VwGH 01.02.2017, Ra 2016/04/0147
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (Hinweis E vom , 2002/04/0069, mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2016/04/0098 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Da auf den objektiven Wortlaut abzustellen ist, erfordert die Prüfung nach § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 die Auslegung einer konkreten Ankündigung. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Auslegung einer im Einzelfall abgegeben Erklärung in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (siehe etwa die Beschlüsse vom , Ra 2016/11/0136, vom , Ra 2016/03/0041, sowie vom , Ra 2016/04/0024, alle mwN). Die Einstufung der auf der Homepage des Revisionswerbers enthaltenen Aussagen als Anbieten im Sinn des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 wäre nur revisibel, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des Ing. J P in H, vertreten durch Dr. Lukas Purtscher, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 42a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG- 2016/40/1316-1, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 93 in Verbindung mit § 368 und § 1 Abs. 4 zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- verhängt, weil er die Tätigkeit des Baumeistergewerbes im Internet (auf einer näher bezeichneten Homepage) angepriesen habe, obwohl das Gewerbe ruhend gemeldet gewesen sei.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (mit der Maßgabe, dass bei den übertretenen Normen § 368 GewO 1994 durch § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ersetzt werde). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
Das Verwaltungsgericht führte begründend aus, dass der Revisionswerber auf seiner Homepage die Bezeichnung Baumeister verwendet sowie die Planung von Häusern angeboten bzw. auf seine umfangreiche Erfahrung im Bau, beinhaltend auch die Betreuung des Projekts in technischer Hinsicht, hingewiesen habe. Dieser Hinweis sei dem Tätigkeitsumfang des Baumeisters gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 zuzuordnen, weshalb der Revisionswerber Tätigkeiten des Baumeistergewerbes anbiete. Dem Verweis des Revisionswerbers auf seine Berechtigung, die Bezeichnung "Baumeister" zu führen, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass die Berechtigung zur Führung eines Berufstitels nicht dem Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit gleichzuhalten sei. Zu dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 10 GewO 1994 (Tätigkeiten der Ziviltechniker) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass Ziviltechniker zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt seien. Die Hinweise auf der Homepage des Revisionswerbers gingen über die Tätigkeiten des Ziviltechnikers hinaus.
Abschließend erfolgten Ausführungen zur subjektiven Tatseite und zur Strafbemessung.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
6 Nach § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für das Anbieten im Sinn dieser Bestimmung auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (siehe das Erkenntnis vom , Ra 2016/04/0098, mwN; vgl. zum Betreiben einer Homepage das Erkenntnis vom , 2012/09/0101).
7 Da auf den objektiven Wortlaut abzustellen ist, erfordert die Prüfung nach § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 die Auslegung einer konkreten Ankündigung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Auslegung einer im Einzelfall abgegeben Erklärung in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (siehe etwa die Beschlüsse vom , Ra 2016/11/0136, vom , Ra 2016/03/0041, sowie vom , Ra 2016/04/0024, alle mwN). Die Einstufung der auf der Homepage des Revisionswerbers enthaltenen Aussagen als Anbieten im Sinn des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 wäre nur revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Derartiges vermag die Revision vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung nicht aufzuzeigen (vgl. etwa - hinsichtlich der Eintragung in einem Internetverzeichnis - das Erkenntnis vom , 2002/04/0069, sowie - betreffend die Wortwahl auf einer Firmentafel - das Erkenntnis vom , 2000/04/0093). Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht die dargestellten Inhalte der Homepage in nicht unvertretbarer Weise als geeignet angesehen, den Eindruck zu erwecken, dass der Revisionswerber Tätigkeiten des Baumeistergewerbes anbiete.
8 Aus dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom , 2009/06/0151, lässt sich für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil es darin zum einen um die Frage der Zulässigkeit der Ausübung von Tätigkeiten durch einen in den Niederlanden registrierten Architekt und zum anderen um die fallbezogen strittige Zuordnung von Tätigkeiten zu einer juristischen oder physischen Person ging.
9 Dem Hinweis des Revisionswerbers auf die Ausnahme der Tätigkeiten der Architekten von der Gewerbeordnung 1994 ist entgegenzuhalten, dass es fallbezogen um das Anbieten von Tätigkeiten des Baumeistergewerbes geht.
10 Soweit der Revisionswerber verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zugrunde liegende Bestimmung der GewO 1994 vorbringt, genügt es, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8441/1978 zu verweisen.
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040147.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-48884