhebung eines Grundlagenbescheids als Grund für die Zulässigkeit einer Revision wären in den Zulässigkeitsausführungen entsprechende Angaben zu machen, wie der Grundlagenbescheid mit dem im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid sachlich zusammenhängt. Eine Beurteilung, ob eine dem Erkenntnis vom , 2013/03/0144, vergleichbare Situation vorliegt, in der es im noch anhängigen Verfahren aufgrund des gegebenen Konnexes zur Aufhebung auch des Folgebescheides kam (vgl. zuletzt auch - das hier vorliegende Vorhaben betreffend - das E vom , Ro 2014/06/0038 und 0040), würde derartige Angaben voraussetzen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Dr. Bayjones und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 "A", vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Venus & Lienhart in 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W225 2108805- 1/6E, betreffend Abweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung einer Schnellstraße (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: ASFINAG, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH in 1030 Wien, Modecenterstraße 16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom wurde der mitbeteiligten Partei im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009 und weiteren Bestimmungen die Genehmigung für das Bundesstraßenbauvorhaben SX F Schnellstraße, Abschnitt W, R (A 2) - D erteilt.

2 Dieser UVP-Genehmigungsbescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/06/0202, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. (In weiterer Folge wurde im Ersatzbescheidverfahren der mitbeteiligten Partei die UVP-Genehmigung mit Bescheid vom erteilt. Die dagegen u. a. von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom , berichtigt mit Beschluss vom , ab- bzw. zurückgewiesen. Dagegen erhob die Revisionswerberin die zu Ra 2016/06/0150 protokollierte außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.)

3 Auf der Grundlage des UVP-Genehmigungsbescheides des BMVIT vom wurden - im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren für die nach den Verwaltungsvorschriften von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen - für das Vorhaben die Genehmigungen nach dem Steiermärkischen (Stmk.) und dem Burgenländischen (Bgld.) Naturschutzgesetz erteilt. Diese Genehmigung nach dem Bgld. Naturschutzgesetz erfolgte mit Bescheid der Bgld. Landesregierung vom und wurde rechtskräftig.

4 Soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Bedeutung, stellte die Revisionswerberin in weiterer Folge (u.a.) mit den Schriftsätzen vom und vom jeweils gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bgld. Landesregierung vom abgeschlossenen Verfahrens.

5 Im Schriftsatz vom hielt die Revisionswerberin fest, der Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , 2013/03/0144, den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit dem Vorhaben "S" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Diese Entscheidung sei der Öffentlichkeit am durch verschiedene Printmedien und Medien im Internet bekannt gemacht worden, weshalb der am zur Post gegebene Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig sei. Der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid für das Vorhaben "S" sei vom Verwaltungsgerichtshof aufzuheben gewesen, weil dieser mit Erkenntnis vom den UVP-Bescheid des BMVIT vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben habe und damit die notwendige Grundlage für die Erlassung des Wasserrechtsbescheides beseitigt gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass der gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 zu erlassende UVP-Bescheid und der gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 im weiteren teilkonzentrierten Verfahren zu erlassende Wasserrechtsbescheid des Landeshauptmannes nicht unabhängig voneinander zu betrachten seien.

6 Im gegenständlichen Fall bedeute dies, dass der Bescheid des BMVIT vom , mit welchem dem Vorhaben F Schnellstraße SX, Abschnitt W, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden seien, und der Bescheid der Bgld. Landesregierung vom in einem Verhältnis zueinander stünden, das mit jenem zwischen Grundlagenbescheid und Detailgenehmigungsbescheid vergleichbar sei. Mit Erkenntnis vom habe der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des BMVIT vom aufgehoben. Es sei daher dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen worden, weil die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der F Schnellstraße SX falsch gelöst worden sei. Mit dem Erkenntnis vom , 2013/03/0144, sei daher der Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG verwirklicht.

7 Auch im Schriftsatz vom führte die Revisionswerberin zu dem dort gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG gestellten weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bgld. Landesregierung vom abgeschlossenen Verfahrens aus, der Antrag stütze sich auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG Stmk.) vom sei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Hartberg-Fürstenfeld vom aufgehoben worden. Die Entscheidung des LVwG Stmk. sei der Revisionswerberin am zugestellt worden, weshalb der am gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig sei.

8 Das LVwG Stmk. habe festgestellt, dass der Bescheid des BMVIT vom als rechtlich maßgebliche Grundlage für den Aufforstungs-Genehmigungsbescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom zu sehen sei und mit diesem in einem untrennbaren Zusammenhang stehe. Die Entscheidung des LVwG Stmk. verdeutliche das Verhältnis zwischen dem Bescheid des BMVIT vom , mit welchem dem Vorhaben F Schnellstraße SX, Abschnitt W, die Genehmigung u.a. nach dem UVP-G 2000 erteilt worden sei, und dem Bescheid der Bgld. Landesregierung vom . Diese Bescheide stünden in einem untrennbaren Zusammenhang, weil der Bescheid des BMVIT vom die rechtlich maßgebliche Grundlage für den Bescheid vom darstelle. Mit Erkenntnis vom habe der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des BMVIT vom aufgehoben. Es sei daher dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen worden, weil die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der F Schnellstraße SX falsch gelöst worden sei. Auch durch den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom sei daher der Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG verwirklicht.

9 Mit Bescheid der Bgld. Landesregierung vom wurden u.a. die Wiederaufnahmenanträge der Revisionswerberin vom und vom gemäß § 69 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

10 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG vom als unbegründet abgewiesen.

11 In seinen Erwägungen hielt das BVwG im Wesentlichen fest, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom sei im Verfahren betreffend das Vorhaben "S" und somit in einem gänzlich anderen Verfahren, zwischen anderen Parteien ergangen und weise keinen Bezug zu dem mit Bescheid der Bgld. Landesregierung abgeschlossenen Verfahren betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit der Errichtung der SX F Schnellstraße auf. Die Revisionswerberin sei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof weder Partei gewesen, noch sei in diesem Verfahren über Rechtsfragen entschieden worden, die mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren in Bezug stünden. Da sich das Wiederaufnahmebegehren nicht auf das zwischen anderen Parteien ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stützen könne, sei der Wiederaufnahmeantrag vom abzuweisen gewesen.

12 Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des mit Schriftsatz vom gestellten Wiederaufnahmeantrages führte das BVwG im Wesentlichen aus, Gegenstand im Verfahren vor dem LVwG Stmk. sei die Entscheidung über die mit Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom erteilte Bewilligung zur Aufforstung eines Teiles der Grundstücke Nr. X und Y KG A gewesen. Mit Erkenntnis des LVwG Stmk. vom sei der angefochtene Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom behoben worden. Diese - zwischenzeitlich überdies mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , E 1230/2014-8, aufgehobene - Entscheidung des LVwG Stmk. stelle für die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren der Bgld. Landesregierung keine unentbehrliche, notwendige Grundlage im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dar und sei somit für diese nicht präjudiziell. Die erteilte Aufforstungsbewilligung der BH Hartberg-Fürstenfeld und die im Berufungsverfahren ergangene Entscheidung über die Bewilligung durch das LVwG Stmk. seien nicht Gegenstand des von der Bgld. Landesregierung geführten naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens, auch nicht in Form einer Vorfrage nach § 38 AVG. Daran vermöge auch der Umstand, dass beide Bewilligungen im Hinblick auf dasselbe Vorhaben, nämlich den Bau der F Schnellstraße SX, ergangen seien, nichts zu ändern. Ein Verhältnis von Vorfrage zur Hauptfrage sei im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Es sei daher auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom von der erstinstanzlichen Behörde zu Recht abgewiesen worden.

13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

16 In der vorliegenden Revision wird zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis des BVwG weiche einerseits in seinem Ergebnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, andererseits fehle eine Rechtsprechung zu den Normen der Vorfrage (§ 38 AVG) und der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 AVG) in Verfahren nach dem

3. Abschnitt des UVP-G 2000. Die Rechtsansicht des BVwG, wonach es sich nicht um eine Entscheidung der Vorfrage handle, wenn das Erkenntnis in einem Verfahren ergangen sei, an dem andere Parteien beteiligt gewesen seien, gründe sich ausschließlich auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, denen kein Verfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000, dem der Gesetzgeber einen besonderen integrativen Charakter zugemessen habe, zugrunde liege. Der Verwaltungsgerichtshof habe in mehreren Erkenntnissen (vom , 2013/03/0144, vom , 2013/03/0062, und vom , 2012/10/0088), die Verfahren nach dem

3. Abschnitt des UVP-G 2000 zum Gegenstand gehabt hätten, wiederholt festgehalten, dass in einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage für die Erlassung eines anderen Bescheides bilde, im Fall der Aufhebung des erstgenannten Bescheides infolge der eintretenden ex tunc-Wirkung auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen werde und dieser gleichfalls wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben sei, weil er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang stehe. Es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, inwieweit in einem Verfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 AVG) über Antrag einer Partei in einem nach einem Materiengesetz durch eine mitwirkende Behörde abgeführten Verfahren infolge der Aufhebung des die Rechtsgrundlage bildenden UVP-Bescheides möglich und statthaft sei.

17 Mit diesen Ausführungen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

18 Gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

19 Soweit die Revisionswerberin vorbringt, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, unterlässt sie - bezogen auf den vorliegenden Fall - eine konkrete Darlegung, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. zu diesem Erfordernis den hg. Beschluss vom , Ra 2014/06/0010, mwN).

20 Gemäß dem zu den "Gemeinsamen Bestimmungen" zählenden § 42 Abs. 1 UVP-G 2000 ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Nach der aufgrund des klaren Wortlautes dieser Bestimmung eindeutigen Rechtslage ist § 69 AVG auch in Verfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 anzuwenden, weshalb auch die dazu zitierte Rechtsprechung maßgeblich ist (vgl. zum Fehlen der Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision bei eindeutiger Rechtslage den hg. Beschluss vom , Ra 2016/06/0137, mwN).

21 Die Revisionswerberin verkennt die Rechtslage, wenn sie aus dem in einer anderen Rechtssache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/03/0144, bzw. der Entscheidung des LVwG Stmk. vom einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG für das mit Bescheid der Bgld. Landesregierung vom abgeschlossene naturschutzrechtliche Verfahren ableiten möchte. Abgesehen davon, dass mit dem erstgenannten Erkenntnis (lediglich) ein wasserrechtlicher Bescheid aufgehoben wurde (also keine von einer früheren Entscheidung abweichende Entscheidung erlassen wurde), betraf das dort zugrunde liegende Verfahren ein anderes Projekt, welches mit dem hier gegenständlichen Straßenbauvorhaben nichts zu tun hat. Das Erkenntnis des LVwG Stmk. vom betraf zwar das hier gegenständliche Vorhaben, erging jedoch im forstrechtlichen Verfahren. Die in jenen Verfahren zu entscheidenden Rechtsfragen bilden somit (wie das BVwG auch zutreffend erkannt hat) keine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren (vgl. zum Vorfragentatbestand etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2005/08/0148, mwN, vom , 92/09/0099, und vom , 2002/12/0011).

22 Aber auch soweit die Revisionswerberin aus der in dem genannten Erkenntnis vertretenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes (nur) Rückschlüsse auf ihre Rechtssache ziehen (und damit ihre Wiederaufnahmeanträge begründen) möchte, zeigt sie keine für die Entscheidung über die Revision maßgebliche grundsätzliche Rechtsfrage auf.

Die Revisionswerberin hat sich in ihrem Antrag ausdrücklich nicht auf das Erkenntnis vom , 2011/06/0202, als Wiederaufnahmegrund gestützt. Dies wird letztlich auch aus den dort enthaltenen Angaben zur Rechtzeitigkeit gemäß § 69 Abs. 2 AVG ersichtlich, in denen dargelegt wird, wann die Revisionswerberin vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/03/0144, Kenntnis erlangt habe. Die von der Revisionswerberin für die Zulässigkeit der Revision unter Hinweis auf jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum UVP-G 2000 (wobei jedoch neuerlich keine das hier gegenständliche Vorhaben betreffende Entscheidung genannt wird) ins Treffen geführte Frage, in welchem Verhältnis verschiedene, ein Vorhaben, für welches eine UVP erforderlich ist, betreffende Bescheide (oder Erkenntnisse) zueinander stehen und welche Wirkung die Aufhebung einzelner Bescheide für dieses Vorhaben auf andere Verfahren betreffend dasselbe Vorhaben zukommt, stellt sich im Revisionsverfahren daher nicht (wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass eine Berufung auf das Erkenntnis vom , 2011/06/0202, schon im Hinblick auf die subjektive Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG unzulässig gewesen wäre).

23 Selbst wenn man das Vorbringen der Revisionswerberin in ihrem Antrag vom (wohlwollend) im Ergebnis dahingehend verstehen wollte, dass sich aus der im ersten Antrag dargestellten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhalt mit der im späteren Antrag genannten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ein Wiederaufnahmegrund ergeben habe, ist für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts gewonnen.

Es liegt nämlich - worauf das BVwG zutreffend verwiesen hat - im Verhältnis zwischen der von der Revisionswerberin genannten forstrechtlichen Entscheidung und der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Naturschutzverfahren weder eine Vorfrage für das vorliegende Verfahren noch etwa eine mit jener im hg. Erkenntnis vom , 91/06/0174, gegebenen Konstellation vergleichbare Sach- und Rechtslage vor (in der eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Betracht gekommen wäre).

24 Die in der Revision angesprochene abstrakte Frage, welche Konsequenz die Aufhebung eines Grundlagenbescheides für einen darauf aufbauenden Bescheid haben könnte, ist auch im Hinblick auf den dem Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag vom nicht entscheidungsrelevant.

25 Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle der Relevanz der Frage für das vor dem Verwaltungsgericht geführte Verfahren bei der Berufung auf einen Wiederaufnahmegrund infolge der Aufhebung eines Grundlagenbescheids als Grund für die Zulässigkeit einer Revision in den Zulässigkeitsausführungen entsprechende Angaben zu machen wären, wie der Grundlagenbescheid mit dem im wiederaufzunehmenden (hier: naturschutzrechtlichen) Verfahren ergangenen Bescheid sachlich zusammenhängt. Eine Beurteilung, ob eine dem Erkenntnis vom , 2013/03/0144, vergleichbare Situation vorliegt, in der es im noch anhängigen Verfahren aufgrund des gegebenen Konnexes zur Aufhebung auch des Folgebescheides kam (vgl. zuletzt auch - das hier vorliegende Vorhaben betreffend - das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/06/0038 und 0040), würde derartige Angaben voraussetzen. Das Fehlen solcher Angaben würde umso weniger eine rechtliche Beurteilung erlauben, ob hinsichtlich bereits abgeschlossener anderer Verfahren durch die Aufhebung des vom Bundesminister gemäß § 24f UVP-G 2000 erlassenen Bescheides ein Wiederaufnahmegrund begründet gewesen sein könnte. Derartige Angaben fehlen in der vorliegenden Revision hinsichtlich des Zusammenhangs mit dem dem hg. Erkenntnis vom , 2011/06/0202, zugrunde liegenden Bescheid.

26 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 1a VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am

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B-VG Art133 Abs4;
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ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060029.L00
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Fundstelle(n):
DAAAF-48900