VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0120
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Verpflichtung zum amtswegigen Widerruf der Bestellung des Geschäftsführes nach § 91 Abs. 1 GewO besteht unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende eine natürliche Person oder eine juristische Person bzw. Personengesellschaft des Handelsrechts (nunmehr: eingetragene Personengesellschaft) ist. Liegen die Entziehungsgründe hingegen beim Inhaber selbst vor, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts (eingetragenen Personengesellschaften) kommt es darauf an, ob der Entziehungsgrund bei einer Person vorliegt, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zukommt, wobei durch die behördliche Fristsetzung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 dem Gewerbeinhaber die Möglichkeit eingeräumt wird, die Entziehung dadurch abzuwenden, dass die Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte fristgemäß entfernt wird. Schon aus der Systematik des § 91 GewO 1994 ergibt sich, dass sich der Auftrag zur Entfernung gemäß Abs. 2 nicht auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer bezieht, dessen Bestellung von der Behörde nach der spezielleren Norm des Abs. 1 widerrufen werden kann, sondern nur auf solche Personen, die nur vom Gewerbeinhaber selbst entfernt werden können (Hinweis E vom , 2005/04/0012). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/04/0121
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revisionen der , gegen die Erkenntnisse des vom , 1) Zl. LVwG-AV-157/001-2016, betreffend die Verkürzung der Frist für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister" (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2016/04/0120) und 2) Zl. LVwG-AV- 159/001-2016, betreffend die Verkürzung der Frist für die Ausübung des Gewerbes "Steinmetzmeister" (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2016/04/0121) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht jeweils: Bezirkshauptmannschaft H), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft H vom , mit denen der Revisionswerberin gemäß § 9 Abs. 2 GewO 1994 die Frist für die weitere Ausübung der Gewerbe "Baumeister" und "Steinmetzmeister" ohne Geschäftsführer bis zum verkürzt wurde, aufgehoben und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.
In der Begründung führte das Verwaltungsgericht jeweils aus, dass gegenständlich von einer Nichtanwendbarkeit des § 9 Abs. 2 GewO 1994 auszugehen sei, weil mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft H vom (rechtskräftig seit ) die Bestellung des Ing. A zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der Revisionswerberin für die Gewerbe "Baumeister" und "Steinmetzmeister" jeweils gemäß § 91 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 widerrufen worden sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit jeweils vor, die angefochtenen Erkenntnisse würden von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern abweichen, als das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei der Revisionswerberin um eine juristische Person handle und daher nicht § 91 Abs. 1 GewO 1994, sondern § 91 Abs. 2 GewO 1994 anzuwenden sei.
4 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
5 § 91 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 verpflichtet die Behörde, bei Vorliegen bestimmter Entziehungsgründe in der Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers die Bestellung von Amts wegen zu widerrufen. In diesen Fällen gilt - so § 91 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 - die Bestimmung des § 9 Abs. 2 GewO 1994 nicht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, besteht diese Verpflichtung zum amtswegigen Widerruf der Bestellung des Geschäftsführes unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende eine natürliche Person oder eine juristische Person bzw. Personengesellschaft des Handelsrechts (nunmehr: eingetragene Personengesellschaft) ist. Liegen die Entziehungsgründe hingegen beim Inhaber selbst vor, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts (eingetragenen Personengesellschaften) kommt es darauf an, ob der Entziehungsgrund bei einer Person vorliegt, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zukommt, wobei durch die behördliche Fristsetzung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 dem Gewerbeinhaber die Möglichkeit eingeräumt wird, die Entziehung dadurch abzuwenden, dass die Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte fristgemäß entfernt wird. Schon aus der Systematik des § 91 GewO 1994 ergibt sich, dass sich der Auftrag zur Entfernung gemäß Abs. 2 nicht auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer bezieht, dessen Bestellung von der Behörde nach der spezielleren Norm des Abs. 1 widerrufen werden kann, sondern nur auf solche Personen, die nur vom Gewerbeinhaber selbst entfernt werden können (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom , 2005/04/0012).
Nachdem in den vorliegenden Fällen der Widerruf der Bestellung des Ing. A zum gewerberechtlichen Geschäftsführer jeweils gemäß § 91 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfolgte und somit § 9 Abs. 2 GewO 1994 nicht gilt, hat das Verwaltungsgericht die - eine Verkürzung der Frist für die weitere Ausübung der Gewerbe anordnenden - Bescheide der Bezirkshauptmannschaft zu Recht aufgehoben.
6 Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040120.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-48880